Die Verordnung gilt für die Landsgemeinde sowie für Bezirksgemeinden, Kirchgemeinden, Schulgemeinden und die Dunke der Feuerschaugemeinde Appenzell.
160.410
Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen
(VLGV)
Präambel
gestützt auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Anhänge
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Versammlungsleitung
Der Vorsteher[1] der Exekutive der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Gemeindeführer gewählt.
Art. 3 Stimmrecht
Die Grundsätze der Stimmberechtigung richten sich nach der Kantonsverfassung.
In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden. *
Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche Stimmregister. *
In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat. *
Art. 4 Beschlüsse
Über Geschäfte, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, kann an der Landsgemeinde oder an Gemeindeversammlungen kein Beschluss gefasst werden.
An ausserordentlichen Versammlungen darf nur über Gegenstände abgestimmt werden, derentwillen die Versammlung einberufen wurde.
Art. 5 Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr.
Die Erwahrung des Mehrs erfolgt durch Abschätzen seitens des Gemeindeführers. Im Zweifel werden die weiteren Mitglieder der Exekutivbehörde zugezogen.
Kann die Mehrheit nicht durch Abschätzen festgestellt werden, ordnet der Gemeindeführer die Auszählung der Stimmen an.
Ergibt die Auszählung einen Gleichstand der Stimmen, entscheidet im Falle einer Wahl das vom Gemeindeführer zu ziehende Los; im Falle einer Sachabstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.
Art. 6 Entlassung aus dem Amt und Rücktritt
Möchte eine dem Amtszwang unterstehende Person von ihrem Amt zurücktreten, hat sie spätestens 60 Tage vor der Versammlung ein schriftliches Gesuch um Entlassung einzureichen. An der Versammlung wird ohne Diskussion über das Gesuch abgestimmt.
Eine dem Amtszwang nicht unterstehende Person kann bis spätestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich ihren Rücktritt erklären. Macht sie dies nicht, kann sie eine allfällige Wiederwahl nicht ablehnen.
Gesuche um Entlassung und Rücktrittserklärungen sind spätestens 50 Tage vor der Versammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
Wird der Termin für die Versammlung mit weniger als 70 Tagen Vorlauf bekanntgegeben, sind Gesuche um Entlassung und Rücktritte innert 10 Tagen nach der Bekanntgabe einzureichen und die Publikation innert weiterer 10 Tage vorzunehmen.
Art. 7 Vorgeschlagene Kandidaten
Steht ein bisheriger Amtsinhaber für sein Amt weiterhin zur Verfügung, gilt er für dieses als vorgeschlagen.
Der Gemeindeführer gibt bei jeder Wahl bekannt, ob ein Bisheriger als vorgeschlagen gilt, und gibt der Gemeinde Gelegenheit, weitere Kandidaten zu rufen.
Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns und des Ständerates wird immer ausgemehrt. *
Werden aus der Gemeinde Wahlvorschläge gemacht, wird immer ausgemehrt.
Art. 8 Aussprache über Wahlfragen
Abgesehen von allfälligen Erklärungen der Vorgeschlagenen findet an der Versammlung keine Aussprache über Wahlfragen statt.
Art. 9 Wahlverfahren
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht kein Kandidat die Mehrheit, wird ausgemehrt. Bei eindeutigen Verhältnissen können pro Wahlgang mehrere Kandidaten aus dem Wahlverfahren entlassen werden.
Erreicht einer der Kandidaten mehr Stimmen als die anderen Kandidaten zusammen, kann er als gewählt erklärt werden.
Art. 10 Nichtannahme einer Wahl
Will jemand, der dem Amtszwang nicht untersteht, die Wahl nicht annehmen, muss er dies, soweit dieses Recht nicht wegen verspäteten Rücktritts verwirkt ist, unmittelbar nach der getroffenen Wahl mitteilen, ansonsten er als gewählt gilt.
Ist die gewählte Person, die dem Amtszwang nicht untersteht, an der Versammlung nicht anwesend, hat sie eine allfällige Nichtannahme innert einer Frist von drei Tagen zu erklären.
Art. 11 Sachabstimmungen
Bei Sachfragen gibt der Gemeindeführer nach erfolgter Einführung das Wort frei zur Aussprache.
Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festlegung von Steuerfüssen und -sätzen. *
Nach Schluss der Aussprache oder bei deren Nichtbenützung wird über das Geschäft abgestimmt. Über Rückweisungsanträge kann auch schon vorher abgestimmt werden.
Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden. Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden. *
Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behandlung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzuführen, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen. *
II. Landsgemeinde
Art. 12 Geschäftsordnung und Einladung
Die Geschäftsordnung wird durch den Grossen Rat festgelegt und ist in der Regel spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde öffentlich bekannt zu geben.
Die Bekanntgabe ist zu verbinden mit der Einladung an die Stimmberechtigten, der Landsgemeinde beizuwohnen.
Das Mandat mit einer Zusammenfassung der Jahresrechnung und Erläuterungen zu den Geschäften ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmrechtsausweis spätestens drei Wochen vor der Landsgemeinde zuzustellen.
In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Unterlagen nachgesandt werden.
Art. 13 Ausweis für Stimmberechtigung
Als Ausweis für die Stimmberechtigung gilt der Stimmrechtsausweis, für Männer auch das Seitengewehr.
Art. 14 Bericht über die Amtsverwaltungen
An der ordentlichen Landsgemeinde erstattet der Landsgemeindeführer einen gedrängten Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen.
Nach der Berichterstattung wird das Wort zur Aussprache freigegeben.
Werden im Rahmen der Aussprache Anträge zu Geschäften gestellt, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, ist nach geschlossener Aussprache darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Grossen Rat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen oder direkt abgelehnt wird.
Art. 15 Wahl Landammann
Der regierende Landammann gilt nach zwei Jahren in diesem Amt als stillstehender Landammann vorgeschlagen. Gleichzeitig gilt der stillstehende Landammann als regierender Landammann vorgeschlagen.
Tritt der regierende Landammann zurück, gilt der stillstehende Landammann für das Amt des regierenden Landammanns als vorgeschlagen.
Bei der Wahl des regierenden Landammanns wird immer ausgemehrt.
Art. 16 Zuzug Kantonsgericht
Zur Erwahrung des Mehrs durch Abschätzen kann der Landsgemeindeführer zusätzlich zur Standeskommission das Kantonsgericht zuziehen. Für eine Auszählung wird das Kantonsgericht beigezogen.
Art. 17 Vereidigung
Die Vereidigung von Landammann und Landvolk erfolgt an der Landsgemeinde im Anschluss an die Wahl des regierenden und des stillstehenden Landammanns.
Der stillstehende Landammann nimmt dem regierenden und dieser dem Landvolk den Eid gemäss Anhang ab.
Die Schwurformeln sind von den Vereidigten mit erhobenen Schwurfingern nachzusprechen.
Art. 18 Protokoll
Das Protokoll der Landsgemeinde untersteht der Genehmigung des Grossen Rates.
Art. 19 Weitere Bestimmungen
Die Standeskommission kann nähere Bestimmungen über die Landsgemeinde erlassen.
III. Gemeindeversammlungen
Art. 20 Versammlungen
Gemeindeversammlungen finden ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Auf Beschluss der Gemeindebehörde können ausserordentliche Versammlungen durchgeführt werden.
Art. 21 Geschäftsordnung, Einladung und Stimmrechtsausweis
Die Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung wird durch die betreffende Gemeindebehörde aufgestellt.
Die Geschäftsordnung ist in der Regel spätestens eine Woche vor der Gemeindeversammlung öffentlich bekannt zu geben, mit der Einladung an die Stimmberechtigten, der Gemeinde beizuwohnen.
In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Unterlagen nachgesandt werden.
Der Gemeinde steht es frei, einen Stimmrechtsausweis vorzusehen.
Art. 22 Wahlen
Für Mitglieder der Exekutivbehörde einer Gemeinde gilt die Unvereinbarkeitsregel nach Art. 30 Abs. 10 der Kantonsverfassung sinngemäss.
Die Gemeinde kann die ordentliche Amtsdauer von Behörden, Kommissionen und Abordnungen in einem Reglement auf höchstens vier Jahre festsetzen. Macht eine Gemeinde davon Gebrauch, werden im Zwischenjahr nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
Art. 23 Protokoll
Das Protokoll der Gemeindeversammlung untersteht der Genehmigung der Gemeindebehörde.
Art. 24 Reglemente
Von Gemeinden erlassene Reglemente unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.
Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 25 Änderung bestehenden Rechts
Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11. Juni 1979 wird geändert:
| 1. | Art. 1 Abs. 2 lautet neu: | ||
| 2 | Für die Teilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen sowie für die Wahl des Vertreters des Kantons im Schweizerischen Ständerat gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen vom 1. Dezember 2014. | ||
| 2. | Art. 29 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 wird eingefügt: | ||
| 2 | Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unterstehende Person kann innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl erklären. Im Falle einer Wiederwahl kann diese nicht abgelehnt werden, wenn nicht spätestens 60 Tage vor der Wahl der Rücktritt schriftlich erklärt worden ist. | ||
| 3 | Bleibt eine Beamtung wegen Nichtannahme einer Wahl oder aus anderen Gründen unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden. Dabei gilt im ersten Wahlgang das einfache, im zweiten das relative Mehr. | ||
| 3. | Art. 30 erster Satz lautet neu: | ||
| 1 | Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. | ||
| 4. | Art. 32 lautet neu: Marginalie "Reglemente" | ||
| 1 | An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der Standeskommission. | ||
| 2 | Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen. | ||
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.2014 | 01.12.2014 | Erlass | Erstfassung | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 3 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 3 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 11 Abs. 2 | geändert | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 11 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 01.01.2018 | Art. 11 Abs. 5 | eingefügt | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.2014 | 01.12.2014 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 2 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 3 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | - |
| Art. 3 Abs. 4 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | - |
| Art. 7 Abs. 3 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | geändert | - |
| Art. 11 Abs. 2 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | geändert | - |
| Art. 11 Abs. 4 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | - |
| Art. 11 Abs. 5 | 23.10.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | - |