Der regierende Landammann sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreter[1] von der Landsgemeinde wegweisen.
Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlasst er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.