Sofern Tages- oder Bankettkarten gelöst werden müssen, treten anstelle der Übernachtungs- und Verpflegungsentschädigungen die Kosten dieser Karten.
Der Anspruch auf eine Vergütung besteht:
- für Mittagessen: wenn die Abreise vor 11.30 Uhr erfolgt oder die Rückkehr nicht vor 13.00 Uhr möglich ist.
- für Abendessen: wenn die Abreise vor 19.00 Uhr erfolgt oder wenn die Rückkehr erst nach 20.00 Uhr möglich ist.
- für Übernachtung: wenn die Rückkehr nicht vor 23.30 Uhr möglich ist. Die Abreise am Vortag ist erlaubt, wenn die rechtzeitige Erreichung des Tagungsortes am gleichen Tag nur bei Abreise vor 05.45 Uhr möglich ist.
Ein Anspruch auf Mittagessen, Abendessen sowie Übernachtung besteht bei Aufenthalten ausser Kanton oder im andern Landesteil; Anspruch auf Nebenentschädigung, sofern während den Sitzungen ein Konsumationszwang besteht.
Beim Empfang von auswärtigen Behördenmitgliedern, Gästen, Beamten und Angestellten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.