Mit diesem Beschluss wird in Ausführung der Verordnung über die Departemente und deren Hauptaufgaben vom 26. März 2001 die Organisation der Departemente, ihrer Amtsstellen und Kommissionen festgelegt.
Ausserdem werden darin nebst den in der Verordnung über die Departemente und deren Hauptaufgaben übertragenen Hauptaufgaben den Departementen weitere Aufgaben zugeschieden.
Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Standeskommissionsbeschluss bereits erfolgt, weist der Departementsvorsteher[1] Aufgaben des Departementes den Amtsstellen und Kommissionen zu.
Jedes Departement bezeichnet einen Departementssekretär, welcher für den Verkehr mit der Standeskommission sowie mit den anderen Departementen und den ihnen unterstellten Amtsstellen zuständig ist.
Legt die Standeskommission für eine von ihr gewählte Kommission oder ein Kommissionsmitglied nichts anderes fest, beginnt die Amtstätigkeit für neu gewählte Kommissionsmitglieder am 1. Juni, und es besteht keine Amtsperiode. Rücktritte sind spätestens 40 Tage im Voraus auf Ende Mai einzureichen. *