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172.112

Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons *

(StKB Immobilien)

vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Departemente (DepV) vom 26. März 2001 und Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1

Die Standeskommission bezeichnet in der Auflistung "Immobilien und Konzessionen des Kantons" das für das einzelne Objekt zuständige Departement.

Dieses ist für das betreffende Objekt in allen Teilen verantwortlich.

Art. 2

Der Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung eines Objektes oder von Teilen davon, die Einräumung von Baurechten, Nutzungsänderungen sowie die Belastung mit obligatorischen oder dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung der Standeskommission.

Diese Regelung gilt auch für alle einem Verkauf, einer Verpachtung oder Vermietung gleichzusetzenden Geschäfte.

Art. 3

Der Abschluss von Miet-, Pacht- oder anderen Verträge obliegt dem zuständigen Departement.

Die Landesbuchhaltung und das Schatzungsamt sind mit einer Kopie zu bedienen.

Pachtverträge innerhalb der Bauzonen sind auf ein Jahr zu begrenzen. Sie sind zur Absicherung der Verfügbarkeit beim Abschluss gleichzeitig gemäss Pachtrecht zu kündigen.

Alle Verträge, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sind, sind rechtzeitig vor dem Ablauf neu zu regeln.

Art. 4

Die Aufwendungen des ordentlichen Unterhaltes liegen, im Rahmen des Budgets, im Kompetenzbereich des Departementes.

Art. 5

Das Finanzdepartement ist zuständig für:

  1. die Versicherung der Objekte;
  2. den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie der Gebühren;
  3. die Führung einer Datenbank der Immobilien (inkl. der darauf lastenden dinglichen und obligatorischen Rechte und Pflichten) und der Konzessionen.
  4. das Bereitstellen der Vertragsgrundlagen für die Departemente mit Ausnahme der Pachtgrundlagen, welche beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement bezogen werden können.

Art. 6

Den Reinigungsdienst der Objekte, mit Ausnahme des Gymnasiums, des Gesundheitszentrums, des Asylzentrums Mettlen sowie der Schutzräume, regelt unter Vorbehalt bestehender Verträge das Bau- und Umweltdepartement. *

Art. 7

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert --
22.01.2019 22.01.2019 Art. 5 Abs. 1, d) geändert 2019-2
28.09.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert 2021-29
28.09.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 2021-29

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 28.09.2021 01.01.2022 geändert 2021-29
Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 5 Abs. 1, d) 22.01.2019 22.01.2019 geändert 2019-2
Art. 6 Abs. 1 18.12.2018 01.01.2019 geändert --
Art. 6 Abs. 1 28.09.2021 01.01.2022 geändert 2021-29