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172.113

Geschäftsreglement der Standeskommission

(GR StK)

vom 21.12.2021 (Stand 17.06.2025)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 30 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Standeskommission

Die Standeskommission besteht aus den von der Landsgemeinde gewählten Mitgliedern.

Sie besorgt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

Sie nimmt für den Kanton und die Verwaltung die strategische Planung vor, leitet die Verwaltung und sorgt für einen rechtmässigen, sachgerechten und effizienten Vollzug der staatlichen Aufgaben.

Art. 2 Landammann

Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann steht der Standeskommission vor, leitet deren Sitzungen und vertritt diese nach aussen.

Wird keine andere Zuständigkeit festgelegt, führt sie oder er die Geschäfte, welche die Standeskommission als Gesamtregierung betreffen.

In der Funktion als Landammann wird die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann im Verhinderungsfall durch die weiteren Standeskommissionsmitglieder in der verfassungsmässigen Reihenfolge vertreten.

Art. 3 Schlichtung

Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann versucht, bei Differenzen innerhalb der Standeskommission zu schlichten.

Gleiches gilt, wenn sich jemand aus der Öffentlichkeit oder der Verwaltung mit Anständen gegenüber einem Departement oder einem Standeskommissionsmitglied an sie oder ihn wendet.

Bei erheblichen Anständen wird die Standeskommission informiert; diese kann das Erforderliche zum Vorgehen anordnen.

Art. 4 Departemente

Jedes Standeskommissionsmitglied steht einem Departement vor.

Die Standeskommission legt für jedes Departement eine Vertretung fest.

Art. 5 Verhaltensgrundsätze

Die Standeskommissionsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet.

Sie wahren in ihrem Tun und Lassen die Interessen des Kantons.

Art. 6 Stellungnahmen in Abstimmungen

Die Standeskommission kann als Gremium zu einer Bundesvorlage öffentlich Stellung nehmen, wenn der Kanton in besonderer Weise betroffen ist.

Die Standeskommissionsmitglieder nehmen bei Bedarf öffentlich Stellung zu Abstimmungsgeschäften; sie achten darauf, dass in erster Linie das sachlich zuständige Mitglied Stellung nimmt.

Hat die Standeskommission in einer Angelegenheit eine bestimmte Haltung eingenommen, vertreten die Standeskommissionsmitglieder diese.

Für persönliche Stellungnahmen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf, die Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee oder eine aktive Wahlunterstützung holt das Standeskommissionsmitglied vorgängig die Zustimmung der Standeskommission ein.

Art. 7 Private Erwerbstätigkeiten und Mandate

Die Standeskommissionsmitglieder melden der Ratskanzlei nach der Wahl ihre privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate sowie danach alle Änderungen.

Neue Erwerbstätigkeiten oder Mandate sind vor der Übernahme zu melden.

Die Ratskanzlei informiert die Standeskommission über eingegangene Meldungen.

Die Standeskommission bespricht die Liste der privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandate mindestens einmal pro Jahr und bereinigt sie.

Art. 8 Interessenskonflikte

Stellt die Standeskommission Interessenskonflikte fest, versucht sie einvernehmliche Lösungen zu finden, namentlich indem

Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, legt die Standeskommission im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Erforderliche fest.

Art. 9 Ausstand

Bestehen bezüglich eines Einzelgeschäfts Interessenskonflikte oder andere Ausstandsgründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, teilt das betroffene Standeskommissionsmitglied dies von sich aus mit und begibt sich in den Ausstand.

Im Zweifelsfall entscheidet die Standeskommission über den Ausstand.

Art. 10 Aufgabenerledigung

Die Standeskommissionsmitglieder nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben selbständig wahr.

Bei Geschäften, in denen andere Departemente betroffen sein können, beziehen sie diese frühzeitig ein.

Die Standeskommission kann ihren Mitgliedern und den Departementen sowie der Ratskanzlei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Weisungen erteilen oder Aufgaben und Befugnisse zuweisen oder entziehen.

Sie kann für bestimmte Geschäfte Delegationen bestimmen und Ermächtigungen erteilen.

Art. 11 Ratskanzlei

Die Ratskanzlei wird von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber geleitet und untersteht der Aufsicht sowie der allgemeinen Weisungsbefugnis der regierenden Frau Landammann oder des regierenden Landammanns.

Sie ist die Stabsstelle der Standeskommission und besorgt als solche das Standeskommissionssekretariat.

Sie steht der Standeskommission und der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann für organisatorische Belange zur Verfügung und führt die ihr zugewiesenen Geschäfte.

II. Sitzungen

Art. 12 Sitzungen

Die Standeskommission trifft sich in der Regel alle zwei Wochen zu einer Sitzung.

Im Sommer, Herbst und über Weihnachten wird eine Sitzungspause eingelegt.

Für die Bearbeitung strategischer Themen werden regelmässig separate Sitzungen abgehalten.

Bei Bedarf werden ausserordentliche Sitzungen einberufen.

Art. 13 Durchführung der Sitzungen

Die Sitzungen finden in der Regel im Standeskommissionszimmer statt.

In besonderen Situationen können die Sitzungen telefonisch oder virtuell durchgeführt werden.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Art. 14 Teilnahme

Für die Standeskommissionsmitglieder und die Ratschreiberin oder den Ratschreiber besteht eine Sitzungspflicht.

In besonderen Fällen kann man an der Sitzung telefonisch oder virtuell teilnehmen.

Verhinderungen sind möglichst frühzeitig der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann oder der Ratskanzlei zu melden.

Art. 15 Weitere Teilnehmende

Die Standeskommission kann an ihren Sitzungen Dritte zu Besprechungen empfangen und fallbezogen Mitarbeitende der Verwaltung oder externe Fachpersonen zuziehen.

III. Geschäfte

Art. 16 Verantwortung

Unter Vorbehalt abweichender Anordnungen sind die Departemente und die Ratskanzlei in ihren Bereichen für die Vorbereitung, Bearbeitung und den Vollzug der Standeskommissionsgeschäfte verantwortlich.

Eingehende Geschäfte werden von der Ratskanzlei zugewiesen. Ergeben sich unterschiedliche Auffassungen, entscheidet die Standeskommission, in dringenden Fällen die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann.

Art. 17 Vorbereitung

Die Geschäfte sind grundsätzlich in der Form vorzubereiten, wie sie verabschiedet werden.

Sie sind der Ratskanzlei spätestens am Mittag des fünften Tags vor der Sitzung einzureichen, umfangreiche Geschäfte spätestens am Mittag des achten Tags vor der Sitzung. Vorbehalten sind Verschiebungen wegen Feiertagen.

Dringliche Geschäfte, einfache Delegationsgeschäfte oder Mitteilungen können abweichend zum Normalverfahren eingegeben oder mündlich unterbreitet werden.

Rechtsetzungsgeschäfte sind der Ratskanzlei vorab zur formellen Prüfung zuzustellen.

Art. 18 Einzel- und Blockgeschäfte

Einfache Geschäfte, bei denen zu erwarten ist, dass keine Diskussion gewünscht wird, können als fertig ausformulierte Blockgeschäfte eingegeben werden.

Andere Geschäfte werden als Einzelgeschäfte eingegeben.

Wird bei Blockgeschäften keine Diskussion gewünscht, gelten sie als genehmigt.

Art. 19 Rechtsverfahren

Die Ratskanzlei führt in Rechtsverfahren vor der Standeskommission die Instruktion und stellt Antrag.

Die instruierende Stelle erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen und Anordnungen.

Die Departemente bereiten die Stellungnahmen der Standeskommission in ihren Bereichen vor, soweit sie nicht vorbefasst sind. In den übrigen Fällen bereitet die Ratskanzlei die Stellungnahmen vor.

Für Rechtsverfahren vor Gerichten delegiert die Standeskommission oder das Departement im Bedarfsfall Fachpersonen als Vertretung.

IV. Beschlüsse

Art. 20 Abstimmung

Über Beschlüsse wird abgestimmt, wenn die Zustimmung oder Ablehnung nicht bereits anderweitig feststeht oder wenn jemand eine Abstimmung wünscht.

Die Stimmabgabe erfolgt offen.

Es besteht kein Stimmzwang.

Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann stimmt mit; bei Stimmgleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.

Art. 21 Verbindlichkeiten

Die Standeskommission fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Die Standeskommissionsmitglieder tragen die Beschlüsse der Standeskommission mit.

In besonderen Fällen kann diese ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Art. 22 Zirkularbeschlüsse

Kann mit einem Beschluss nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden, kann ein Zirkularbeschluss gefasst werden.

Dem Zirkularbeschluss sind entsprechende Beschlüsse auf dem elektronischen Wege gleichgestellt.

Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens vier Standeskommissionsmitglieder zustimmend geäussert haben. Andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt, es kann aber erneut Antrag gestellt werden.

Über Zirkularbeschlüsse wird ein gesondertes Protokoll geführt.

Art. 23 Präsidialbeschlüsse

In dringlichen Angelegenheiten trifft die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

Sind ordentliche oder Zirkularbeschlüsse nicht möglich, erlässt sie oder er in Vertretung der Standeskommission einen Beschluss.

Die Standeskommission ist über Präsidialbeschlüsse spätestens an der nächsten Sitzung zu orientieren.

Art. 24 Rückkommen

Auf einen Beschluss kann bis zum Versand, spätestens bis zur Protokollgenehmigung, zurückgekommen werden.

Art. 25 Protokoll

Über die Beschlüsse der Standeskommission ist ein Protokoll zu führen. Dieses enthält neben den Erwägungen und den wesentlichen Diskussionspunkten den Beschluss.

Bei Geschäften, die an Adressatinnen und Adressaten ausserhalb der Verwaltung versandt werden, ist der Diskussionsteil separat zu protokollieren. Bei nachträglichen Versänden wird der Diskussionsteil im Regelfall nicht mitgesandt.

Über Geschäfte, die zur Kenntnis genommen werden, ist summarisch Protokoll zu führen.

Die Protokolle der Vorsitzung werden zu Beginn der nächsten Sitzung genehmigt.

Art. 26 Unterzeichnung

Protokolle, die versandt werden, werden von der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann und von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber unterzeichnet.

Protokolle, die nach dem Beschluss rasch versandt werden müssen, und dringliche Schreiben, die sich aus Protokollen ergeben, insbesondere Verfügungen, werden von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag von Landammann und Standeskommission unterzeichnet. *

V. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Egress

cGS 2021-46

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-46
17.06.2025 17.06.2025 Art. 26 Abs. 2 geändert 2025-22

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-46
Art. 26 Abs. 2 17.06.2025 17.06.2025 geändert 2025-22