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172.316

Reglement über Spesen und weitere Vergütungen *

(Spesenreglement)

vom 21.11.2017 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 64 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung vom 13. April 1999,

beschliesst:

Art. 1 Reisespesen

Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschädigung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1. Klasse.

Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahmsweise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zuzüglich die Parkplatzgebühren vergütet.

Art. 1a * Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Geschäftsfahrzeuge dürfen nicht für private Zwecke genutzt werden. Ausgenommen sind direkte Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort bei Pikettdienst.

Art. 2 Halbtaxabonnement

Die Mitarbeitenden mit einem Halbtaxabonnement können nur die effektiven Fahrspesen für die Geschäftsreise geltend machen.

Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussichtlich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betragen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonnement für ein Jahr.

Art. 3 Tageskarten

Wird den Mitarbeitenden für die Geschäftsreise eine Tageskarte von der Landesbuchhaltung zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf eine Reiseentschädigung.

Art. 4 Übernachtungen

Für auswärtige Übernachtungen einschliesslich Morgenessen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

Die Mitarbeitenden haben die Auslagen in einem vernünftigen Rahmen zu halten.

Art. 5 Verpflegungskosten

Für die Verpflegung besteht bei dienstlich begründeten Abwesenheiten vom Arbeitsort für eine Hauptmahlzeit (Mittagessen oder Nachtessen) ein Anspruch von höchstens Fr. 30.-- einschliesslich der Getränke.

Beträgt die Abwesenheit vom Arbeitsort einschliesslich der Hin- und Rückreise an einem Tag mindestens sechs Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung einer Hauptmahlzeit und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 5.--.

Beträgt sie mehr als 12 Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung von zwei Hauptmahlzeiten und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 10.--.

Die Verpflegungskosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege vergütet. Die Nebenauslagen sind nicht nachzuweisen.

Art. 6 Pauschalspesen

Das Finanzdepartement kann für bestimmte Funktionen, Aufgaben und Bereiche jährliche Pauschalspesen festlegen, die von der Standeskommission zu genehmigen sind.

Die Höhe dieser Spesen richtet sich nach den Aufgaben und den voraussichtlich zu erwartenden Auslagen.

Das Finanzdepartement kann für regelmässige Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und bis zu einer Distanz von 20km ab Appenzell Pauschalvergütungen festlegen.

Werden Pauschalspesen entrichtet, können im entsprechenden Bereich keine Spesen mehr geltend gemacht werden.

Art. 7 Einladung von Gästen

Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf Entschädigung der Auslagen für die Verpflegungskosten von Gästen, die mit Bewilligung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin auf Kosten des Kantons eingeladen werden.

Sie können bei dieser Gelegenheit für sich die gleichen Verpflegungskosten geltend machen.

Zudem sind bei dieser Gelegenheit Trinkgelder bis zu einer Höhe von 5% der Summe spesenberechtigt; ein Beleg ist nicht erforderlich. *

Art. 8 Entschädigung für die Ausrüstung

Der Arbeitgeber stellt die notwendige und zweckmässige persönliche Ausrüstung für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, etwa Uniformen, Überkleider oder Schutzbekleidung, unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 9 Weitere Vergütungen

Mitarbeitende, die ihr Mobilfunktelefon gelegentlich für dienstliche Zwecke brauchen, können mit Bewilligung des oder der Vorgesetzten eine Pauschale von Fr. 50.-- pro Jahr geltend machen.

Art. 10 Abrechnung von Spesen

Die Spesenabrechnung ist dem Personalamt innert eines Monats seit dem Eintritt des Spesengrundes oder der Ausgabe einzureichen.  *

Die Spesenabrechnung samt allen erforderlichen Belegen ist elektronisch einzureichen. Das Personalamt kann ausnahmsweise die physische Einreichung bewilligen. *

Spesenabrechnungen sind von der vorgesetzten Person und zusätzlich vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin, in der Ratskanzlei vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin, zu visieren.  *

Art. 11 Private Fotokopien

Den Mitarbeitenden ist es erlaubt, in einem vernünftigen Ausmass die Fotokopiergeräte des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen.

Werden monatlich im Durchschnitt mehr als 10 private Kopien erstellt, ist pro Kopie in Schwarzweiss Fr. 0.10 zu zahlen, für Farbkopien Fr. 0.20.

Art. 12 Jahresveranstaltung und weitere Anlässe

Jedes Departement führt jährlich einen Anlass mit allen Mitarbeitenden durch. Dafür steht je Teilnehmer oder Teilnehmerin ein Betrag von Fr. 120.-- zur Verfügung. *

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann zusätzlich für Teamanlässe, insbesondere für Teamentwicklung und Teambildung, pro Jahr Kosten bis Fr. 50.-- je Teilnehmer oder Teilnehmerin bewilligen. *

Für die Anlässe gilt: *

  1. Der Jahresanlass und der Teamanlass sind zeitlich getrennt durchzuführen.
  2. Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Kantonsbeiträge vom Jahresanlass auf den Teamanlass oder umgekehrt ist ausgeschlossen.
  3. Nicht teilnehmende Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Vergütung des Kantonsbeitrags.

Art. 13 Geschenkgutscheine

Im Rahmen der Dienstaltersehrung erhalten Mitarbeitende, denen eine Treueprämie zusteht, zusätzlich einen Geschenkgutschein von Fr. 100.--. Eine Barvergütung ist nicht möglich.

Art. 14 Besondere Ereignisse

Vorgesetzte können Mitarbeitenden bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage, erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung) im Namen des Arbeitgebers einen Geschenkgutschein in der Höhe von Fr. 100.-- übergeben. Eine Barvergütung ist nicht möglich.

Art. 15 Aus- und Weiterbildung

Das Ausrichten von Beiträgen an Aus- und Weiterbildungskosten richtet sich nach dem Reglement über die Aus- und Weiterbildung.

Art. 15a * Entschädigung bei angeordnetem Home-Office

Bei angeordnetem Home-Office leistet der Arbeitgeber folgende pauschalen Entschädigungen:

  1. Fr. 2.50 pro Halbtag für die Nutzung des erforderlichen privaten Raums;
  2. Fr. 1.50 pro Halbtag für Strom, Internetabonnement, Drucker etc.

Die Entschädigungen sind mit der Spesenrechnung geltend zu machen.

Der Kanton stellt einen Laptop oder einen Computer mit Bildschirm zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, kann pro Halbtag im Home-Office Fr. 1.-- pauschal geltend gemacht werden. Für private Geräte leistet das Amt für Informatik weder eine Wartung noch einen Support.

Art. 15b * Entschädigung bei freiwilligem Home-Office

Es werden keine Entschädigungen bezahlt, und es wird kein Laptop oder Computer zur Verfügung gestellt.

Art. 16 Besitzstand

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Pauschalspesen sind innerhalb eines Jahrs zu prüfen; die Beträge sind wo nötig anzupassen.

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15a eingefügt 2020-33
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15b eingefügt 2020-33
16.08.2021 16.08.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2021-24
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 2022-47
19.03.2024 01.04.2024 Erlasstitel geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2024-4
03.06.2025 01.08.2025 Art. 1a eingefügt 2025-25

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung -
Erlasstitel 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4
Art. 1a 03.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-25
Art. 7 Abs. 3 16.08.2021 16.08.2021 eingefügt 2021-24
Art. 10 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47
Art. 10 Abs. 2 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47
Art. 10 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47
Art. 12 Abs. 1 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4
Art. 12 Abs. 2 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4
Art. 12 Abs. 3 19.03.2024 01.04.2024 eingefügt 2024-4
Art. 15a 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33
Art. 15b 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33