Die Höhe der Versicherungsleistungen gemäss Art. 4 Abs. 1 wird für jede zu versichernde Person individuell bestimmt auf Grund ihres Tarifalters beim Abschluss der Versicherung und einer Jahresprämie von 25% der versicherten Besoldung (Art. 10).
Die versicherte Todesfallsumme ist gleich hoch wie das versicherte Alterskapital.
Die versicherte jährliche Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 10% des versicherten Alterskapitals.
Die versicherte Erziehungsrente beträgt pro Kind bei Vollinvalidität jährlich 5% der versicherten Besoldung. Sie wird höchstens für fünf Kinder des betreffenden Versicherten ausgerichtet.
Die versicherte jährliche Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 5% und für jede Vollwaise 10% der versicherten Besoldung.
Ein allfällig bestehendes Sparguthaben kann als Einmaleinlage zur Erhöhung der Versicherungsleistungen gemäss Abs. 1–3 dieses Artikels verwendet werden. Diese Einmaleinlagen gelten als persönliche Beiträge des Versicherten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und Art. 14.
Die Höhe des versicherten Alterskapitals ist aus der jeder versicherten Person zu übergebenden Bescheinigung ersichtlich.
Versicherte, die per 1. Januar 1972 nicht der kantonalen Versicherungskasse, sondern der Gruppenversicherung angeschlossen sind, erhalten ab 65. Altersjahr, sofern die Umrechnung der Kapitalauszahlung in eine Leibrente eine Schlechterstellung von wenigstens 25% der entsprechenden Rente der kantonalen Versicherungskasse ergibt, eine jährliche Rente von 35% der AHV-Rente (Stand 1. Januar 1972). Das gleiche gilt für die Hinterlassenen der Versicherten.
Zuschüsse der zusätzlichen kantonalen Ergänzungsleistungen werden an diese Rente angerechnet.
AHV-Erhöhungen nach dem 1. Januar 1972 bewirken keine Erhöhung der 35%-igen Zusatzrente gemäss Ziff. 8. Nötigenfalls ist der Prozentsatz in der Grössenordnung zu reduzieren, dass die Zusatzrente wieder den 35% gemäss Stand vom 1.1.1972 entspricht.