Mit den Sparbeiträgen werden die Altersleistungen finanziert.
Die Standeskommission legt auf Antrag der Verwaltungskommission die Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns innerhalb der folgenden Bandbreiten fest:
Die Versicherungskasse kann für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer abweichende Sparbeiträge zulassen. Bei vertraglich angeschlossenen Betrieben regelt der Anschlussvertrag die Einzelheiten. Abweichende Sparbeiträge bedürfen der Genehmigung der Standeskommission, wenn sie selber betroffen ist, der Genehmigung des Grossen Rats.
Die Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden vollumfänglich dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung:
- des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos,
- der Beiträge an den Sicherheitsfonds,
- der Verwaltungs- und der übrigen Kosten.
Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Sie werden von der Standeskommission auf Antrag der Verwaltungskommission festgelegt. Die Zusatzbeiträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanziert. Sie betragen total höchstens 5% des versicherten Jahreslohns.
Die Arbeitgeber von Mitarbeitern gemäss Art. 6 Abs. 1 leisten höchstens 60% der gesamten Spar- und Zusatzbeiträge.