Diese Verordnung regelt die Gebühren der Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit in Erlassen des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die in diesem Erlass genannten Beträge sind Frankenbeträge.
172.510
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Verwaltungsbehörden des Kantons, soweit in Erlassen des Bundes oder des Kantons keine abweichenden Vorschriften bestehen.
Die in diesem Erlass genannten Beträge sind Frankenbeträge.
Gebühren werden erhoben:
Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verursacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Erlass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.
Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie nach dem Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung, ihrer Bedeutung und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen.
Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50% überschritten werden, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorgenommen wird. Die Überschreitung wird begründet.
Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispielsweise in Prozenten eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzusetzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der gebührenpflichtigen Leistung steht.
Gebühren nach Aufwand werden erhoben, wenn ein Erlass dies vorsieht.
Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem Stundenansatz. Die Standeskommission legt Stundenansätze zwischen 50.-- und 300.-- fest.
Mit dem Stundenansatz ist der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchsmaterial abgegolten. Der Gebührentarif kann vorsehen, dass für Gerätschaften zusätzliche Gebühren erhoben werden.
Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt werden.
Barauslagen umfassen insbesondere
Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.
Für die zu erwartenden Gebühren und Barauslagen kann ein Vorschuss verlangt werden.
Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht geleistet, kann die amtliche Verrichtung unterbleiben.
Auf die Erhebung von Gebühren oder Barauslagen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt oder wenn andere besondere Umstände den Verzicht rechtfertigen.
Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft einen von der Standeskommission festgelegten Betrag unterschreiten.
Ab dem 60. Tag nach dem Rechnungsdatum schuldet die gebührenpflichtige Person Verzugszins.
Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5%, soweit die Standeskommission keinen tieferen Verzugszinssatz festlegt.
Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
Das Finanzdepartement ist für das anschliessende Inkasso zuständig. Es kann die Aufgabe für bestimmte Bereiche einem anderen Departement oder Amt oder einer anderen Behörde übertragen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt. Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahngebühren erhoben werden. Die Standeskommission legt die Mahngebühren zwischen 10.-- und 100.-- fest.
Die Standeskommission kann für weitere Inkassomassnahmen Gebühren von 20.-- bis 500.-- festlegen.
Für rechtskräftige Gebühren und Barauslagen können in begründeten Fällen Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden. Zuständig ist die Behörde, die das Inkasso besorgt.
Gegenüber natürlichen Personen können rechtskräftige Gebühren und Barauslagen erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Steuererlass nach dem Steuergesetz erfüllt sind. Zuständig ist bis zum Gesamtbetrag von 2‘000.-- die Behörde, die für das Inkasso sorgt, bei höheren Gesamtbeträgen die Standeskommission.
Die Standeskommission kann die Gebührenhöhe innerhalb der in Gesetzen oder Verordnungen gesetzten Gebührenrahmen durch Gebührentarife näher bestimmen.
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht und kein anderer Erlass die Kostenfreiheit vorschreibt oder eine abweichende Kostenregelung enthält, betragen die Gebühren:
Verlangen Private Kopien in elektronischer oder Papierform, können Gebühren gefordert werden. Sie betragen 0.20 bis 2.--. Für Kopien von Dokumenten, die grösser sind als Format DIN A3, können Gebühren nach Aufwand erhoben werden.
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, betragen die Gebühren für Beglaubigungen und Bescheinigungen 5.-- bis 75.--.
Die Gebühren im Personen- und Familienrecht, wie für Namensänderungen, Massnahmen der Stiftungsaufsicht oder für Adoptionen betragen 60.-- bis 3’000.--.
Die Gebühren beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen 60.-- bis 5‘000.--.
Die jährlichen Entschädigungen für die persönliche Betreuung und die Rechnungslegung im Rahmen von Beistandschaften (Art. 404 Abs. 3 ZGB) und Kindesschutzmassnahmen betragen 100.-- bis 10’000.--.
Gebühren nach Aufwand werden erhoben für die folgenden Verrichtungen des Erbschaftswesens:
Für die Durchführung der amtlichen Liquidation werden Gebühren von 3% bis 5% der Nachlassaktiven erhoben, mindestens aber 750.--.
Die Gebühren für Erbbescheinigungen betragen 75.-- pro Seite.
Vorbehältlich der Gebühren für Beurkundungen betragen die Gebühren des Erbschaftswesens im Übrigen 60.-- bis 1‘000.--.
Für Entscheide über das Ableiten von Quellen über die Bezirks- oder Kantonsgrenzen (Art. 63 Abs. 1 EG ZGB) und über Wassernutzungskonzessionen (Art. 75 EG ZGB) betragen die Gebühren 60.-- bis 6‘000.--.
Für Grundbuchauszüge und Bescheinigungen der für das Grundbuch zuständigen Stelle betragen die Gebühren 20.-- bis 600.--. *
In Handelsregistersachen betragen die Gebühren 20.-- bis 2’000.--.
Zusätzlich werden Gebühren erhoben für:
Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgesetzes, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende Verrichtungen betragen 75.-- bis 1'200.--.
Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:
Die Gebühren für gesellschaftsrechtliche Beurkundungen betragen:
Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:
Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betragen
Die Haftkosten betragen pro Tag 150.-- bis 300.--.
Die Gebühren im Schätzungswesen (Verordnung über die Grundstückschätzungen) betragen:
Beim Vollzug der Gesetzgebungen über den Tierschutz und die Tierseuchen und, soweit Organe des Veterinärdienstes Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die Lebensmittel und die Tierarzneimittel betragen:
Vorbehältlich der Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen durch die Baubewilligungsbehörden betragen die Gebühren nach der Baugesetzgebung 20.-- bis 5’000.--.
Werden nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung koordinationspflichtige Verfügungen in einer Verfügung vereinigt, betragen die Gebühren bis 20'000.--.
Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Gesundheit, die Heilmittel und die Betäubungsmittel betragen:
| 1. | bei medizinischen Berufen und anderen Berufen der Gesundheitspflege (Art. 7 ff. GesG) | bis 5’000.-- |
| 2. | bei Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Art. 26 GesG) | bis 50’000.-- |
Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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| 24.06.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 2019-16 |
| 25.10.2021 | 01.11.2021 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | 2021-35 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 24.06.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 2019-16 |
| Art. 19 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.11.2021 | geändert | 2021-35 |