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172.512

Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen

vom 03.09.2013 (Stand 03.09.2013)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Ziff. l 2400 der Gebührenverordnung vom 25. Juni 2007,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spricht die Entschädigung und den Spesenersatz für Beistände[1] in der Regel rückwirkend für die übliche zweijährige Berichtsperiode als Pauschale zu. Ist die Abrechnungszeit kürzer, wird dies bei der Festsetzung der Entschädigung und der Spesen verhältnismässig berücksichtigt.

Die Entschädigung für Beistände soll, bezogen auf zwei Jahre, in der Regel auch bei komplexen und aufwändigen Verfahren sowie bei Bedarf von besonderen Fachkenntnissen nicht mehr als Fr. 10'000.-- betragen.

Art. 2 Bemessungsgrundsätze

Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.

Sie berücksichtigt insbesondere

  1. die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbereiche;
  2. die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person;
  3. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse;
  4. den administrativen Aufwand;
  5. den rechtlichen Abklärungsbedarf;
  6. den erforderlichen Beizug Dritter.

Art. 3 Besondere Fachkenntnisse

Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden beruflichen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines Berufsverbandes in Rechnung zu stellen.

Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.

Art. 4 Berufsbeistände

Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für private Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.

Art. 5 Kostentragung durch Kanton

Der Kanton trägt die Entschädigung und den Spesenersatz, soweit die direkt betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfügen kann (wer bewusst Vermögenswerte entäussert oder auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet, um die Kosten so auf den Kanton zu überwälzen, soll nicht belohnt werden). Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu den diesbezüglichen Beweismitteln zu äussern.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich für Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 nach dem damals geltenden Recht, für Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht und nach diesem Standeskommissionsbeschluss.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.09.2013 03.09.2013 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.09.2013 03.09.2013 Erstfassung -