Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der Schul- und Kirchgemeinden, soweit diese durch Verfügungen in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse, Konkordate, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen abweichende Vorschriften enthalten. *
Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.