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172.600

Verwaltungsverfahrensgesetz

(VerwVG)

vom 30.04.2000 (Stand 01.06.2018)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der Schul- und Kirchgemeinden, soweit diese durch Verfügungen in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse, Konkordate, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen abweichende Vorschriften enthalten. *

Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Art. 2 Verfügungen a. Begriff

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:

  1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
  2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Rekursentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung.

Art. 3 b. Inhalt

Die Verfügung soll enthalten:

  1. die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befinden;
  2. den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie sich stützt;
  3. den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde;
  4. die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
  5. die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz;
  6. die Unterschrift des Vorsitzenden[1] der Verwaltungsbehörde und des allfälligen Aktuars;
  7. die Adressaten;
  8. das Verfügungs- sowie das Versanddatum.

Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.

Art. 4 c. individuelle Eröffnung

Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen.

Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung.

Art. 5 d. Eröffnung durch amtliche Publikation

Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnen:

  1. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
  2. gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort unmöglich ist;
  3. in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
  4. in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollständig bestimmen lassen.

Art. 6 Parteien

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbehörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 7 Zuständigkeit a. Prüfung und Rechtshilfe

Die Verwaltungsbehörde prüft ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Wahrung der Fristen von Amtes wegen.

Erachtet sich die Verwaltungsbehörde für unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.

Die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.

Art. 8 b. Streitigkeiten

Die Verwaltungsbehörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

Die Verwaltungsbehörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden beurteilt die Standeskommission.

Art. 9 Ausstand

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie:

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. selbst, Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;
  3. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
  4. in einer unteren Verwaltungsbehörde sich mit der gleichen Sache befasst haben;
  5. aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.

Ist eine Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands ihrer Mitglieder nicht beschlussfähig, so wird sie wie folgt ergänzt:

  1. bei der Standeskommission durch den Beizug von Hauptleuten;
  2. bei Bezirksräten aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 Abs. 1 KV nachfolgenden Bezirksrat.

Ist eine übrige Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands nicht beschlussfähig, so entscheidet an ihrer Stelle die durch die Standeskommission im Einzelfall bestimmte Verwaltungsbehörde.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Standeskommission; bei strittigen Ausstandsbegehren gegen Standeskommissionsmitglieder ist in Abwesenheit der Betroffenen zu entscheiden.

Art. 10 Vertretung

Die Partei kann sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat.

Treten in einer Sache mehr als 10 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

Die Verwaltungsbehörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Verwaltungsbehörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

Art. 11 Amtssprache

Verwaltungsbehörden und Parteien bedienen sich der deutschen Sprache.

Art. 12 Eingaben

Begehren sind mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen.

Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Art. 13 Feststellung des Sachverhalts a. Grundsatz

Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:

  1. Urkunden;
  2. Auskünfte der Parteien;
  3. Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen;
  4. Augenschein;
  5. Gutachten von Sachverständigen;
  6. Amtsberichte.

Die Behörde kann die Durchführung von Beweisverfahren durch einen Ausschuss, ein einzelnes Mitglied oder einen Angestellten vornehmen lassen. *

Art. 14 b. Mitwirkung der Parteien

Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken:

  1. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben;
  2. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
  3. soweit ihnen nach einem anderen kantonalen Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

Die Verwaltungsbehörde setzt den Parteien für die notwendige und zumutbare Mitwirkung angemessene Fristen an. Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen beziehungsweise braucht auf deren Begehren im Sinne von Abs. 1 nicht einzutreten, wenn sie dies angedroht hat.

Art. 15 Rechtliches Gehör

Personen oder Verwaltungsbehörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen davon sind Verfügungen, die aufgrund eines öffentlichen Auflageverfahrens ergehen, sowie die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss und den Parteien ein Rechtsmittel gegen diese Verfügung zusteht.

Art. 16 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.

Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen

Die verfügende Verwaltungsbehörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 18 Neue Vorbringen

Die Parteien können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.

Art. 19 Beschlussfassung a. im Allgemeinen

Die Verwaltungsbehörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise.

Sie ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 20 b. von Kollegialbehörden

Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzählig sein.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. *

Art. 21 c. Präsidialverfügung

In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.

Er hat innert nützlicher Frist, spätestens in der nächsten Sitzung, die Gesamtbehörde darüber zu informieren.

Art. 22 Abschreibung

Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.

Art. 23 Berichtigung

Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde ohne weiteres berichtigen lassen.

Art. 24 Widerruf

Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.

Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

Art. 25 Rückgabe von Akten

Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Verwaltungsbehörde die Urkunden und andere Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.

Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Verwaltungsbehörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.

Art. 26 Aktenaufbewahrungspflicht

Die verfügende Verwaltungsbehörde hat die Akten eines Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Originalurkunden sind den Parteien auf deren Wunsch zurückzuerstatten.

Art. 27 Fristen a. Bestimmung

Die Fristbestimmung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Fristenlauf.

Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.

Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht.

Art. 28 b. Verlängerung

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Von der Verwaltungsbehörde bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 29 c. Wiederherstellung

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 30 Gebühren

Für Verfügungen im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren wird eine Gebühr verlangt, sofern dies ein Gesetz vorsieht.

Art. 31 Ordnungsbussen

Wer ein Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden.

Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist.

Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

Art. 32 Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen

Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aussichtslos ist.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Art. 33 b. Gegenstand

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf:

  1. die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren;
  2. die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertretung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.

Art. 34 c. Verfahren

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit bei der Standeskommission gestellt werden.

Die Standeskommission entscheidet endgültig über das Gesuch.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden und ist im Rechtsmittelverfahren vor jeder Verwaltungsinstanz neu zu stellen.

Art. 35 d. Entzug

Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.

Art. 36 e. Rückzahlung

Wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann die Partei von der Standeskommission nachträglich zur Rückzahlung der gesamten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden.

III. Rechtsschutz

III.A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Berechtigung

Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist berechtigt:

  1. wer in der Sache besonders betroffen ist;
  2. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
  3. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerde ermächtigt;
  4. jede in der entsprechenden Bezirks- oder Spezialgemeinde stimmberechtigte Person zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 52.

Art. 38 Rügegründe

Der Einsprecher oder Rekurrent kann mit dem Rechtsmittel rügen:

  1. Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
  3. Unangemessenheit.

Neue Begehren und Beweismittel sind zulässig.

Art. 39 * Form und Frist

Das Rechtsmittel ist der Rechtsmittelbehörde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Fristen vorsieht. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.

Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche gesetzliche Frist.

Art. 40 Beilagen

Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

Art. 41 Mängel

Fehlen in einer Rechtsschrift Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung, Unterschrift oder die gesetzlichen Beilagen, so fordert die Rechtsmittelbehörde den Einsprecher bzw. den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung auf.

Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenutzter Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Art. 42 Aufschiebende Wirkung

Einsprache und Rekurs haben aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet.

Die Rechtsmittelbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem kann sie selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügungen sind endgültig.

Rekurse gegen Disziplinarmassnahmen, welche von Lehrern oder Schulräten verhängt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung anordnen; die Verfügung darüber ist endgültig. Bei Schulausschlüssen gelten Abs. 1 und 2. *

Der Erläuterung, der Wiedererwägung, der Rechtsverweigerungsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige sowie der Anfechtung von Verfügungen über solche Anträge kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde dies verfügt; die Verfügung darüber ist endgültig. *

Art. 43 Aktenüberweisung

Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet. Sie hat ein chronologisches Aktenverzeichnis anzulegen.

Art. 44 Verständigungsversuch

Die Rechtsmittelinstanz kann versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gütliche Verständigung zu erreichen.

Art. 45 Rechtsmittelentscheid

Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.

Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Art. 46 Kosten a. Grundsatz

Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechtsmittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--.

Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird auf dem Verordnungsweg geregelt.

Die Auslagen für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Kosten im Sinne von Abs. 1 hinzugerechnet.

Art. 47 b. Kostentragung

Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.

Mehrere für die gleiche Amtshandlung Kostenpflichtige haften solidarisch, soweit die Verwaltungsbehörde nichts anderes verfügt.

Von Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben.

Art. 48 c. Verzicht auf Erhebung von Kosten

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Rechtsmittelinstanz auf die Erhebung von Kosten verzichten.

Art. 49 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Rechtsmittelverfahren sachgemäss nach den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

III.B. Rechtsmittel

Art. 50 Einsprache

Mit Einsprache können innert der Auflagefrist bei der auflegenden Behörde Einwendungen gemacht werden, insbesondere:

  1. Auf dem Gebiete der amtlichen Vermessung: bei der Standeskommission gegen eine Ersterhebung oder eine Erneuerung im Sinne der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992.
  2. Auf dem Gebiete des Baurechts:
  1. bei der Baubewilligungsbehörde gegen aufgelegte Zonen- und Quartierpläne sowie Baugesuche;
  2. bei der Standeskommission gegen aufgelegte kantonale Nutzungspläne und Planungszonen;
  3. beim Erschliessungsträger gegen aufgelegte Erschliessungs- und Perimeterpläne.
  1. Auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts: beim Bezirksrat gegen die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen.
  2. Auf dem Gebiete der Wasserbaugesetzgebung: beim zuständigen Departement gegen Pläne betreffend die Verbauung öffentlicher Gewässer, entsprechende Perimeterpläne und Pläne zur Festlegung oder Änderung von Gewässerraumlinien.
  3. Auf dem Gebiete des Gewässerschutzrechts: beim Bau- und Umweltdepartement gegen Schutzzonenpläne und -reglemente sowie Perimeterpläne.
  4. Auf dem Gebiete des Strassenrechts: bei der auflegenden Behörde gegen Strassenprojekte sowie Perimeterpläne.
  5. Auf dem Gebiete des Fuss- und Wanderwegrechts: beim Bezirksrat gegen Netzpläne und die Festlegung der Beitragspflicht.
  6. Auf dem Gebiete des Rechts der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte: bei der Standeskommission gegen Baugesuche.
  7. Auf dem Gebiete der Waldgesetzgebung: beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement gegen Rodungsbegehren und gegen Erlass und Revision von Nutzungsplänen.

Mit Einsprache kann eine Überprüfung einer Verfügung bei der verfügenden Behörde verlangt werden, sofern dies in einem kantonalen Gesetz vorgesehen ist.

Art. 51 * Rekurs

Verfügungen und Entscheide der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, kantonaler Ämter (mit Ausnahme von Sozialversicherungs- und Steuersachen), der Departemente, der Kommissionen und von mit hoheitlichen Befugnissen betrauten Privaten können mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. *

Verfügungen auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens können verwaltungsintern nicht angefochten werden.

Verfügungen von Lehrkräften der Volksschule können innert zehn Tagen mit Rekurs beim Schulrat, solche von Lehrkräften des Gymnasiums innert der gleichen Frist bei der Landesschulkommission angefochten werden. Verfügungen des Schulrates, der Aufnahme- sowie der Maturitätskommission betreffend Schulzeugnisse, Schulprüfungen, Übertrittsverfahren und Disziplinarmassnahmen können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Landesschulkommission angefochten werden, welche in diesem Bereich als letzte Verwaltungsbehörde entscheidet.

Entscheide betreffend Baugesuche können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.

Art. 52 Stimmrechtsbeschwerde

Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirks- und Spezialgemeinden können mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden.

Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder gewesen sein könnten.

Rechtsverletzungen und Verfahrensverletzungen im Sinne von Abs. 2 müssen unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht verwirkt ist.

Art. 53 Erläuterung

Ist der Rechtsspruch einer Verfügung unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen.

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich bei der verfügenden Behörde einzureichen.

Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht vorlagen, sind ausgeschlossen.

Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.

Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.

Entspricht die Verwaltungsbehörde dem Gesuch, eröffnet sie den Entscheid neu.

Art. 54 Wiedererwägung

Die Verwaltungsbehörde zieht ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Wiedererwägung:

  1. wenn sie ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat;
  2. wenn die erkennende Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.

Auf ein Wiedererwägungsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.

Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen. Ein Wiedererwägungsbegehren gemäss Abs. 1 lit. b ist aber spätestens innert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung zu erheben.

Art. 55 Rechtsverweigerungsbeschwerde *

Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz:

  1. sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere;
  2. die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe;
  3. bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert 30 Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.

Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.

Art. 56 Aufsichtsbeschwerde

Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, mittels Aufsichtsbeschwerde der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Der Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei.

IV. Vollstreckung

Art. 57 Vollstreckbarkeit

Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwaltungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.

Art. 58 Zuständigkeit

Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Art. 59 Zwangsvollstreckung: a. Geld- und Sicherheitsleistungen

Ist die Verfügung auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.

Art. 60 b. Handlungen, Duldungen, Unterlassungen

Ist die Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahmen durch die Verwaltungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen.

Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.

Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Art. 61 Androhung der Ungehorsamsstrafe

Die Verwaltungsbehörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.

Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.

V. Entschädigungsansprüche *

Art. 62 * Ansprüche aus Haftung und Anstellungen

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten sowie über vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen des Kantons entscheidet die Standeskommission.

Vl. Schlussbestimmungen *

Art. 65 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung -
29.04.2001 01.01.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert -
29.04.2001 01.01.2002 Art. 50 Abs. 1, d) geändert -
29.04.2001 01.01.2002 Art. 51 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 55 Titel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 63 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 64 aufgehoben -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 39 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 39 geändert -
27.04.2008 27.04.2008 Art. 51 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 1 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 eingefügt -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 3 geändert -
29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 4 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 50 Abs. 1, b) geändert -
27.04.2014 27.04.2014 Titel V. eingefügt -
27.04.2014 27.04.2014 Art. 62 eingefügt -
27.04.2014 27.04.2014 Titel Vl. geändert -
24.04.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 1, d) geändert -
29.04.2018 01.06.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.2000 30.04.2000 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2 29.04.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 1 Abs. 2 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt -
Art. 20 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 39 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Art. 39 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 42 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 42 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 geändert -
Art. 50 Abs. 1, b) 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 50 Abs. 1, d) 29.04.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 50 Abs. 1, d) 24.04.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 51 29.04.2001 01.01.2002 geändert -
Art. 51 27.04.2008 27.04.2008 geändert -
Art. 51 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert -
Art. 55 27.04.2003 27.04.2003 Titel geändert -
Titel V. 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt -
Art. 62 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt -
Titel Vl. 27.04.2014 27.04.2014 geändert -
Art. 63 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
Art. 64 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -