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172.700

Gesetz über den Fristenlauf

FriG

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 172.700

Gesetz über den Fristenlauf *

(FriG)

vom 24. April 1966 (Stand 1. Mai 2025)

Die Landsgemeinde von Appenzell I. Rh.,

Art. 20

gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor den Behörden im Kanton, soweit nicht übergeordnetes Recht mit abweichenden Regelungen anzuwenden ist. *

Art. 2 Fristbeginn *

Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist. *

… *

… *

Art. 2a * Fristauslösung

Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst:

  1. mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person, unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften;
  2. bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annah- me und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der Weigerung;
  3. bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme;

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.700 Kanton Appenzell Innerrhoden

  1. bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde, die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Ta- gen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Per- son mit einer Zustellung rechnen musste;
  2. bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese mit einer Zustellung rechnen musste;
  3. bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentli- chung im betreffenden Medium;
  4. bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Do- kument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen seit der Bereitstellung auf einer Plattform.

Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösen- der Tag der nächstfolgende Werktag.

Art. 2b * Fristende

Die Frist endet an ihrem letzten Tag.

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu lau- fen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich an- erkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab.

Art. 2c * Fristeinhaltung

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Kanton Appenzell Innerrhoden 172.700

Art. 2d * Zahlungsfrist

Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist

  1. bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist;
  2. der Schweizerischen Post übergeben ist oder
  3. einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz gültig belastet ist.

Art. 3a * Elektronische Übermittlung

Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektro- nische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere:

  1. die Art und Weise der Übermittlung;
  2. das Format der Eingaben und Beilagen;
  3. die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung;
  4. den genauen Zeitpunkt der elektronischen Zustellung;
  5. die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung phy- sischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden sol- cher Dokumente möglich ist.

Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen.

Art. 3

* …

Art. 4 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.

.700 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.04.1966 24.04.1966 Erlass Erstfassung -

.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -

.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -

Art. 3

.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -

Art. 1

.04.2025 01.05.2025 Abs. 1 geändert 2025-12

Art. 2

.04.2025 01.05.2025 Titel geändert 2025-12

Art. 2

.04.2025 01.05.2025 Abs. 1 geändert 2025-12

Art. 2

.04.2025 01.05.2025 Abs. 2 aufgehoben 2025-12

Art. 2

.04.2025 01.05.2025 Abs. 3 aufgehoben 2025-12

Art. 2a

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2b

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2c

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2d

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 3a

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Kanton Appenzell Innerrhoden 172.700 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 24.04.1966 24.04.1966 Erstfassung - Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert -

Art. 1

Abs. 1 27.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-12

Art. 2

.04.2025 01.05.2025 Titel geändert 2025-12

Art. 2

Abs. 1 27.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-12

Art. 2

Abs. 2 27.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-12

Art. 2

Abs. 3 27.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-12

Art. 2a

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2b

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2c

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 2d

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 3a

.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12

Art. 3

.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -

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