Dieses Gesetz regelt den Umgang von öffentlichen Organen mit Daten, insbesondere mit Personendaten.
Es regelt die diesbezüglichen Ansprüche der Betroffenen und der Öffentlichkeit und legt die Grundsätze für die Archivierung und Aufbewahrung fest.
172.800
in Ausführung von Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Dieses Gesetz regelt den Umgang von öffentlichen Organen mit Daten, insbesondere mit Personendaten.
Es regelt die diesbezüglichen Ansprüche der Betroffenen und der Öffentlichkeit und legt die Grundsätze für die Archivierung und Aufbewahrung fest.
Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.
Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss.
Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.
Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen und Vertretungen, die für eine Körperschaft, eine Korporation oder eine Anstalt handeln, sowie Private, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Als verantwortliche Organe gelten öffentliche Organe, die für Pflichten nach diesem Gesetz die Verantwortung tragen.
Amtliche Dokumente sind von öffentlichen Organen verwaltete Schriftstücke.
Daten sind, ungeachtet der Darstellungsform und des Datenträgers, alle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Aufzeichnungen.
Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen.
Besonders schützenswert sind Personendaten, deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr von Grundrechtsverletzungen enthält, namentlich Angaben über
Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die nach Personen erschlossen oder erschliessbar sind.
Profiling ist die Auswertung von Daten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsleistung, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.
Das Bearbeiten von Personendaten umfasst, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, jede Form des Umgangs mit ihnen, namentlich das Erheben, Übertragen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren und Löschen von Informationen.
Öffentliche Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dies für den Vollzug von Bundes- oder kantonalem Recht notwendig ist.
Das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten oder ein Profiling sind zulässig, wenn
Das verantwortliche Organ muss nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.
Personendaten müssen richtig sowie zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nicht wider Treu und Glauben bearbeitet werden.
Das Bearbeiten von Personendaten kann übertragen werden, wenn
Das beauftragende öffentliche Organ bleibt mitverantwortlich. Eine Weiterübertragung ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung möglich.
Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet werden, wenn
Personendaten können auch Privaten für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen werden, wenn sie die Einhaltung der Vorgaben dieser Bestimmung und die Geheimhaltung gewährleisten.
Führt eine Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, führt das verantwortliche Organ vorgängig eine Datenschutzfolgenabschätzung durch.
Diese enthält mindestens
Personendaten sind durch technische und organisatorische Massnahmen angemessen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
Für den Schutz und die Sicherheit von Daten ist das Organ verantwortlich, welches diese bearbeitet oder bearbeiten lässt.
Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, trägt in erster Linie der Inhaber oder die Inhaberin des Bestandes die Verantwortung. Jedes Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.
Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu anonymisieren oder zu löschen.
Personendaten dürfen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise als bei den betroffenen Personen erhoben werden.
Personendaten dürfen zum Schutz von Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten mit technischen Geräten erfasst werden, wenn
Der Einsatz von Überwachungsgeräten wird vom obersten Exekutivorgan der Körperschaft, Korporation oder Anstalt angeordnet, welcher das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.
Das verantwortliche Organ informiert die betroffenen Personen über
Es gibt die an der Datensammlung Beteiligten sowie allfällige Empfänger und Empfängerinnen von Personendaten bekannt.
Die Informationspflicht entfällt, wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist, die betroffene Person bereits über die Information verfügt oder die Information nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre.
Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn und soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bearbeiten erfüllt sind.
Nicht besonders schützenswerte Daten dürfen zudem bekannt gegeben werden an
Die Standeskommission kann für die Bekanntgabe von Daten an öffentliche Organe das Erforderliche regeln.
Die Einwohnerkontrolle kann Privaten auf Ersuchen folgende Personendaten bekannt geben:
Werden Personendaten ausschliesslich für nicht kommerzielle Zwecke verwendet, können sie geordnet bekannt gegeben werden.
Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen in dem Umfang und in der Ordnung bekannt gegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.
Personendaten dürfen öffentlichen Organen im Ausland bekannt gegeben werden, wenn auch dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn
Im Einzelfall ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn sie unerlässlich ist für
Der Kanton führt ein zentrales öffentliches Register mit den Sammlungen über Personendaten.
Das Register enthält
Dem oder der Datenschutzbeauftragten sind die registrierten Datensammlungen und daran vorgenommene wesentliche Veränderungen regelmässig zu melden.
Jede Person kann unter Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses verlangen, dass bestimmte, sie betreffende Personendaten gesperrt werden.
Trotz bestehender Sperrung dürfen Personendaten unter vorgängiger Möglichkeit der Stellungnahme durch die betroffene Person bekannt gegeben werden, wenn
Jede Person kann vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Datensammlung verlangen, dass
Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Personendaten, obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.
Lassen sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit von Personendaten nachweisen, so ist bei den entsprechenden Daten ein Vermerk anzubringen und die Bearbeitung gegebenenfalls einzuschränken.
Wurden bearbeitete Personendaten unbeabsichtigt oder unrechtmässig gelöscht, verändert oder offengelegt oder Unbefugten zugänglich gemacht, meldet das verantwortliche Organ dies dem oder der Datenschutzbeauftragten.
In Absprache mit dem oder der Datenschutzbeauftragten ist die Meldung auch gegenüber den betroffenen Personen sowie den Empfängern und Empfängerinnen der Personendaten vorzunehmen.
Auf eine Meldung kann verzichtet werden, wenn der Vorgang die Grundrechte der betroffenen Personen nicht gefährdet oder wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Gegenüber Empfängern und Empfängerinnen von Daten kann sie zudem unterbleiben, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Das verantwortliche Organ meldet wesentliche Änderungen bei den Personendaten den Auftragsbearbeitenden; diese wiederum melden dem verantwortlichen Organ umgehend unbefugte Bearbeitungen von Personendaten.
Die Standeskommission ernennt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzbeauftragte. Wiederernennungen sind möglich.
Der oder die Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Der Grosse Rat ist befugt, die Funktion des oder der Datenschutzbeauftragten einer kantonsübergreifenden oder einer ausserkantonalen Datenschutzstelle zu übertragen.
Der oder die Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, dem oder der Datenschutzbeauftragten Auskünfte über die Datenbearbeitung sowie Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
Befolgt ein Organ Empfehlungen nicht, kann der oder die Datenschutzbeauftragte, wenn das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, eine Verfügung erlassen.
Das verantwortliche öffentliche Organ legt dem oder der Datenschutzbeauftragten Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen, und Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, welche die Gefahr der Beeinträchtigung von Grundrechten beinhalten, sowie Datenschutzfolgenabschätzungen frühzeitig zur Vorabkonsultation vor.
Der oder die Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Bearbeitungsvorgänge erstellen, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind.
Die Öffentlichkeit ist über wichtige Tätigkeiten und allgemein interessierende Angelegenheiten in angemessener Form und möglichst unter Wahrung berechtigter Drittinteressen zu informieren.
Die Information wird üblicherweise mittels öffentlicher Orientierungsversammlungen, amtlicher Publikationen, Medienmitteilungen oder Bereitstellung auf dem Internet vorgenommen.
Die Information unterbleibt, wenn sie gesetzlich verboten ist oder ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Über hängige Verfahren kann informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen erforderlich ist oder in besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fällen angezeigt ist. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht.
Auf Gesuch hin können bestehende amtliche Dokumente eingesehen werden.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass amtliche Daten für die Einsicht aufbereitet werden.
Kein Einsichtsrecht in amtliche Dokumente besteht, soweit
Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die
Kann überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen mit angemessenem Aufwand durch eine Anonymisierung von Daten oder durch eine Aussonderung von Teilen genügend Rechnung getragen werden, wird eine entsprechende Teileinsicht oder eine zusammenfassende Auskunft gewährt.
Lässt sich entgegenstehenden Interessen nicht anderweitig mit angemessenem Aufwand genügend Rechnung tragen, kann die Einsicht oder Auskunft unter Auflagen erteilt werden.
Korporationen und Anstalten können das Einsichtsrecht so gewähren, dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.
Weitere Einschränkungen können sich auch aus der Art des Auftrags oder aus Spezialerlassen ergeben, beispielsweise im medizinischen Bereich.
Die öffentlichen Organe können auf Anfrage allgemeine Auskünfte über die amtliche Tätigkeit geben, insbesondere über bereits veröffentlichte Sachverhalte.
Die Auskunft wird in der Regel in der gleichen Form wie die Anfrage gegeben.
Ein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft besteht nicht.
Jede Person kann Auskunft über die Personendaten verlangen, die über sie in einer Datensammlung vorhanden sind.
Einsicht in diese Daten ist zu gewähren, wenn das Bearbeitungsverfahren dies zulässt.
Bringt die Einsicht in Personendaten für die betroffene Person voraussichtlich schwere Nachteile, kann die Einsicht im Bedarfsfall einer Vertrauensperson gewährt werden, welche die betroffene Person in geeigneter Weise informiert.
Auskunft und Einsicht können eingeschränkt werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
Einsichts- oder Auskunftsgesuche sind schriftlich und unterschrieben einzureichen.
Die Dokumente, für die Einsicht verlangt wird, sind möglichst genau zu beschreiben, mindestens aber soweit, dass sie durch das Organ bestimmbar sind.
Wird Einsicht in Dokumentenreihen mit grossem Umfang gewünscht, kann das öffentliche Organ verlangen, dass eine Einschränkung auf Dokumente zu einem bestimmten Sachverhalt vorgenommen wird.
Die Gesuche werden durch das oberste Organ der Körperschaft, Anstalt oder Institution behandelt. Dieses kann für die Behandlung eine andere Zuständigkeit festlegen.
Anfragen um allgemeine Auskünfte können ohne schriftliches Gesuch bei der sachlich zuständigen Stelle gestellt werden.
Die Einsicht wird überlicherweise gewährt durch
Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einsichtsform.
Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden.
Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Verfügung.
Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Daten sicherzustellen und geordnet abzulegen, soweit sie für die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
Sie sind verpflichtet, die Daten dem Landesarchiv anzubieten.
Für Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren; enthält es besonders schützenswerte Personendaten, gilt eine Schutzfrist von 90 Jahren.
Während der Schutzfrist gilt das Einsichtsrecht für amtliche Dokumente sinngemäss, danach ist das Archivgut öffentlich.
Daten, die nicht ins Landesarchiv gehen, sind so lange aufzubewahren, als sie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Bedeutung sind.
Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen.
Die Standeskommission regelt für die Archivierung das Weitere und kann auch für die Aufbewahrung das Erforderliche festlegen.
Sie kann von den Bestimmungen des Titels über den Datenschutz abweichen.
Für Verrichtungen und Dienstleistungen werden Gebühren gemäss dem verursachten Arbeits- und Materialaufwand und den angefallenen Barauslagen erhoben.
In folgenden Fällen werden unter Vorbehalt missbräuchlichen Verhaltens und des Ersatzes von Barauslagen keine Gebühren erhoben:
Der Grosse Rat regelt das Erforderliche; er kann Pauschalen festlegen und für besondere Fälle Ermässigungen oder Kostenfreiheit vorsehen.
Soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, regelt der Grosse Rat für den Vollzug das Erforderliche.
Laufende Bearbeitungsschritte können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
Rechtmässig angelegte Informationen, für die nach neuem Recht abweichende Vorgaben gelten, können belassen bleiben.
Das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente gilt für Dokumente, die nach dem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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| 28.04.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 2019-29 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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| Erlass | 28.04.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 2019-29 |