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172.800

Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz

(DIAG)

vom 28.04.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Ausführung von Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Umgang von öffentlichen Organen mit Daten, insbesondere mit Personendaten.

Es regelt die diesbezüglichen Ansprüche der Betroffenen und der Öffentlichkeit und legt die Grundsätze für die Archivierung und Aufbewahrung fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für den Kanton, die Bezirke, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Korporationen und, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Sitz im Kanton. Es gilt nicht für die Appenzeller Kantonalbank.

Werden öffentliche Aufgaben durch Dritte wahrgenommen, gilt das Gesetz sinngemäss.

Die Rechte und Ansprüche in hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Die Bearbeitung von Personendaten in diesen Verfahren untersteht nicht der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten.

Art. 3 Begriffe im Geltungsbereich des Gesetzes

Öffentliche Organe sind Behörden, Kommissionen, Amtsstellen und Vertretungen, die für eine Körperschaft, eine Korporation oder eine Anstalt handeln, sowie Private, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Als verantwortliche Organe gelten öffentliche Organe, die für Pflichten nach diesem Gesetz die Verantwortung tragen.

Amtliche Dokumente sind von öffentlichen Organen verwaltete Schriftstücke.

Daten sind, ungeachtet der Darstellungsform und des Datenträgers, alle der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Aufzeichnungen.

Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen.

Besonders schützenswert sind Personendaten, deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr von Grundrechtsverletzungen enthält, namentlich Angaben über

  1. politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen und die Zugehörigkeit zu einem politischen oder sozialpartnerschaftlichen Verband oder Verein;
  2. die ethnische Herkunft oder Zugehörigkeit;
  3. das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung;
  4. die Gesundheit sowie genetische und biometrische Daten;
  5. Verfahren und Massnahmen der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
  6. administrative und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen.

Datensammlungen sind Bestände von Personendaten, die nach Personen erschlossen oder erschliessbar sind.

Profiling ist die Auswertung von Daten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsleistung, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.

II. Datenschutz

1. Bearbeiten von Personendaten

Art. 4 Bearbeiten

Das Bearbeiten von Personendaten umfasst, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, jede Form des Umgangs mit ihnen, namentlich das Erheben, Übertragen, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren und Löschen von Informationen.

Art. 5 Voraussetzungen für das Bearbeiten

Öffentliche Organe dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dies für den Vollzug von Bundes- oder kantonalem Recht notwendig ist.

Das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten oder ein Profiling sind zulässig, wenn

  1. dies gesetzlich vorgesehen ist oder für eine gesetzlich umschriebene Aufgabe erforderlich ist oder
  2. die betroffene Person die Daten bereits selber allgemein zugänglich gemacht hat oder
  3. die betroffene Person in die Bearbeitung eingewilligt hat oder die Einwilligung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann, die Bearbeitung aber in ihrem Interesse liegt.

Das verantwortliche Organ muss nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.

Personendaten müssen richtig sowie zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sein. Sie dürfen nicht wider Treu und Glauben bearbeitet werden.

Art. 6 Übertragung an Dritte

Das Bearbeiten von Personendaten kann übertragen werden, wenn

  1. dafür eine generell-abstrakte oder schriftliche vertragliche Regelung besteht,
  2. der Auftrag klar umschrieben ist und
  3. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist.

Das beauftragende öffentliche Organ bleibt mitverantwortlich. Eine Weiterübertragung ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung möglich.

Art. 7 Nichtpersonenbezogene Bearbeitung

Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeitet werden, wenn

  1. sie anonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, und
  2. das Ergebnis so veröffentlicht wird, dass Rückschlüsse auf die betroffenen Personen nicht möglich sind.

Personendaten können auch Privaten für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen werden, wenn sie die Einhaltung der Vorgaben dieser Bestimmung und die Geheimhaltung gewährleisten.

Art. 8 Folgenabschätzung

Führt eine Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, führt das verantwortliche Organ vorgängig eine Datenschutzfolgenabschätzung durch.

Diese enthält mindestens

  1. eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge,
  2. eine Bewertung der möglichen Beeinträchtigung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen und
  3. eine Darstellung und Bewertung der geplanten Vorkehren zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen, die vorgesehen sind, um die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Personen zu verringern.

Art. 9 Schutz und Verantwortung

Personendaten sind durch technische und organisatorische Massnahmen angemessen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.

Für den Schutz und die Sicherheit von Daten ist das Organ verantwortlich, welches diese bearbeitet oder bearbeiten lässt.

Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, trägt in erster Linie der Inhaber oder die Inhaberin des Bestandes die Verantwortung. Jedes Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.

Art. 10 Anonymisierung und Löschung

Nicht mehr benötigte Personendaten sind zu anonymisieren oder zu löschen.

2. Erheben von Personendaten

Art. 11 Grundsatz für Erhebung

Personendaten dürfen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise als bei den betroffenen Personen erhoben werden.

Art. 12 Einsatz von Überwachungsgeräten

Personendaten dürfen zum Schutz von Personen und Sachen an öffentlich zugänglichen Orten mit technischen Geräten erfasst werden, wenn

  1. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist,
  2. die gespeicherten Personendaten nach spätestens 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einer Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden und
  3. der oder die Datenschutzbeauftragte über die Überwachung informiert ist.

Der Einsatz von Überwachungsgeräten wird vom obersten Exekutivorgan der Körperschaft, Korporation oder Anstalt angeordnet, welcher das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.

Art. 13 Informationspflicht

Das verantwortliche Organ informiert die betroffenen Personen über

  1. die Erhebung von Personendaten,
  2. die Rechtsgrundlage,
  3. die Art der Daten,
  4. den Zweck der Bearbeitung und
  5. ihre Rechte.

Es gibt die an der Datensammlung Beteiligten sowie allfällige Empfänger und Empfängerinnen von Personendaten bekannt.

Die Informationspflicht entfällt, wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist, die betroffene Person bereits über die Information verfügt oder die Information nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre.

3. Bekanntgabe von Personendaten

Art. 14 Voraussetzungen für Bekanntgabe

Personendaten dürfen bekannt gegeben werden, wenn und soweit dafür die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bearbeiten erfüllt sind.

Nicht besonders schützenswerte Daten dürfen zudem bekannt gegeben werden an

  1. öffentliche Organe, wenn dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist, insbesondere für die Wahrnehmung einer Aufsichtspflicht;
  2. Private, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, welches die Interessen der Geheimhaltung überwiegt.

Die Standeskommission kann für die Bekanntgabe von Daten an öffentliche Organe das Erforderliche regeln.

Art. 15 Daten der Einwohnerkontrolle

Die Einwohnerkontrolle kann Privaten auf Ersuchen folgende Personendaten bekannt geben:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse, im Falle eines Wegzugs auch die neue Adresse;
  2. weitere Daten, wenn es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Werden Personendaten ausschliesslich für nicht kommerzielle Zwecke verwendet, können sie geordnet bekannt gegeben werden.

Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen in dem Umfang und in der Ordnung bekannt gegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.

Art. 16 Bekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen öffentlichen Organen im Ausland bekannt gegeben werden, wenn auch dort ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn

  1. hinreichende anderweitige Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten oder
  2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder die Daten allgemein und vorbehaltlos zugänglich gemacht hat.

Im Einzelfall ist die Bekanntgabe erlaubt, wenn sie unerlässlich ist für

  1. die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses,
  2. die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder
  3. den Schutz des Lebens oder der körperlichen Integrität der betroffenen Person.

4. Ansprüche der Öffentlichkeit und der Betroffenen

Art. 17 Register

Der Kanton führt ein zentrales öffentliches Register mit den Sammlungen über Personendaten.

Das Register enthält

  1. die Bezeichnung der Datensammlung,
  2. die Kategorien der Betroffenen und deren Zahl,
  3. den Zweck der Sammlung und die Rechtsgrundlage,
  4. die Art der Angaben,
  5. das für die Datensammlung verantwortliche Organ,
  6. die regelmässigen Empfänger oder Empfängerinnen der Personendaten und
  7. die Art der Bearbeitung.

Dem oder der Datenschutzbeauftragten sind die registrierten Datensammlungen und daran vorgenommene wesentliche Veränderungen regelmässig zu melden.

Art. 18 Sperrung

Jede Person kann unter Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses verlangen, dass bestimmte, sie betreffende Personendaten gesperrt werden. 

Trotz bestehender Sperrung dürfen Personendaten unter vorgängiger Möglichkeit der Stellungnahme durch die betroffene Person bekannt gegeben werden, wenn

  1. eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht,
  2. die Erfüllung einer Aufgabe sonst gefährdet wäre oder
  3. die empfangende Person glaubhaft macht, dass die Daten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind oder eine Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.

Art. 19 Berichtigung und Unterlassung

Jede Person kann vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Datensammlung verlangen, dass

  1. unrichtige Personendaten über sie berichtigt werden,
  2. das unberechtigte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird,
  3. die Widerrechtlichkeit eines unrechtmässigen Bearbeitens festgestellt wird,
  4. die Folgen des unrechtmässigen Bearbeitens beseitigt werden und
  5. die entsprechenden Daten gelöscht oder gesperrt werden.

Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Personendaten, obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken.

Lassen sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit von Personendaten nachweisen, so ist bei den entsprechenden Daten ein Vermerk anzubringen und die Bearbeitung gegebenenfalls einzuschränken.

Art. 20 Meldepflicht

Wurden bearbeitete Personendaten unbeabsichtigt oder unrechtmässig gelöscht, verändert oder offengelegt oder Unbefugten zugänglich gemacht, meldet das verantwortliche Organ dies dem oder der Datenschutzbeauftragten.

In Absprache mit dem oder der Datenschutzbeauftragten ist die Meldung auch gegenüber den betroffenen Personen sowie den Empfängern und Empfängerinnen der Personendaten vorzunehmen.

Auf eine Meldung kann verzichtet werden, wenn der Vorgang die Grundrechte der betroffenen Personen nicht gefährdet oder wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Gegenüber Empfängern und Empfängerinnen von Daten kann sie zudem unterbleiben, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Das verantwortliche Organ meldet wesentliche Änderungen bei den Personendaten den Auftragsbearbeitenden; diese wiederum melden dem verantwortlichen Organ umgehend unbefugte Bearbeitungen von Personendaten.

III. Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte

Art. 21 Ernennung

Die Standeskommission ernennt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragten oder Datenschutzbeauftragte. Wiederernennungen sind möglich.

Der oder die Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Der Grosse Rat ist befugt, die Funktion des oder der Datenschutzbeauftragten einer kantonsübergreifenden oder einer ausserkantonalen Datenschutzstelle zu übertragen.

Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen

Der oder die Datenschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Verfolgung der für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen,
  2. selbständige oder auf Anzeige der betroffenen Personen hin stichprobenweise Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
  3. Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz,
  4. Beratung der öffentlichen Organe und der betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes und Abgabe von Empfehlungen für die Bearbeitung von Personendaten,
  5. Vorprüfen von Bearbeitungsmethoden, die geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen,
  6. Behandlung aufsichtsrechtlicher Anzeigen Betroffener in Sachen Datenschutz, wobei über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen innert dreier Monate zu informieren ist,
  7. Stellungnahmen zu Erlassen und Projekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind, sowie zu technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes,
  8. Befugnis, im Bereich des Datenschutzes Verfügungen anzufechten und Beschwerde zu führen sowie gegen Verstösse Aufsichtsanzeige zu erstatten,
  9. Zusammenarbeit mit den Datenschutzorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zur Erfüllung der Kontrollaufgaben,
  10. jährliches Einreichen des Budgets, welches die Standeskommission unverändert an den Grossen Rat weiterleitet, und
  11. jährliche Berichterstattung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates.

Die verantwortlichen Organe sind verpflichtet, dem oder der Datenschutzbeauftragten Auskünfte über die Datenbearbeitung sowie Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.

Befolgt ein Organ Empfehlungen nicht, kann der oder die Datenschutzbeauftragte, wenn das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, eine Verfügung erlassen.

Art. 23 Vorabkonsultation

Das verantwortliche öffentliche Organ legt dem oder der Datenschutzbeauftragten Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen, und Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, welche die Gefahr der Beeinträchtigung von Grundrechten beinhalten, sowie Datenschutzfolgenabschätzungen frühzeitig zur Vorabkonsultation vor.

Der oder die Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Bearbeitungsvorgänge erstellen, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind.

IV. Information, Einsicht und Auskunft

Art. 24 Information über amtliche Tätigkeit

Die Öffentlichkeit ist über wichtige Tätigkeiten und allgemein interessierende Angelegenheiten in angemessener Form und möglichst unter Wahrung berechtigter Drittinteressen zu informieren.

Die Information wird üblicherweise mittels öffentlicher Orientierungsversammlungen, amtlicher Publikationen, Medienmitteilungen oder Bereitstellung auf dem Internet vorgenommen.

Die Information unterbleibt, wenn sie gesetzlich verboten ist oder ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Über hängige Verfahren kann informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen erforderlich ist oder in besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fällen angezeigt ist. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 25 Einsicht in amtliche Dokumente

Auf Gesuch hin können bestehende amtliche Dokumente eingesehen werden.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass amtliche Daten für die Einsicht aufbereitet werden.

Art. 26 Kein Einsichtsrecht

Kein Einsichtsrecht in amtliche Dokumente besteht, soweit

  1. ihm abweichende Regelungen in anderen Erlassen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
  2. es um Steuerakten geht oder
  3. es sich um Protokolle von nicht öffentlichen Sitzungen handelt; Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie sind ausdrücklich als öffentlich erklärt.

Keine Einsicht wird zudem gewährt in Daten, die

  1. durch eine Behörde kommerziell genutzt werden,
  2. sich auf Verhandlungspositionen beziehen,
  3. noch in Bearbeitung sind, beispielsweise in nicht abgeschlossenen Verfahren oder in der Vorbereitung von Entscheiden, oder
  4. zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, namentlich Arbeitsnotizen.

Art. 27 Einschränkungen

Kann überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen mit angemessenem Aufwand durch eine Anonymisierung von Daten oder durch eine Aussonderung von Teilen genügend Rechnung getragen werden, wird eine entsprechende Teileinsicht oder eine zusammenfassende Auskunft gewährt.

Lässt sich entgegenstehenden Interessen nicht anderweitig mit angemessenem Aufwand genügend Rechnung tragen, kann die Einsicht oder Auskunft unter Auflagen erteilt werden.

Korporationen und Anstalten können das Einsichtsrecht so gewähren, dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss.

Weitere Einschränkungen können sich auch aus der Art des Auftrags oder aus Spezialerlassen ergeben, beispielsweise im medizinischen Bereich.

Art. 28 Allgemeine Auskünfte

Die öffentlichen Organe können auf Anfrage allgemeine Auskünfte über die amtliche Tätigkeit geben, insbesondere über bereits veröffentlichte Sachverhalte.

Die Auskunft wird in der Regel in der gleichen Form wie die Anfrage gegeben.

Ein Anspruch auf Erteilung der gewünschten Auskunft besteht nicht.

Art. 29 Eigene Personendaten

Jede Person kann Auskunft über die Personendaten verlangen, die über sie in einer Datensammlung vorhanden sind.

Einsicht in diese Daten ist zu gewähren, wenn das Bearbeitungsverfahren dies zulässt.

Bringt die Einsicht in Personendaten für die betroffene Person voraussichtlich schwere Nachteile, kann die Einsicht im Bedarfsfall einer Vertrauensperson gewährt werden, welche die betroffene Person in geeigneter Weise informiert.

Auskunft und Einsicht können eingeschränkt werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.

Art. 30 Gesuche

Einsichts- oder Auskunftsgesuche sind schriftlich und unterschrieben einzureichen.

Die Dokumente, für die Einsicht verlangt wird, sind möglichst genau zu beschreiben, mindestens aber soweit, dass sie durch das Organ bestimmbar sind.

Wird Einsicht in Dokumentenreihen mit grossem Umfang gewünscht, kann das öffentliche Organ verlangen, dass eine Einschränkung auf Dokumente zu einem bestimmten Sachverhalt vorgenommen wird.

Die Gesuche werden durch das oberste Organ der Körperschaft, Anstalt oder Institution behandelt. Dieses kann für die Behandlung eine andere Zuständigkeit festlegen.

Anfragen um allgemeine Auskünfte können ohne schriftliches Gesuch bei der sachlich zuständigen Stelle gestellt werden.

Art. 31 Form der Einsicht

Die Einsicht wird überlicherweise gewährt durch

  1. Bereitstellung der Dokumente vor Ort,
  2. Abgabe von Kopien oder
  3. elektronische Zustellung.

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einsichtsform.

Art. 32 Einigungsverfahren

Wird die Einsicht oder Auskunft in Personendaten oder die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert, kann innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verweigerung bei dem oder der Datenschutzbeauftragten ein Einigungsverfahren verlangt werden.

Bleibt es nach Abschluss des Einigungsverfahrens bei der Verweigerung, erlässt das öffentliche Organ auf einfaches schriftliches Verlangen eine Verfügung.

V. Archivierung und Aufbewahrung

Art. 33 Archivierungspflicht

Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Daten sicherzustellen und geordnet abzulegen, soweit sie für die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die Überlieferung des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

Sie sind verpflichtet, die Daten dem Landesarchiv anzubieten.

Art. 34 Schutzfristen

Für Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren; enthält es besonders schützenswerte Personendaten, gilt eine Schutzfrist von 90 Jahren.

Während der Schutzfrist gilt das Einsichtsrecht für amtliche Dokumente sinngemäss, danach ist das Archivgut öffentlich.

Art. 35 Aufbewahrungspflicht

Daten, die nicht ins Landesarchiv gehen, sind so lange aufzubewahren, als sie für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe von Bedeutung sind.

Vorbehalten sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen.

Art. 36 Weiterführende Regelung

Die Standeskommission regelt für die Archivierung das Weitere und kann auch für die Aufbewahrung das Erforderliche festlegen.

Sie kann von den Bestimmungen des Titels über den Datenschutz abweichen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 37 Gebühren

Für Verrichtungen und Dienstleistungen werden Gebühren gemäss dem verursachten Arbeits- und Materialaufwand und den angefallenen Barauslagen erhoben.

In folgenden Fällen werden unter Vorbehalt missbräuchlichen Verhaltens und des Ersatzes von Barauslagen keine Gebühren erhoben:

  1. einfache mündliche Auskünfte;
  2. Auskunft über und Einsicht in eigene Daten;
  3. Verrichtungen des oder der Datenschutzbeauftragten.

Der Grosse Rat regelt das Erforderliche; er kann Pauschalen festlegen und für besondere Fälle Ermässigungen oder Kostenfreiheit vorsehen.

Art. 38 Ausführungsrecht

Soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, regelt der Grosse Rat für den Vollzug das Erforderliche.

Art. 39 Übergangsrecht

Laufende Bearbeitungsschritte können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

Rechtmässig angelegte Informationen, für die nach neuem Recht abweichende Vorgaben gelten, können belassen bleiben.

Das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente gilt für Dokumente, die nach dem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

Art. 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

cGS 2019-29

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-29

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-29