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172.910

Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

RegV

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 172.910

Verordnung zum Bundesgesetz über die

Harmonisierung der Einwohnerregister und

anderer amtlicher Personenregister

(RegV)

vom 16. Juni 2008 (Stand 16. Juni 2008)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

Art. 21

gestützt auf der Einwohner Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung register und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni

Art. 27

2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmo- nisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) und der dazuge- hörenden Ausführungserlasse des Bundes, soweit deren Vollzug dem Kanton obliegt.

Art. 2 Aufsicht

Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des Justiz-, Polizei-

Art. 9

und Militärdepartementes. Es ist im Sinne von Koordination, Durchführung und Qualitätskontro RHG zuständig für die lle der Harmonisierung.

Art. 3 Art der Registerführung

Die Einwohnerregister und die Stimmregister sind elektronisch zu führen.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4 Wohnungsidentifikator

Industrielle Werke (Elektrizitätsversorgungen und andere Anbieter leitungs- gebundener Dienste) stellen der Einwohnerkontrolle Daten, die der Bestim- mung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person dienen, auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 5 Wohnungsnummerierung

Die Wohnungsnummerierung ist lediglich registermässig zu führen.

Art. 6 Datenweitergabe und -austausch

Die Einwohnerkontrollen stellen dem zuständigen Bundesamt die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.

Sie tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikations-Plattform des Bundes aus.

Art. 7 Meldepflicht

Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb des Bezirkes bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden.

Die Leitung von Kollektivhaushalten meldet der zuständigen Einwohner- kontrolle quartalsweise die Bewohnerschaft des Kollektivhaushaltes, ausge- nommen sind Bewohner mit einer Aufenthaltsdauer von unter drei Monaten.

Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen und ihre Angaben auf Verlangen zu dokumentieren.

Art. 7

Wird die Meldepflicht nach nachfolgende Personen der E dieser Verordnung nicht erfüllt, haben inwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgelt- lich Auskunft zu erteilen:

  1. Arbeitgeber1) über die bei ihnen beschäftigten Personen;
  2. Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, auszie- hende und wohnhafte Mieter;
  3. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

Art. 9 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.06.2008 16.06.2008 Erlass Erstfassung -

Kanton Appenzell Innerrhoden 172.910 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 16.06.2008 16.06.2008 Erstfassung -