gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:
- Einleitung
173.000
Kanton Appenzell Innerrhoden 173.000
(GOG)
vom 25. April 2010 (Stand 1. Januar 2024)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts und der Konkordate.
Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vor- schriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zi- vil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Ankla- gebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
Die Bezirke bilden zwei Gerichtskreise:
. * Die Bezirke Appenzell, Schwende-Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten bilden den Gerichtskreis Appenzell.
. Der Bezirk Oberegg bildet den Gerichtskreis Oberegg.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Im Bezirk amtet der Vermittler. *
Bei Ausstand oder Verhinderung des Vermittlers wird die Streitsache an
den Vermittler des gemäss Abs. 1 KV in der Reihe nächstfolgenden Bezirks überwiesen. * B.I.2. Gerichtskreis
Für jeden Gerichtskreis besteht je eine Schlichtungsstelle für Miet- und nichtlandwirtschaftliche Pachtverhältnisse von Wohn- und Geschäftsräumen, bestehend aus dem Präsidenten und je einem Vertreter der Mieter und der Vermieter sowie dem Sekretär.
Für den Kanton besteht eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
nach 2008, schaf der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Das Volkswirt- tsdepartement besorgt das Sekretariat.
Die Schlichtungsstellen tagen in Dreierbesetzung.
Die Mitglieder der Schlichtungsstellen werden von der Standeskommission jährlich gewählt.
* …
* Bezirksgericht
Das Bezirksgericht für beide Gerichtskreise zusammen besteht aus einem Präsidenten und fünf Mitgliedern. *
Der Bezirksgerichtspräsident ist zugleich Präsident von ständigen Kommis- sionen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, insbesondere wählt es den Bezirksgerichtsvizepräsidenten und den Zwangsmassnahmerichter.
Ersatzrichter in den Kommissionen sind die anderen Mitglieder des Be- zirksgerichts.
Die Vermittler sind Ersatzrichter, sofern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Bezirksrichtern möglich ist
Das Bezirksgericht spricht Recht als Gesamtgericht. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung durch Einzelrichter. *
… *
Das Gesamtgericht spricht Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern. *
* B.I.3. Kanton
Kantonsgericht
Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern.
Der Kantonsgerichtspräsident ist zugleich Präsident der Abteilungen. Im Übrigen konstituiert sich das Gericht zu Beginn der Amtsperiode selbst, ins- besondere wählt es den Kantonsgerichtsvizepräsidenten sowie die Präsi- denten und Vizepräsidenten der Kommissionen.
Für das Schiedsgericht im Sinne von es aus seinen Reihen den Vorsitzende Schiedsrichter, welche im Übrigen de KVG und Art. 57 UVG wählt n, dessen Ersatz sowie die nötigen m Kantonsgericht nicht angehören.
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Ersatzrichter in den Abteilungen und in den Kommissionen sind die ande- ren Mitglieder des Kantonsgerichtes.
Die Bezirksrichter, bei deren Ausfall die Vermittler, sind Ersatzrichter, so- fern eine ordentliche Besetzung nicht mit den übrigen Kantonsrichtern mög- lich ist *
Das Kantonsgericht spricht Recht durch Abteilungen. Vorbehalten bleibt die Rechtsprechung durch Kommissionen und Einzelrichter. *
Es bestehen folgende Abteilungen:
. Zivil- und Strafgericht;
. Verwaltungsgericht.
Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
. Aufsichtsbehörde SchKG;
. Kommission für Entscheide in Strafsachen;
. Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen;
. * Kommission für allgemeine Beschwerden.
Zudem besteht ein Schiedsgericht im Sinne von UVG (Vorsitzender und je ein Vertreter der Ver KVG und Art. 57 sicherer und der betroffenen Leistungserbringer).
Die Abteilungen sprechen Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern und die Kommissionen in der Besetzung von drei Mitgliedern. Das Schieds- gericht muss vollzählig besetzt sein. * B.II. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung
Befugnisse Im Allgemeinen
Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzge- bung selbst.
Der Kantonsgerichtspräsident und der Kantonsgerichtsvizepräsident wäh- len den Kantonsgerichtsschreiber.
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Der Bezirksgerichtspräsident und der Bezirksgerichtsvizepräsident wählen den Bezirksgerichtsschreiber. *
Der Kantonsgerichtspräsident und der Bezirksgerichtspräsident wählen das übrige Kanzleipersonal.
… *
Die Personalverordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Standeskom- mission legt in Zusammenarbeit mit den Gerichtspräsidenten die Etatstellen und die Besoldung der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals fest.
Das Bezirksgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahrs durch den Bezirksge- richtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.
Das Kantonsgericht wird zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Kantons- gerichtspräsidenten zur Konstituierung einberufen.
Vorbehalten bleibt die Übertragung administrativer Befugnisse an einen Ausschuss.
Amtssitz der Gerichte ist Appenzell.
Tagungsort des Kantonsgerichts ist grundsätzlich Appenzell.
Das Bezirksgericht tagt grundsätzlich in jenem Gerichtskreis, in dem bezo- gen auf den konkreten Fall eine Zuständigkeit besteht. Auf Antrag einer Par- tei oder bei Zuständigkeit in beiden Gerichtskreisen kann das Gericht im anderen Gerichtskreis tagen. * B.III. Dienstrecht
Amtsgeheimnis
Richter, Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe der Richter verlauten lassen.
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Über die Herausgabe von Gerichtsakten oder die Erteilung von Auskünften über Gerichtsverfahren entscheidet: *
Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amts- geheimnis durch Reglement oder Weisung.
Richter, Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, so- weit das Gesetz es nicht vorsieht. B.IV. Aufsicht
Die Aufsicht obliegt:
Der Kantonsgerichtspräsident kann zudem zur Gewährleistung einer ziel- gerichteten und gleichförmigen Rechtspflege allgemeine Weisungen erlas- sen, die auch in den Aufsichtsbereich des Bezirksgerichtspräsidenten rei- chen können und dessen Weisungen vorgehen. *
Der Kantonsgerichtspräsident kann zur Wahrnehmung der Aufsicht weitere Mitglieder des Kantonsgerichts beiziehen. *
Der Kantons- und der Bezirksgerichtspräsident sind unter Vorbehalt ander- weitiger gesetzlicher Regelungen in ihrem Aufsichtsbereich für Aufsichtsbe- schwerden zuständig. *
Die Aufsicht umfasst: *
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Die Aufsichtsbehörde hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichts- beschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. *
Jährlich erstatten über ihre Amtstätigkeit mit Statistiken Bericht: *
Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Gerichte. *
Er nimmt jährlich den Bericht des Kantonsgerichtspräsidenten über die Amtsführung der Gerichte entgegen; er kann für die Berichterstattung Wei- sungen erteilen. *
Der Grosse Rat kann eine Kommission bezeichnen, die bei Bedarf Gesprä- che mit dem Kantonsgerichtspräsidenten führt. Die Kommission erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht. *
Lastenteilung
Der Kanton trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes be- stimmt ist.
Der Kanton erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und Ordnungsbussen.
Der Bezirk entschädigt den Vermittler und erhält die von ihm gesprochenen Gebühren.
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Der Bezirk stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für:
Der Richter ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz an die Rechtsauffas- sung, die ihm zugrunde liegt.
Beschlussfassung
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, ist dies den Beteiligten mitzuteilen.
Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, soweit es im Interesse Beteiligter liegt.
Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Parteien auf eine solche verzichten.
Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter und sind als solche zu kennzeichnen. Jeder Richter kann Beratung verlangen.
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Die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten ist den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
Die Vertreter haben sich mit einer entsprechenden Vollmacht auszuweisen.
Die im Kanton niedergelassenen, praktizierenden Rechtsanwälte sind ver- pflichtet, die Vertretung einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wird, zu einem reduzierten Tarif zu übernehmen.
Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung vor den Gerichten Personen, die mit ihr verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihren Verwandten und Verschwägerten in gera- der Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie übertragen.
Die Handlungen und Unterlassungen des Bevollmächtigten sind für den Vollmachtgeber ebenso verbindlich, wie wenn sie von ihm selbst ausgegan- gen wären.
Vollmacht
Wer ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für einen anderen Prozesshandlungen vornehmen will, bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht.
Vertreter von Personen mit umfassender Beistandschaft haben für ihre Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde vorzulegen. *
Bei mangelhaftem Ausweis über die Prozessvollmacht entscheidet das Ge- richt über die Zulassung den Umständen gemäss. Es kann bei fehlendem Ausweis der betreffenden Partei eine Notfrist ansetzen, ihn beizubringen.
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Eine allgemeine Prozessvollmacht berechtigt zur Vornahme aller im Streite notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, dagegen nicht zur Übertra- gung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches, zum Abstand vom Prozesse, zur Stellung eines Konkursbegehrens und zur Entgegennahme des Streitobjektes. Hierfür bedarf es einer besonderen Er- mächtigung.
Die Prozessvollmacht erlischt mit dem Tode, mit dem Verlust der Hand- lungsfähigkeit und dem Konkurse des Vollmachtgebers oder des Bevoll- mächtigten. Tritt dieser Fall beim Vollmachtgeber ein, so bleibt der Bevoll- mächtigte verpflichtet, die zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers er- forderlichen Vorkehren zu treffen, bis der Rechtsnachfolger oder die zur In- teressenwahrung verpflichtete Behörde in der Lage ist, es selbst zu tun.
Die Vollmacht erlischt ferner durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers oder durch Verzicht des Bevollmächtigten. Im letzteren Falle ist der Bevoll- mächtigte aber verpflichtet, noch während 14 Tagen für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um ihn vor Rechtsnachteilen zu schützen.
Widerruf und Verzicht sind der Gegenpartei und dem Gerichte mitzuteilen; sie erlangen diesem gegenüber erst Gültigkeit mit dieser Mitteilung.
Ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen sind nichtig. Der oh- ne Vollmacht handelnde Vertreter ist zur Bezahlung sämtlicher Prozesskos- ten zu verurteilen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Bei nachträglicher Ermächtigung gelten jedoch die vorgenommenen Pro- zesshandlungen als genehmigt.
Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.
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Können sich Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, zieht der Richter einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.
Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss angewen- det.
Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.
Öffentlichkeit der Verhandlungen
Verhandlungen vor dem Richter sind öffentlich. Die Urteilsberatungen sind geheim.
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:
Der Gerichtspräsident kann im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend ge- macht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
Zuhörer werden zu den öffentlichen Verhandlungen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.
Personen unter 18 Jahren kann der Zutritt verweigert werden.
Bild- und Tonaufnahmen sind nur für Gerichtszwecke gestattet.
Der Richter kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Wei- se bekanntgeben.
Die Gerichte veröffentlichen Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung im Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege.
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Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt. C.II. Geschäftsordnung
Geschäftsleitung
Die Geschäfte des Gerichtes, der Abteilungen und Kommissionen leitet de- ren Präsident.
Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar, wird er durch den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter, vertre- ten.
Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Ge- richtsmitglied übertragen.
Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.
Der Präsident kann entscheiden über:
Er begründet das Erkenntnis kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichtes verlangt werden kann.
Der Gerichtsschreiber:
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Er steht unter der unmittelbaren Aufsicht des Gerichtspräsidenten seiner Instanz.
Sofern ein Gerichtsschreiber in den Ausstand tritt oder wenn andere Grün-
de es rechtfertigen, wird gemäss den Zuständigkeiten in dieses Ge- setzes ein ausserordentlicher Gerichtsschreiber gewählt.
Richter, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte tragen in den Verhandlun- gen dunkle Kleidung. C.III. Gebühren und Kosten
Die richterlichen Behörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für ihre Ent- scheide grundsätzlich Gebühren bis Fr. 90'000.--. *
Der Gebührenrahmen erhöht sich in besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 1'000'000.-- auf das Vierfache. *
Der Gebührenrahmen ist indexgebunden (Landesindex der Konsumenten- preise, Stand 31. März 2023). *
Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird durch den Grossen Rat auf dem Verordnungsweg geregelt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gerichtsorganisationsgesetz vom
. April 1999 (GOG).
* …
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2) .
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 aufgehoben -
.04.2012 29.04.2012 Abs. 5 geändert -
.04.2012 29.04.2012 Abs. 2 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
.04.2014 01.08.2014 Abs. 2 geändert -
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, a) geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, b) geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 2 geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 3 eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 4 eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, a) eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, b) eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1, c) eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 2 eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 3 eingefügt 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 1 geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 2 geändert 2020-27
.04.2019 01.01.2021 Abs. 3 eingefügt 2020-27
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.04.2019 01.01.2021 Titel geändert 2020-27
.05.2021 01.06.2021 Abs. 1 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 2 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 1 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 2 aufgehoben 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 3 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 1 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 3, 4. geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 5 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 4 aufgehoben 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 3 geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 1, a) geändert 2021-10
.05.2021 01.06.2021 Abs. 2, b) geändert 2021-10
.04.2022 01.05.2022 Abs. 1, 1. geändert 2022-14
.04.2022 01.05.2022 Abs. 1 geändert 2022-14
.04.2023 01.01.2024 Abs. 1 geändert 2023-15
.04.2023 01.01.2024 Abs. 2 geändert 2023-15
.04.2023 01.01.2024 Abs. 3 geändert 2023-15
Kanton Appenzell Innerrhoden 173.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 25.04.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Abs. 1, 1. 24.04.2022 01.05.2022 geändert 2022-14
Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 1 24.04.2022 01.05.2022 geändert 2022-14
.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
Abs. 3 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
.04.2012 29.04.2012 aufgehoben -
Abs. 5 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 3, 4. 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 5 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 2 29.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 4 09.05.2021 01.06.2021 aufgehoben 2021-10
.04.2012 29.04.2012 geändert -
.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 3 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
.04.2012 29.04.2012 geändert -
Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 1, a) 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on
Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 4 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 1, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 1, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 1, c) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 1 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 2 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-27
Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-27
Abs. 2, b) 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-10
.04.2019 01.01.2021 Titel geändert 2020-27
Abs. 2 27.04.2014 01.08.2014 geändert -
Abs. 1 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
Abs. 2 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
Abs. 3 30.04.2023 01.01.2024 geändert 2023-15
.04.2012 29.04.2012 eingefügt -
.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -