Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen vor dem Verwaltungsgericht.
173.400
Verwaltungsgerichtsgesetz
(VerwGG)
Präambel
gestützt auf Art. 130 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse sowie Konkordate und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.
Art. 3 Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
Eingaben an einen unzuständigen Richter werden innerkantonal der zuständigen Behörde überwiesen. Der Absender ist zu benachrichtigen. *
Art. 4 Ausstand a. Gründe
Richter[1] und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie:
- selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind;
- Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;
- als öffentlich-rechtlicher Angestellter, Richter oder Gerichtsschreiber in einer anderen Instanz in der gleichen Sache bereits mitgewirkt haben;
- aus anderen Gründen befangen erscheinen.
Nicht als Ausstandsgrund gilt die Mitwirkung von Richtern und Gerichtsschreibern im summarischen Verfahren für ein nachfolgendes ordentliches Verfahren.
Art. 5 b. Entscheid
Es entscheidet über strittige Ausstandsfragen:
- von Richtern und von Gerichtsschreibern der Kantonsgerichtspräsident;
- des Kantongerichtspräsidenten dessen Stellvertreter.
Diese Entscheide können mit Beschwerde bei der Kommission für allgemeine Beschwerden angefochten werden.
II. Geschäftsordnung
Art. 6 Gerichtspolizei a. Vorkehren
Der Präsident sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.
Art. 7 b. Ordnungsbussen
Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Richters oder den durch die gute Sitte gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Richter mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden.
Der Richter widerruft oder mildert die Ordnungsbusse, soweit sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist.
III. Eingaben
Art. 8 Zahl der Exemplare
Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gerichte und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einlegers erstellt werden.
Art. 9 Beschränkung auf das Wesentliche
Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.
Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsbusse.
IV. Beschwerde
Art. 10 Grundsatz
Verfügungen, die von aussergerichtlichen Behörden oder Amtsstellen des Kantons in Anwendung von öffentlichem Recht des Kantons oder des Bundes ergangen sind und gegen die keine weiteren kantonalen Rechtsmittel mehr gegeben sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Auf sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entscheidungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Ausnahmen
Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter.
Sie ist ausserdem unzulässig gegen:
- Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die Endverfügungen die Beschwerde unzulässig ist.
- Verfügungen über Verfahrenskosten, wenn in der Hauptsache die Beschwerde unzulässig ist.
- Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden.
Art. 12 Personalfragen der Gerichte
Verfügungen der Gerichtspräsidenten und -vizepräsidenten in Personalfragen der Gerichte können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Kommission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen angefochten werden.
Art. 13 Beschwerdeberechtigung
Zur Beschwerde ist berechtigt:
- wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
- die Behörde, deren Verfügung von einer nichtgerichtlichen Beschwerdeinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde.
Art. 14 Vertretung in Steuersachen
In Steuerstreitigkeiten vor Verwaltungsgericht sind eidgenössisch diplomierte Steuerexperten als berufsmässige Parteivertreter zugelassen.
Art. 15 Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
- Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Über-, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
- unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Art. 16 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
Abweichende Fristbestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Zwischenverfügungen und gegen Vollstreckungsmassnahmen sind innert sieben Tagen anzubringen.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche gesetzliche Frist.
Art. 17 Form und Inhalt a. Allgemeines
Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel beim Gericht einzureichen.
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten.
Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und allfällige Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Ist dies nicht möglich, sind sie zu bezeichnen.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Gericht dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Art. 18 b. Sozialversicherungssachen
In Sozialversicherungssachen können die Betroffenen anstelle schriftlicher Eingaben bei der Beschwerdeinstanz oder einem von ihr beauftragten Organ Erklärungen zu Protokoll geben.
Die Protokollaufzeichnungen werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Art. 19 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet.
Der Präsident kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem kann er selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügungen sind endgültig.
Abweichende Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
Art. 20 Aktenüberweisung
Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet, versehen mit einem chronologischen Aktenverzeichnis.
Art. 21 Rechtliches Gehör
Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Das Gericht setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Säumigen entscheiden, wenn es dies angedroht hat.
Ist Gefahr im Verzug, kann das rechtliche Gehör auch nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen gewährt werden.
Art. 22 Akteneinsicht
Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.
Art. 23 Verständigungsversuch
Die Beschwerdeinstanz kann versuchen, eine gütliche Verständigung zu erreichen.
Art. 24 Beweisverfahren
Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise durch Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.
Die Beteiligten bzw. die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit sie das Verfahren durch ihr Begehren eingeleitet haben oder in einem von der Behörde eingeleiteten Verfahren selbständige Begehren stellen.
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes bzw. der instruierende Richter erhebt die notwendigen Beweise und ordnet die erforderlichen Expertisen an. Er ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Ergänzend gelten sachgemäss die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung. *
Art. 25 Verhandlung
Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Art. 26 Inhalt und Form des Entscheides
Hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es in der Sache selbst.
Ausnahmsweise kann es die Sache zur neuen Beurteilung an eine der Vorinstanzen zurückweisen.
Der Entscheid ist den Parteien und den Vorinstanzen schriftlich und vom Gericht unterzeichnet zu eröffnen, in der Regel ohne Begründung. Er kann aber auch vollständig eröffnet werden. *
Der Entscheid enthält *
- in vollständiger Form das Beschwerdebegehren, eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die Entscheidungsgründe, den Rechtsspruch und die Rechtsmittelbelehrung;
- in der ohne Begründung eröffneten Form das Beschwerdebegehren, den Rechtsspruch, einen Verweis auf die Möglichkeit, einen vollständigen Entscheid zu verlangen, und Angaben zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen.
Die Parteien und Vorinstanzen können innert 30 Tagen nach Eröffnung eines ohne Begründung eröffneten Entscheids einen vollständigen Entscheid verlangen. Wird keine Begründung verlangt, erwächst der Entscheid mit Ablauf der Frist in Rechtskraft. *
Art. 27 Änderung des angefochtenen Entscheides
Das Gericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Beabsichtigt das Gericht, mehr zuzusprechen, als verlangt wurde, oder weniger, als anerkannt ist, ist den Parteien vor dem Entscheid nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Gericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden.
Art. 28 Abschreibung
Wird die Beschwerde zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird sie kostenfällig abgeschrieben.
Art. 29 Ergänzende Vorschriften
Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Verfahrensvorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes anwendbar.
V. Klagen
Art. 30 Allgemeines Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsgericht beurteilt:
- öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskommission;
- vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen;
- vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskommission;
- Streitigkeiten im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung sind sinngemäss anwendbar. Der Richter kann von Amtes wegen Beweise erheben. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt.
Art. 31 Sozialversicherungsrecht
Klagen auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechtes sind, soweit sie das Bundesrecht vorsieht, dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Vorschriften über die Beschwerde finden sinngemäss Anwendung.
Art. 32 Streitigkeiten nach KVG und UVG
Klagen gemäss Art. 89 KVG und Art. 57 UVG sind dem entsprechenden Schiedsgericht einzureichen.
Die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung sind sinngemäss anwendbar. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt.
VI. Revision
Art. 33 Revision
Das Gericht zieht seinen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision:
- wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat;
- wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat.
Auf ein Revisionsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
Das Revisionsbegehren ist dem Verwaltungsgericht innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit. b ist aber spätestens innert zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides zu erheben.
Art. 34 Aufschiebende Wirkung
Den Revisionsbegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese vom Gericht angeordnet wird.
Art. 35 Entscheid
Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Entscheides, so darf das Gericht den Entscheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Es hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen anzustreben.
Art. 36 Ergänzende Vorschriften
Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Revisionsbegehren die Vorschriften über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
VII. Zustellung *
Art. 37 Zustellung / Veröffentlichung
Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen des Richters werden in der Regel durch die Post, wenn notwendig durch die Polizei, zugestellt.
Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, wird die Mitteilung, von Entscheiden der Rechtsspruch, im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Der Richter kann zusätzlich eine andere Art der Veröffentlichung anordnen. Die Veröffentlichung ist auch zulässig, wenn die Zahl der Empfänger sehr gross oder schwer bestimmbar ist.
Art. 38 Zustelladresse
Eine Zustelladresse in der Schweiz haben zu bezeichnen:
- Beteiligte, die längere Zeit von ihrem schweizerischen Wohnsitz abwesend sind;
- Beteiligte, die im Ausland wohnen.
Wer der richterlichen Aufforderung nicht nachkommt, kann als Person mit unbekanntem Aufenthaltsort oder als unentschuldigt abwesend behandelt werden, wenn ihm diese Folge angedroht worden ist.
VIII. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
Art. 40 Erläuterung a. Voraussetzung
Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn der Richter auf Antrag oder von Amtes wegen.
Art. 41 b. Verfahren
Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich innert sieben Tagen seit Zustellung des Urteils einzureichen.
Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Beweismittel, die im früheren Prozess nicht vorlagen, sind ausgeschlossen.
Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
Der Richter entscheidet ohne Verhandlung.
Art. 42 c. Weiterzug
Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.
Entspricht der Richter dem Gesuch, eröffnet er den Entscheid neu.
Art. 43 Berichtigung
Offenkundige Versehen eines Entscheides, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt der Gerichtspräsident ohne weiteres berichtigen.
IX. Kosten
Art. 44 Amtliche Kosten a. Allgemeines
Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
Die Kosten für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Gerichtsgebühren hinzugerechnet.
Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, soweit das Gericht nichts anderes verfügt.
Wer die Begründung eines Entscheids verlangt, hat unabhängig eines Obsiegens oder Unterliegens die Begründungskosten zu tragen. *
Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. *
Art. 45 b. Vorschüsse
Das Gericht kann einen Kostenvorschuss verlangen.
Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 46 c. Erlass
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.
Art. 47 Ausseramtliche Kosten
Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen.
Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.
Art. 48 Unentgeltliche Rechtspflege a. Voraussetzungen
Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt:
- wenn das Verfahren aussichtslos erscheint;
- für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen sowie Konkurs- und Nachlassmassen;
- für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften;
- in weiteren durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 49 b. Gegenstand
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf:
- die Befreiung von Vorschüssen;
- die Befreiung von den amtlichen Kosten;
- die Bestellung eines Rechtsvertreters; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei möglich ist.
Art. 50 c. Verfahren
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begründung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jederzeit beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
Der Präsident entscheidet über das Gesuch. Diese Entscheide können mit Beschwerde bei der Kommission für allgemeine Beschwerden angefochten werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden.
Art. 51 d. Entzug
Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen.
Art. 52 e. Nachforderung
Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, insbesondere bei günstigem Prozessausgang, es gestatten, kann sie zur Nachzahlung der gesamten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden.
Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
X. Fristen
Art. 53 Grundsätze a. Gesetzliche Fristen
Fristen, die das Gesetz festlegt, können nicht erstreckt werden.
Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 54 b. Richterliche Fristen und Vorladungen
Der Richter kann von ihm gesetzte Fristen erstrecken und Vorladungstermine verschieben, wenn vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird.
Er hält die Verwirkungsfolge in der Fristansetzung oder in der Vorladung fest.
Art. 55 c. Ermessen des Richters
Der Richter berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen und Vorladungsterminen sowie bei deren Erstreckung oder Verschiebung den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer sowie die Interessen der Beteiligten und Dritter.
Art. 56 Vorladungen a. Form
Die Vorladung bezeichnet ihren Zweck. Sie zeigt an, ob persönliches Erscheinen gefordert wird.
Art. 57 b. Ausbleiben
Wer auf Vorladungen hin innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht erscheint oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehnt, kann als ausgeblieben betrachtet werden.
Art. 58 Fristenlauf
Für die Berechnung der Fristen gilt grundsätzlich das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.
… *
Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.
Art. 59 Wiederherstellung a. Voraussetzung
Ein Vorladungstermin oder eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht.
Der Richter kann die Wiederherstellung anordnen, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt.
Die Wiederherstellung kann auch erfolgen, nachdem ein Endentscheid ergangen ist.
Art. 60 b. Zuständigkeit
Über die Wiederherstellung entscheidet der Richter, bei dem der Vorladungstermin oder die Frist versäumt wurde.
Art. 61 c. Gesuch
Das Gesuch ist innert sieben Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen oder der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen.
Wurde die Vorladung, die Frist oder der Versäumnisentscheid veröffentlicht, kann die Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Veröffentlichung zwei Monate verstrichen sind.
Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen und Beweismittel zu nennen.
Art. 62 d. Entscheid
Der Richter entscheidet, nachdem er dem Verfahrensgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat.
Er kann beantragte Beweise erheben und von Amtes wegen abklären, ob die geltend gemachten Wiederherstellungsgründe zutreffen.
Art. 63 e. Weiterzug
Es können weitergezogen werden:
- der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten;
- der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.
Für andere Entscheide bleiben die Vorschriften über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vorbehalten.
Art. 64 Gerichtsferien a. Dauer
Die Gerichtsferien dauern:
- vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;
- vom 15. Juli bis und mit 15. August;
- vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Art. 65 b. Wirkung
Während der Gerichtsferien stehen gesetzliche und richterliche Fristen still.
Die Beteiligten dürfen nicht zu Verhandlungen aufgeboten werden.
XI. Vollstreckung
Art. 66 Vollstreckbarkeit
Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie begründet sind oder innert Frist keine vollständige Ausfertigung verlangt wurde.
Art. 67 Zuständigkeit
Das Gericht sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.
Art. 68 Zwangsvollstreckung a. Geld- und Sicherheitsleistungen
Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.
Art. 69 b. Handlungen, Duldungen, Unterlassungen
Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahmen durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen.
Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.
Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.
Art. 70 Androhung der Ungehorsamstrafe
Das Gericht kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.
Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 1999 (VerwGG).
Art. 72 Inkrafttreten
Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 24 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 26 Abs. 3 | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 26 Abs. 4 | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 26 Abs. 5 | eingefügt | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 30 Abs. 1, a) | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 30 Abs. 1, c) | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Titel VII. | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 39 | aufgehoben | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 44 Abs. 5 | geändert | - |
| 27.04.2014 | 27.04.2014 | Art. 44 Abs. 6 | eingefügt | - |
| 27.04.2025 | 01.05.2025 | Art. 58 Abs. 2 | aufgehoben | 2025-12 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 2 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 24 Abs. 4 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | eingefügt | - |
| Art. 26 Abs. 3 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 26 Abs. 4 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 26 Abs. 5 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | eingefügt | - |
| Art. 30 Abs. 1, a) | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 30 Abs. 1, c) | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Titel VII. | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 39 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | aufgehoben | - |
| Art. 44 Abs. 5 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | geändert | - |
| Art. 44 Abs. 6 | 27.04.2014 | 27.04.2014 | eingefügt | - |
| Art. 58 Abs. 2 | 27.04.2025 | 01.05.2025 | aufgehoben | 2025-12 |