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177.000

Anwaltsgesetz *

(AnwG)

vom 28.04.2002 (Stand 29.04.2007)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verfassung vom 24. Wintermonat 1872 *

beschliesst:

I. Gegenstand

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Anwaltstätigkeit sowie die Aufsicht über die Anwälte[1] im Kanton Appenzell I.Rh.

Die Anwaltstätigkeit umfasst die Vertretung von Parteien vor appenzell-innerrhodischen Gerichten.

Die Rechtsberatung sowie die Vertretung von Parteien vor appenzell-innerrhodischen Verwaltungsbehörden unterstehen nicht den Regeln dieses Gesetzes.

II. Voraussetzungen für die Ausübung der Anwaltstätigkeit

Art. 2 Voraussetzungen

Die Anwaltstätigkeit dürfen im Kanton nur Personen ausüben, welche

  1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind,
  2. Freizügigkeit nach Art. 4 BGFA geniessen,
  3. Freizügigkeit nach Art. 21 ff. BGFA geniessen oder
  4. in der kantonalen Bewilligungsliste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.

Vorbehalten bleiben die besonderen Regeln über die Parteivertretung gemäss den Art. 13 ff. dieses Gesetzes.

Art. 3 Kantonales Anwaltsregister

Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in das kantonale Anwaltsregister auf, wer

  1. als Anwalt im Kanton über eine Geschäftsadresse verfügt und
  2. die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA oder
  3. die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 BGFA erfüllt.

Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Art. 4 Kantonale Bewilligungsliste

Die Anwaltskammer nimmt auf Antrag in die kantonale Bewilligungsliste auf, wer die Voraussetzungen der Art. 27 ff. BGFA erfüllt.

Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Art. 5 Publikation der Eintragungen

Die Eintragungen im kantonalen Anwaltsregister, in der kantonalen Bewilligungsliste sowie die Änderungen und Löschungen der Einträge werden im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register oder in der Liste eingetragenen Rechtsanwälte werden im Staatskalender aufgeführt.

Art. 6 Anwaltsexamen

Das Anwaltspatent wird von der Anwaltskammer aufgrund eines im Kanton bestandenen Anwaltsexamens erteilt.

Art. 7 Prüfungsreglemente

Die Anwaltskammer erlässt die näheren Regelungen für die Durchführung der Anwaltsexamen, der Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA sowie der Prüfungsgespräche im Sinne von Art. 32 BGFA.

III. Berufsregeln

Art. 8 Berufsregeln

Die Anwälte beachten die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA.

IV. Anwaltshonorar

Art. 9 Erlass / Begutachtung

Der Grosse Rat erlässt eine Honorarordnung der Anwälte.

Der Präsident der Anwaltskammer (vgl. Art. 12 Abs.1 lit. a) begutachtet Honorarforderungen von Anwälten, die gemäss Art. 2 dieses Gesetzes im Kanton Appenzell I.Rh. die Anwaltstätigkeit ausüben dürfen.

Art. 10 Entbindung Anwaltsgeheimnis / Ausschluss Schiedsgericht

Zur Geltendmachung von Honorarforderungen entbindet die Anwaltskammer die Anwälte im notwendigen Umfange vom Anwaltsgeheimnis.

Für die Beurteilung von strittigen Honorarforderungen von Anwälten ist die Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen.

V. Aufsicht

Art. 11 Kantonale Aufsichtsbehörde

Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwälte ist die Anwaltskammer.

Art. 12 Zusammensetzung und Wahl

Der Anwaltskammer gehören an: *

  1. Der Kantonsgerichtspräsident als Vorsitzender und der Bezirksgerichtspräsident;
  2. mindestens drei nicht als Anwälte berufstätige Juristen, welche nicht im Kanton Wohnsitz haben müssen;
  3. Kantonsrichter als Ersatzmitglieder.

Die Mitglieder im Sinne von Abs. 1 lit. b dieses Artikels werden durch das Kantonsgericht anlässlich der Konstituierung ohne Amtsdauer gewählt. Der Anwaltsverband kann für diese Mitglieder Vorschläge einreichen. *

Die Gerichtskanzlei amtet als Sekretariat.

Art. 13 Aufgaben

Die Anwaltskammer führt in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 15 ff. BGFA durch. *

Sie kann bei Pflichtverletzungen Rügen erteilen oder Ordnungsbussen bis Fr. 10'000.-- aussprechen oder die Entziehung des Patentes auf bestimmte Zeit oder gänzlich verfügen.

Die gerichtspolizeilichen Befugnisse der richterlichen Behörden gegenüber den Anwälten bleiben vorbehalten.

Art. 14 Verfahren

Für das Verfahren vor Anwaltskammer gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäss.

Verfügungen der Anwaltskammer können innert 30 Tagen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Die Anwaltskammer trägt die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen nach Rechtskraft im kantonalen Anwaltsregister ein. Ein Berufsausübungsverbot wird zusätzlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 15 Rechtspraktikanten

Wer bei einem Anwalt angestellt ist, erhält auf dessen Gesuch hin von der Anwaltskammer eine Bewilligung, während und nach abgeschlossenem Anwaltspraktikum Parteien vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten zu vertreten. Die Bewilligung wird für längstens drei Jahre ab Beginn des Anwaltspraktikums erteilt, wenn der Angestellte in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers eingeschlossen ist.

Der Angestellte untersteht der Aufsicht nach diesem Gesetz. Seine Prozesshandlungen werden dem Anwalt, bei welchem er angestellt ist, zugerechnet.

VI. Ausführungsvorschriften

Art. 16 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

VII. Inkrafttreten

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach Annahme durch die Landsgemeinde durch die Standeskommission in Kraft gesetzt.[2]

VIII. VIII. … *

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Titel VIII. aufgehoben -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert -
29.04.2007 29.04.2007 Art. 13 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.2002 01.06.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 12 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Art. 12 Abs. 2 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Art. 13 Abs. 1 29.04.2007 29.04.2007 geändert -
Titel VIII. 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -