Lexipedia

177.101

Geschäftsordnung der Anwaltskammer

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101

vom 11. Juni 2003 (Stand 11. Juni 2003)

Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh. beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Präsident1) der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

Art. 3

Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach

Art. 4

Abs. 1 und Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6

Art. 10

AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Abs. 1 AnwG und

Art. 15

Gesuche nach Abs. 1 AnwG.

Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

Art. 3

Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.

Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen. II. Registereinträge

Art. 6

Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigun gen beizule- gen:

Art. 5

Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizule- gen:

Art. 30

a) nach b) Erklä der Anwa gen vom chende A Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; rung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber ltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun- Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre- kteneinsicht gewähren können.

Art. 6

Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizule- gen:

Art. 27

a) nach b) Erklä der Anwa gen vom chende A III. Par BGFA erforderlichen Bescheinigungen; rung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber ltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun- Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre- kteneinsicht gewähren können. teivertretung von Rechtspraktikanten

Art. 7

Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-

Art. 15

innerrhodischen Gerichten im Sinne von des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Lebenslauf;

Art. 7

b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Abs. 1 lit. a BGFA;

  1. Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
  2. Strafregisterauszug;

Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101

  1. Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
  3. Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
  4. Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können. IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.

.101 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung -

Kanton Appenzell Innerrhoden 177.101 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 11.06.2003 11.06.2003 Erstfassung -