Das Reglement beinhaltet:
- Prüfungskommission;
- Anwaltsexamen;
- Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA[1];
- Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA;
- Rechtspflege.
177.301
gestützt auf Art. 7 des Anwaltsgesetzes vom 28. April 2002 (AnwG),
Das Reglement beinhaltet:
Soweit dieses Reglement oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.
Die Anwaltskammer bestellt eine Prüfungskommission, welche aus einem Präsidenten[2] und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und ist identisch mit derjenigen des Grossen Rates. *
Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, Universitätsabsolventen mit langjähriger juristischer Berufserfahrung und Professoren von Schweizer Rechtsfakultäten. *
Die Gerichtskanzlei besorgt das Sekretariat.
Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Anwaltsexamen, zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und zum Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA. Er setzt die Termine für die Prüfungen fest.
Die Prüfungskommission führt das Anwaltsexamen, die Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.
Die Mitglieder teilen sich in die Abnahme der Prüfungsfächer.
Zum Anwaltsexamen werden nur Kandidaten zugelassen, welche ein juristisches Praktikum von mindestens einem Jahr, grundsätzlich im Kanton Appenzell I.Rh., abgelegt haben. Eine entsprechende Tätigkeit in einem anderen Kanton kann ganz oder teilweise angerechnet werden. In jedem Fall sind mindestens sechs Monate in einer der nachfolgenden Stellen zu absolvieren:
Eine praktische Tätigkeit nach dem juristischen Bachelorabschluss, aber vor dem juristischen Masterabschluss wird im Hinblick auf die in Abs. 1 verlangte Praktikumsdauer im Umfang von 50% angerechnet. *
Anmeldungen zum Anwaltsexamen sind der Prüfungskommission mit folgenden Beilagen einzureichen, wobei die Registerauszüge aktuell sein müssen:
Das Anwaltsexamen wird in der Regel zweimal pro Jahr durchgeführt. Die ordentlichen Termine sind:
Das Anwaltsexamen umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil über das gesamte eidgenössisch und kantonal anwendbare Recht, insbesondere über folgende Rechtsgebiete:
Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei schriftliche Teilprüfungen. Eine Teilprüfung erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die andere auf dem Gebiet des Zivilrechts. Zur Lösung dieser Teilprüfungen stehen dem Kandidaten je höchstens fünf Stunden zur Verfügung. *
Das die Prüfungsaufgabe stellende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten zur Lösung der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung stehen.
Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn beide schriftlichen Teilprüfungen insgesamt als genügend bewertet werden.
Der mündliche Prüfungsteil wird durch mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission abgenommen und dauert für einen Kandidaten insgesamt maximal drei Stunden. *
Der mündliche Prüfungsteil ist öffentlich.
Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn er insgesamt als genügend bewertet wird.
Der Kandidat hat das Anwaltsexamen bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil bestanden wurde.
Wird nur ein Prüfungsteil bestanden, der andere Prüfungsteil hingegen nicht bestanden, so kann der Kandidat den nicht bestandenen Prüfungsteil beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. In besonderen Fällen kann für die Wiederholungsprüfung ein früherer Termin angesetzt werden. Wird der wiederholte Prüfungsteil wiederum als ungenügend bewertet, gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden.
Tritt der Kandidat einen Prüfungsteil ohne vorherige schriftliche Abmeldung nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Abmeldung gilt als vollständiger Rückzug der Anmeldung. Bei erneuter Anmeldung für den nächsten Prüfungstermin wird ein bereits bestandener Prüfungsteil angerechnet.
Nach zweimaligem Nichtbestehen des Anwaltsexamens wird der Kandidat während fünf Jahren zu keinem weiteren Anwaltsexamen mehr zugelassen.
Das Ergebnis des Anwaltsexamens wird dem Kandidaten durch ein Mitglied der Prüfungskommission mündlich eröffnet. Der Kandidat, welcher das Anwaltsexamen nicht bestanden hat, kann innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung eine schriftliche Verfügung verlangen.
Die Rechtsmittelfrist läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung. Mit Verzicht auf die schriftliche Eröffnung wird gleichzeitig auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Ist das Anwaltsexamen bestanden, erstattet der Präsident der Prüfungskommission der Anwaltskammer Bericht mit dem Antrag, dem Kandidaten das kantonale Anwaltspatent auszustellen.
Die Ausstellung des Anwaltspatentes erfolgt, gestützt auf den Antrag, durch den Präsidenten der Anwaltskammer.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung richtet sich nach Art. 31 BGFA.
Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung sind der Prüfungskommission bis zum 1. Februar beziehungsweise 1. August einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang des Anwaltsexamens abgenommen. Die Bestimmungen über das Anwaltsexamen nach Art. 7 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.
Im Übrigen richten sich der Gegenstand und die Durchführung der Eignungsprüfung nach dem Art. 31 BGFA.
Die Zulassung zum Prüfungsgespräch richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA.
Dem Gesuch sind beizulegen:
Das Prüfungsgespräch findet in der Regel an einem der ordentlichen Termine nach Art. 6 dieses Reglements statt.
Das Prüfungsgespräch dauert maximal zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.
Im Übrigen richten sich die Durchführung und der Gegenstand des Prüfungsgespräches nach Art. 32 BGFA.
Verfügungen der Prüfungskommission und ihres Präsidenten können gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und findet auf hängige Verfahren Anwendung.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 20.09.2002 | 20.09.2002 | Erlass | Erstfassung | - |
| 11.09.2007 | 11.09.2007 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | - |
| 17.08.2009 | 17.08.2009 | Art. 5 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 16.12.2009 | 16.12.2009 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | - |
| 16.12.2009 | 16.12.2009 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | - |
| 16.12.2009 | 16.12.2009 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | - |
| 24.01.2011 | 24.01.2011 | Art. 5 Abs. 1, b) | geändert | - |
| 11.11.2013 | 11.11.2013 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.09.2002 | 20.09.2002 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 1 | 16.12.2009 | 16.12.2009 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 2 | 11.09.2007 | 11.09.2007 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 2 | 11.11.2013 | 11.11.2013 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 1, b) | 24.01.2011 | 24.01.2011 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 2 | 17.08.2009 | 17.08.2009 | eingefügt | - |
| Art. 9 Abs. 1 | 16.12.2009 | 16.12.2009 | geändert | - |
| Art. 10 Abs. 1 | 16.12.2009 | 16.12.2009 | geändert | - |