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177.310

Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer

vom 18.11.2002 (Stand 01.12.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 16 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 28. April 2002, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif gilt für die Verfahren vor der Anwaltskammer und der Prüfungskommission.

II. Gebühren

Art. 2 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die Prüfungskommission: *

  1. Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA[1]: 2'000.--
  2. Wiederholung eines Prüfungsteils: je 1'000.--
  3. Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA: 1'000.--

Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr. 400.-- als Unkostenbeitrag berechnet. *

Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat[2] nicht zur Prüfung zugelassen wird.

Art. 3 Bewilligungsgebühren

Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei:

  1. Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener Prüfung: 200.--
  2. Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art. 15 AnwG: 200.--

Art. 4 Registriergebühren

Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei:

  1. Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA: 100.--
  2. Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA: 100.--

Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das appenzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden keine Registrierungsgebühren erhoben. *

Art. 5 Entscheidgebühren

Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide der Anwaltskammer erhoben:

  1. Präsidialentscheid: 100.-- bis 1'000.--
  2. Kammerentscheid: 200.-- bis 5'000.--

Die Kosten für mitwirkende Dritte, insbesondere bei Gutachten, werden entsprechend den tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen zusätzlich belastet.

Die mutmasslichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Amtshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, kann das Verfahren abgeschrieben werden, oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleibt.

Art. 6 Kanzleigebühren

Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.

  1. Fotokopien je Kopie A4: 1.--
  2. Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 4.--
  3. weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.--
  4. weitere Verrichtungen: nach Aufwand

Gebühren unter Fr. 10.-- werden nicht in Rechnung gestellt. *

III. Schlussbestimmung

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.11.2002 18.11.2002 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 6 Abs. 2 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 7 aufgehoben -
03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.11.2002 18.11.2002 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 1 03.02.2014 03.02.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 2 03.02.2014 03.02.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 2 23.06.2003 23.06.2003 eingefügt -
Art. 6 Abs. 2 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
Art. 7 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -