Diese Honorarordnung wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens:
- der Zivil- oder Strafrechtspflege;
- der Verwaltungsrechtspflege, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht.
Die Bestimmungen dieser Honorarordnung werden in Steuerstreitigkeiten vor Verwaltungsgericht (Art. 14 VerwGG) auf den eidgenössisch dipl. Steuerexperten[1] sachgemäss angewendet. *
Die in dieser Honorarordnung genannten Beträge lauten auf Schweizer Franken. *