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180.301

Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 180.301

Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder

Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-

reformierten Landeskirche beider Appenzell

und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden

vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)

Art. 1

Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zustän- digkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahl- berechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.

Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standes- kommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, sol- che zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.

Art. 2

Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserr- hoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.

Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrho- der Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.

Art. 3

Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu ei- ner Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchge- meinde, der sie angehören, frei wechseln.

Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.301 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.

Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirch- genossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.

Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrho- der Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrho- der Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuer- verwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

Art. 5

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Kanton Appenzell Innerrhoden 180.301 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -

.301 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 21.11.2016 01.01.2017 Erstfassung -

Reute-Oberegg Reute-Oberegg § z z z z z z z z

500 1'000 1'500 2'000 250 Meter Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Reute-Oberegg Anhang 1 Wald Wald § z z z z

500 1'000 1'500 2'000 250 Meter Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Wald Anhang 2