Die Gläubiger eines Ehegatten, der auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, können beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn sie bei der gegen den Ehegatten durchgeführten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen sind (Art. 115, 149 SchKG).
Die Ehefrau, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter dem Güterstand der Güterverbindung lebt, kann beim Bezirksgerichtspräsidenten die Anordnung der Sicherstellung ihres eingebrachten Gutes verlangen, wenn der Ehemann eine solche verweigert.
Lebt ein überlebender Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 unter einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, so können die Gläubiger, die bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen sind, beim Bezirksgerichtspräsidenten die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Wird diese Aufhebung von den Gläubigern eines Kindes gefordert, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.