Diese Verordnung regelt den Vollzug des Adoptionsteils des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).
211.210
Adoptions- und Pflegekinderverordnung
(APV)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ), der Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (AdoV) und der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO) sowie gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels zum ZGB, Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872
I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Standeskommission
Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1bis ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderlichen Weisungen.
Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Besonderen den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen.
Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV), übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen.
Art. 3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für:
- die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege;
- die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege;
- die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten;
- die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege;
- die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.
Sie ist zentrale Behörde nach Art. 2a PAVO.
II. Familienpflege
Art. 4 Aufsichtsperson
Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.
III. Tagespflege
Art. 5 Bewilligung
Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.
Art. 6 Aufsichtsperson
Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.
IV. Heimpflege
Art. 7 Bewilligungspflicht
Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
Art. 8 Internate
Internate für Mittelschüler gelten nicht als Heime.
V. Strafbestimmung
Art. 9 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. *
VI. Schlussbestimmung
Art. 10 Aufhebung bestehendes Recht
Die Verordnung über die Adoption und die Aufnahme von Pflegekindern (Adoptions- und Pflegekinderverordnung; APfV) vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Art. 3 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 24.06.2013 | 24.06.2013 | Erlass | Erstfassung | - |
| 24.06.2013 | 01.01.2014 | Art. 3 Abs. 1, d) | eingefügt | - |
| 01.12.2014 | 01.12.2014 | Art. 9 Abs. 2 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.06.2013 | 24.06.2013 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 1, d) | 24.06.2013 | 01.01.2014 | eingefügt | - |
| Art. 9 Abs. 2 | 01.12.2014 | 01.12.2014 | geändert | - |