gestützt auf und 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
211.450
Verordnung über die Schätzung von Grundstücken
Präambel
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450
Verordnung über die Schätzung von
Grundstücken
vom 26. Februar 2007 (Stand 1. Juni 2024)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
Art. 843
Art. 90
. Dezember 1907 (ZGB), Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über
Art. 185
das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) sowie des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG), * beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundstücke
. Als Grundstücke im Sinne dieser Verordnung gelten:
Art. 655
a) Grundstücke gemäss ZGB, nämlich
. Liegenschaften;
. in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde
Art. 779
Rechte ( 3. Bergw , 780 ZGB); erke;
Art. 646
. Miteigentumsanteile an Grundstücken ( ff., 712a ff. ZGB).
- Gebäude, welche nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, sondern auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrecht- lichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden.
- im kantonalen Recht begründete Grundstücke, nämlich
. altrechtliche Baurechte;
. Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über die Gemeinen Alpen vom 12. Februar 1996 (Alpbüchlein);
. selbständige Anteilrechte an privaten Alpen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.450 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2 Grundstückskategorien
Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt- schaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden:
Art. 655
Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. ZGB, die Oktober 1991
Art. 1
(BGBB) unterstellt sind, sowie Grundstücke im Sinne von und 3 dieser Verordnung. Als gemischte Betriebe gelten G lit. c Ziff. 2 rundstücke im
Art. 2
Sinne von nichtlandw II. Organi Abs. 2 lit. d BGBB. Alle andern Grundstücke gelten als irtschaftlich. sation und Zuständigkeit
Art. 3 Schätzungsorgane
Schätzungsorgane sind:
- das kantonale Schatzungsamt;
- die landwirtschaftliche Schätzungskommission;
- die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission;
- das Oberforstamt (für Waldgrundstücke).
Der Vorsteher1) des kantonalen Schatzungsamtes oder dessen Stellvertre- ter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorge- nommen werden. Er besorgt alle administrativen Arbeiten und führt den voll- ständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente In- struktion der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Er ist kantonaler Angestellter.
Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission bestehen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schat- zungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder. Bei den Schät- zungen haben in der Regel der Vorsteher (bzw. sein Stellvertreter) und ein Mitglied mitzuwirken. Die Experten der beiden Kommissionen können bei Bedarf gegenseitig ausgetauscht werden.
Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich durch den Grossen Rat.
Art. 121
schriften gemäss III. Umfang der S StG zu beachten. chätzungen
Art. 4 Landwirtschaftliche Grundstücke
Bei der Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Waldgrundstücke sind nachfolgende Werte zu bestimmen: *
- Ertragswert mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen im Sinne von
Art. 42
Abs. 3 dieses Artikels als Steuerwert nach Abs. 6 StG;
Art. 42
b) Verkehrswert als Steuerwert nach c) Belastungsgrenze für die Errichtu Abs. 6 StG; ng von Grundpfandrechten im Sin-
Art. 73
ne von
- BGBB.
Für die Ertragswertschätzung und die Belastungsgrenze ist die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) massgebend.
Bei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verhältnissen (Bauland, Kies- oder Sandausbeutung etc.) wird ein Verkehrswertzuschlag gemacht.
Art. 5 * Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ist der Verkehrs-
Art. 42
wert der Grundstücke als Steuerwert zu bestimmen ( Abs. 6 StG). IV. Verfahren
Art. 6 Neuschätzung
Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle zehn Jahre statt.
Art. 7 Zwischenschätzung
Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt:
- für neu errichtete Grundstücke;
- auf Verlangen des Grundeigentümers;
.450 Kanton Appenzell Innerrhoden
- auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung;
- * auf Veranlassung der für das Grundbuch zuständigen Stelle;
- auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen;
- auf Begehren der Bodenrechtskommission.
Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an, wenn erhebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverän- dernde Gegebenheiten usw.) eingetreten sind.
Art. 8 Bekanntgabe
Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mit- geteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sa- che des Eigentümers.
Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichti- gung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die Schätzung besondere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert, kann die Schätzungskommission entsprechende Sachverständige beizie- hen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und der Schätzungskommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter und Pächter oder andere Berechtigte haben den Schätzern Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Aus- künfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden.
Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des Eigentümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsen- den zusätzlichen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung der Schätzungsorgane und allfälliger Reisekosten aufzukommen. Dies gilt auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Er- hebungen notwendig sind.
Art. 9 Protokoll
Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle er- forderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungs- art.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450
Art. 10 Eröffnung
Das kantonale Schatzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem Grundeigentümer und dem Nutzniesser schriftlich und mit Rechtsmittelbe- lehrung versehen mitzuteilen. Auf entsprechendes Begehren ist diesem auch das Schätzungsprotokoll auszuhändigen.
Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls zu übermitteln.
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle wird vom Ergebnis der Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist. *
Art. 11 Rechtsmittellegitimation der Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung hat das Recht, gegen das Ergebnis von Schätzun- gen Rechtsmittel zu ergreifen.
Art. 12
* …
Art. 13 Entschädigung Schätzungskommissionen
Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung.
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun- gen. Sie ist insbesondere befugt, Schätzungsmethoden und Schätzungs- handbücher als anwendbar zu erklären.
- Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
.450 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.02.2007 26.02.2007 Erlass Erstfassung -
.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
Art. 4
.12.2014 01.12.2014 Abs. 1 geändert -
Art. 5
.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 12
.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-18
Art. 7
.10.2021 01.11.2021 Abs. 1, d) geändert 2021-35
Art. 10
.10.2021 01.11.2021 Abs. 3 geändert 2021-35
Art. 10
.02.2024 01.06.2024 Abs. 3 geändert 2024-11
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 26.02.2007 26.02.2007 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 4
Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 5
.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 7
Abs. 1, d) 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 10
Abs. 3 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 10
Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 12
.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-18