Gegenstand der Schätzung sind Grundstücke im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken.
Nicht zu schätzen sind:
- im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ihrer Anstalten, des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell, der Kirch- und Schulgemeinden, der Appenzeller Kantonalbank, der Appenzeller Bahnen und weiterer von der Steuerpflicht ausgenommener Grundstücke von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Soweit solche Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, werden sie auf Verlangen der Eigentümer[1] oder der Steuereinschätzungsbehörde geschätzt;
- öffentliche Kleinbauten wie Telefonkabinen, Denkmäler, Brunnen, Plastiksäulen etc.;
- Fahrnisbauten, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird;
- unselbständige Baurechtsgrundstücke, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird.
Bestandteile (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sind in die Schätzung einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind sowohl die Zugehör (Art. 644 Abs. 2 ZGB) als auch die beweglichen Sachen (Art. 645 ZGB).