Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung im Zivilrecht.
211.460
Verordnung über die elektronische Überwachung im Zivilrecht
(VeÜ)
Präambel
gestützt auf Art. 99 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB),
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Zuständigkeit
Die kantonale Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB).
Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Kantonspolizei oder weitere Organe wie die Bewährungshilfe beiziehen und ihnen bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umsetzung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgehalten wird.
Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug prüft auf gerichtliche Anfrage die Vollziehbarkeit der elektronischen Überwachung.
Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug dem anordnenden Gericht Bericht und stellt ihm die Aufzeichnungen zur Verfügung.
Art. 4 Informationsaustausch
Das anordnende Gericht teilt seine Entscheide der zuständigen Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Kantonspolizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienliche Akten weiterzuleiten.
Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantonspolizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung dient.
Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug informiert das anordnende Gericht, die Kantonspolizei sowie die gefährdete Person über den tatsächlichen Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie über Verstösse gegen die elektronische Überwachung.
Art. 5 Kosten
Die zuständige Stelle für Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
Das anordnende Gericht auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Soweit erforderlich, erlässt die Standeskommission Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 25.03.2024 | 01.04.2024 | Erlass | Erstfassung | 2024-9 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.03.2024 | 01.04.2024 | Erstfassung | 2024-9 |