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211.500

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland *

(EG BewG)

vom 26.04.1987 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

l. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen

Art. 1 Kantonaler Bewilligungsgrund

Zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsgründen in Art. 8 BewG wird der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert, dient.

II. Bewilligungs- und Beschwerdebehörden

Art. 2 * Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 3 * Beschwerdeberechtigte Behörde

Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 4 * Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

Art. 5 * Zivil- und Strafgerichte

Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig und für Strafsachen gemäss Art. 28–35 BewG die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Sinne des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

III. Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren

Art. 6 Einleitung des Verfahrens

Der Grundbuchverwalter[1] macht die Parteien auf die Bewilligungspflicht aufmerksam.

Art. 7 Gesuchseinreichung

Die Parteien oder ihre Vertreter haben die Bewilligung beim Volkswirtschaftsdepartement einzuholen.

Dem begründeten schriftlichen Gesuch sind der Grundbuchauszug (Liegenschaftenbeschreibung) und eine Planskizze beizufügen; das Volkswirtschaftsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.

Zudem hat es über alle Gesuche eine Kontrolle zu führen.

Art. 8 * Entscheid

Das Volkswirtschaftsdepartement teilt seine Entscheide schriftlich und entsprechend den bundesrechtlichen Formvorschriften den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement und dem Bundesamt für Justiz mit. Die Weiterleitung der Akten an das Bundesamt für Justiz obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Das Kantonsgericht teilt seine Entscheide den Parteien, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement sowie dem Bundesamt für Justiz mit.

Art. 9 Rechtskraft

Wird der Entscheid weder durch die Parteien noch die beschwerdeberechtigten Behörden weitergezogen, so erwächst er in Rechtskraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement vergewissert sich der Rechtskraft und teilt den rechtsgültigen Entscheid den Parteien und dem Grundbuchverwalter mit.

IV. Gebühren

Art. 10 Gebühren

Für alle Entscheide sind Gebühren von Fr. 100.-- bis Fr. 6000.-- festzusetzen. Die Standeskommission regelt deren nähere Ausgestaltung.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann angemessene Vorschüsse verlangen, die bei der Landesbuchhaltung zu deponieren sind.

V. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1988 in Kraft.

Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 1987.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung -
25.04.1999 25.04.1999 Art. 4 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 8 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 5 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1987 01.01.1988 Erstfassung -
Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 2 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 4 25.04.1999 25.04.1999 geändert -
Art. 5 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 8 27.04.2003 27.04.2003 geändert -