gestützt auf vom 29. April und 99 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2012 (EG ZGB), * beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
211.620
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.620
(VGB)
vom 31. Oktober 2005 (Stand 1. Juni 2024)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf vom 29. April und 99 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 2012 (EG ZGB), * beschliesst:
Diese Verordnung regelt:
* …
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt das eidgenössische Grundbuch ein. *
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.620 Kanton Appenzell Innerrhoden
Hierzu hat sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen. *
Die Bereinigung bezweckt:
Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters1) oder ei- nes seiner Stellvertreter durchgeführt. *
Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Lei- tung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwal- ter-Stellvertreter.
Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwir- kung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt ei- ner Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt.
Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durch- führung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Be- reinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereini- gungsorganen kostenlos zu überlassen.
* …
Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.
Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden. B.II. Bereinigungsverfahren B.II.1. Einvernehmliche Erledigung
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt vor jeder Bereini- gungsverhandlung durch Vorprüfung fest: *
Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren Beteiligten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln.
Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen.
Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung, Änderung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht ei- nigen, so verweist die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Fall
zur gerichtlichen Erledigung nach Abs. 1 dieser Verordnung. *
.620 Kanton Appenzell Innerrhoden B.II.2. Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach gelöscht oder umgewandelt werden können, sind im G lumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "al dieser Verordnung rundbuch in der Ko- trechtlicher Zeddel" einzutragen.
Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeich- nungen zu vervollständigen.
Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachge- führt, so veranlasst die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Er- werber zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Anmeldung. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Eintragung von Amtes wegen auf Kosten des Erwerbers erfolgen. *
Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren ge-
mäss ZGB nachzuweisen.
… *
… *
Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkun- gen
Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.
Von Amtes wegen werden gelöscht:
bis Wird ein altrechtlicher Eintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeich- net oder vom Grundbuchverwalter als bedeutungslos erkannt, und weigert sich der aus den Büchern ersichtliche Berechtigte, die Löschungsbewilligung
zu erteilen, ist das Klageverfahren nach durchzuführen. *
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ter In den Büchern eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten und vor- gemerkte Rechte, die nicht bedeutungslos, aber nach geltendem Recht nicht eintragungsfähig sind und nicht durch Vereinbarung in eine eintragungsfähi-
ge Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken ( SchlT ZGB). *
Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht
eintragungsfähig sind, werden nach ZGB oder nötigenfalls nach Art.
ZGB gelöscht.
Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung wäh- rend der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufgelegt. *
Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungs- organe darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt werden.
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle verlangt alle Pfandtitel ein, soweit sie zu entkräften, nachzuführen oder zu kontrollieren sind. Wird die- ser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichtein- tragung der Änderung ergeben könnte. *
Werden Pfandtitel vermisst, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens auf Kraftloserklärung gemäss den Bestimmungen des ZGB auf- zufordern. *
Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter.
Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zuge- teilten Grundstücknummern übereinstimmen.
Für Grundstücke, die zum Finanzvermögen gehören, sowie für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
gehörenden Grundstücke ( ZGB) sind Hauptbuchblätter anzulegen. *
.620 Kanton Appenzell Innerrhoden B.II.3. Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte
Nach erfolgter Bereinigung der eingetragenen und angemeldeten Rechte erlassen die Bereinigungsorgane eine direkte Information (Zustellung eines Grundbuchauszuges) an die beteiligten Grundstückseigentümer. Zusätzlich
publizieren sie unter Hinweis auf schen Zivilgesetzbuch vom 10. Deze chen Aufruf im amtlichen Publikati des Schlusstitels zum Schweizeri- mber 1907 (SchlT ZGB) einen öffentli- onsorgan.
In der Publikation fordern die Bereinigungsorgane die Beteiligten auf,
Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation.
Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist im Sinne von Abs. 3 dieses Ar- tikels sind altrechtliche Ansprüche gemäss Abs. 2 lit. a dieses Artikels ver- wirkt.
Die Anmeldung muss enthalten:
Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden Nummer zu versehen und geordnet zu sammeln.
Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die ein- gegangenen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.620 B.II.4. Gerichtliche Behandlung
Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, In- halt, Umfang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt wer- den, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Ta- gen an, um die Sache gerichtlich anhängig zu machen. Das Verfahren rich- tet sich nach der Zivilprozessgesetzgebung. *
In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem Fristablauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle weist die Klägerrolle zu: *
Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.
In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass:
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Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neu- en Ansprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Auf bereits behandelte Begehren tritt die für das Grundbuchwesen zustän- dige Stelle nicht mehr ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung. *
Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes we-
gen durch eine vorläufige Eintragung ( ZGB) gesichert.
Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt. *
Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit:
läufige Eintragung gesicherten dinglichen Rechte ( ZGB).
Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft.
Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläu- fige Eintragung stattgefunden hat.
Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidge- nössischen Grundbuches hinzuweisen.
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Die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches gelten für die kantonalen Grundbucheinrichtungen sinngemäss.
Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Hand- änderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die ent- sprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.
Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das kantonale Grundbuch handelt.
Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im Servitutenprotokoll.
Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungs- bewilligung.
Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des ZGB und der GBV sowie die nachfolgenden Bestimmungen.
Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr verwendet werden.
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Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren.
Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefe und Grundpfandverschreibun- gen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. *
Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben:
Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes zur Aushändigung von Schuldbriefen und Grundpfandver- schreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei den Belegen aufzubewahren. *
Die Verteilung der Pfandhaft gemäss und Art. 852 ZGB erfolgt durch den Grundbuchverwalter.
Ebenso kann, wenn der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung bei der Landesbuchhaltung erfolgen, sofern der Schuldner Wohnsitz im Kanton hat. *
Werden mehrere Grundstücke für die nämliche Forderung verpfändet, oh- ne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.
Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.
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Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu sichern. Die Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informati- sierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unverän- derbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren. *
Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt (informatisiertes Grund- buch). *
Vorbehalten bleibt die Überführung des kantonalen Grundbuchs in das eid- genössische Grundbuch. *
Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungs-
belegen enthalten sein müssen ( GBV), werden elektronisch gespei- chert. *
Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufga- ben des Grundbuchamtes nötig sind.
… * E.II. Datensicherheit
Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Mass- nahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bear- beitung und Kenntnisnahme gesichert sind.
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… *
Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensi- cherung sowie für die Verhinderung
… *
Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den Weisungen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressi- cherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufzubewahren. *
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung zur Verfügung. *
Der im eidgenössischen Geometerregister für Appenzell I.Rh. eingetragene Ingenieur-Geometer, die kantonale Steuerverwaltung und das Schatzungs- amt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grund- stücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlas- ten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti- gen. *
Die Standeskommission entscheidet über den Zugriff weiterer Personen auf Grundbuchdaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie er- lässt über die Erteilung der Zugriffsberechtigung einen Beschluss mit den er- forderlichen Auflagen oder schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen über die Zugriffsberechtigung ab oder ermächtigt damit eine Trägerorganisation. *
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Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die für das Grundbuchwe- sen zuständigen Stelle jederzeit einsehbar. Die Standeskommission entzieht die Zugriffsberechtigung unverzüglich, wenn der begründete Verdacht be- steht, dass Daten missbräuchlich bearbeitet werden, insbesondere bei Ver- wendung der Daten für Kundenwerbung. *
Die Standeskommission entscheidet über die Zulassung des elektroni- schen Geschäftsverkehrs mit der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle und dem Grundbuchkreis und veröffentlicht ein entsprechendes Ver- zeichnis im Internet. *
Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung er- forderlichen Belege elektronisch einzureichen. Pfandtitel sind der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle vorgängig einzureichen. *
Die Standeskommission bestimmt erforderlichenfalls die Plattform für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten.
Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifi- katsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.
Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.
Die Standeskommission beschliesst, ob und in welchem Umfang ohne In- teressennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Sie kann Serienabfragen einschränken und hierfür das Erforderliche re- geln. E.III. Datenschutz
Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtli- chen Bearbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten.
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Der Datenschutz obliegt der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle. *
Für alle Organe der Grundbuchführung gelten für die Bearbeitung von Per- sonendaten die Bestimmungen des ZGB und der GBV.
* …
* …
Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestim- mungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *
Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz zur Anwendung.
Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Ausstands- gründe gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz. *
Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter einen Ausstandsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzei- tig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstands- grund nicht gelten, so erlässt er eine bei der Standeskommission anfechtba- re Verfügung.
Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Aus- stand, bezeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stell- vertreter.
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Der Kanton versichert die Angestellten der für das Grundbuchwesen zu- ständigen Stelle gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grund- buchführung. *
Die Aufsicht über das Grundbuchwesen obliegt der Standeskommission. Sie kann Weisungen erlassen. *
Sie unterstellt die Geschäftsführung der für das Grundbuchwesen zuständi- gen Stelle einer regelmässigen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen und ahndet Amtspflichtverletzungen der Angestellten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle nach Massgabe des kantonalen Personalrechts. *
Die Grundbuchinspektion hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: *
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht innert ange- messener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken. *
Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Ta- ge.
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Die Veröffentlichung umfasst:
Nicht veröffentlicht werden namentlich:
* …
In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat mit der Ge- nehmigung des Bundes in Kraft2)
. Die Ermäch - 42 bedürfen zusätzlich der tigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes. *
.11.2006 01.01.2007 geändert -
.11.2006 01.01.2007 aufgehoben -
.12.2013 01.09.2014 01.12.2014 01.12.2014 eingefügt - Ingress geändert -
.12.2014 01.12.2014 Abs. 1 geändert -
.12.2014 01.12.2014 Abs. 1 geändert -
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 5 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2, c) aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2bis eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2ter eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 3 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 3 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 3 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Titel geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 3 eingefügt 2019-12
.620 Kanton Appenzell Innerrhoden Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 2 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 3 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 Abs. 1 geändert 2019-12
.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 3 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 4 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2, a) geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 3 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 2 geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 3, a) geändert 2024-11
.02.2024 01.06.2024 Abs. 1 geändert 2024-11
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.620 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 31.10.2005 31.10.2005 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 5 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 2, c) 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 2bis
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 2ter
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
.12.2013 01.09.2014 eingefügt -
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
.620 Kanton Appenzell Innerrhoden Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
.11.2006 01.01.2007 geändert -
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.06.2019 24.06.2019 Titel geändert 2019-12
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Abs. 3, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
.11.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12