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211.621

Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten

StKB Grundbuchdaten

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 211.621

Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Juni 2024)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf

Art. 37c der Verordnung über das Grundbuch

vom 31. Oktober 2005 (VGB),

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten, die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuch- daten im Internet. 2 Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 3 Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzli- chen Grundlagen. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt den Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und erlässt im Streitfall eine Verfügung. * 4 Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, so- weit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 2 Zugangsmodalitäten

1 Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden. 2 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Verzeichnis, aus dem ersichtlich ist, welche Benutzerinnen und Benutzer über welche Ein- sichtsrechte verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzerinnen und Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren. *

1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

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Art. 3 Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren

1 Zusätzlich zu den Berechtigten gemäss Verordnung über das Grundbuch dürfen die folgenden Stellen im Abrufverfahren auf die Daten des Haupt- buchs (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkei- ten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga- ben benötigen: a) Amt für Geoinformation b) Bauverwaltung Inneres Land AI c) Bauverwaltung Oberegg d) * Betreibungs- und Konkursamt e) * … f) Bodenrechtskommission g) Meliorationsamt h) Schätzungskommission für Bodenmehrwert

Art. 4 Mittelbarer Zugriff

1 Die folgenden Stellen dürfen auf die Grundbuchdaten in der kantonalen Liegenschaftssoftware greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti- gen: a) Amt für Umwelt b) Amt für Wirtschaft c) * Landesbauamt

Art. 5 Meldung von Handänderungen

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet erfolgte Handände- rungen ohne Angabe des Kaufpreises an folgende Stellen: * a) Amt für Geoinformation b) kantonaler Ingenieur-Geometer c) Oberforstamt, wenn ein Waldgrundstück betroffen ist d) Wasserversorgung Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Ober- egg betroffen ist e) Gebäudeassekuranz Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Ober- egg betroffen ist 2 Die Meldung wird mit Angabe des Kaufpreises vorgenommen an folgende Stellen: a) kantonale Steuerverwaltung

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b) Schatzungsamt

Art. 6 Meldepflicht bei Änderungen

1 Die zugriffsberechtigten Stellen melden der für das Grundbuchwesen zu- ständigen Stelle umgehend Änderungen wie Austritte von Benutzerinnen und Benutzern. *

Art. 7 Publikation im Internet

1 Das Amt für Geoinformation macht die nach der Bundesgesetzgebung oh- ne Interessennachweis öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs im In- ternet zugänglich. Das Erwerbsdatum wird nicht veröffentlicht. 2 Die Daten dürfen nur grundstücksbezogen abgerufen werden können. In- nert kurzer Zeit wiederholte, grundstücksbezogene Anfragen unabhängig des Suchkriteriums (Serienabfragen) sind mittels technischer Vorrichtungen zu unterbinden.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on 21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-47 30.08.2022 30.08.2022

Art. 4 Abs. 1, c) eingefügt 2022-32

26.09.2023 01.06.2024

Art. 1 Abs. 3 geändert 2025-16

26.09.2023 01.06.2024

Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-16

26.09.2023 01.06.2024

Art. 3 Abs. 1, d) geändert 2025-16

26.09.2023 01.06.2024

Art. 3 Abs. 1, e) aufgehoben 2025-16

26.09.2023 01.06.2024

Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-16

26.09.2023 01.06.2024

Art. 6 Abs. 1 geändert 2025-16

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Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-47

Art. 6 Abs. 1 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16

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