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211.640

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

vom 22.11.2004 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) sowie Art. 99 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB), *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Alpregister über Alpen und Weiden, die im Eigentum *

  1. des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten Dritter (Gemeine Alpen) oder
  2. von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten

stehen.

Art. 2 Anteilrechte

Die Anteilrechte (Hüttenrechte) sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2. ZGB gleichgestellt. Die Anteilrechte umfassen:

  1. die anteilmässigen Nutzungsrechte (Bruchteile der Gesamtnutzung der Alp) im Sinne des Alpgesetzes vom 30. April 1995 an einer Gemeinen Alp;
  2. Nutzungsrechte im Sinne der Statuten der Alpgenossenschaften an einer bestimmten Privaten Alp aufgrund der zugeteilten Anzahl Stösse (1 Stoss = 1 Kuhrecht);
  3. Rechte, als Eigentümer[1] landwirtschaftliche Bauten (Alphütte, Stallbauten usw.) zu erstellen und zu betreiben.

Die Veräusserung von Anteilrechten und die Begründung von beschränkten dinglichen Rechten an ihnen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Alpregister.

Sind Anteilrechte verpfändet, darf die Alpgenossenschaft das Grundeigentum nur mit Bewilligung der Standeskommission verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Bodenverbesserungen oder zur Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen erfolgt.

Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die Begründung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) finden auf die Anteilrechte sinngemässe Anwendung.

Art. 3 Alpregister

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt über die Anteilrechte ein Alpregister an und führt dieses nach. *

Das Alpregister bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Es kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden.

In das Alpregister sind einzutragen:

  1. die anteilmässigen Nutzungsrechte sowie die dazugehörenden Gebäulichkeiten (Alphütte, Stallbauten usw.);
  2. das Eigentum an den Anteilrechten;
  3. die Grundpfandrechte an den Anteilrechten;
  4. die Nutzniessungsrechte.

Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten nicht begründet werden.

Art. 4 Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossenschaft

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kanton Appenzell I.Rh. (Gemeine Alpen) bzw. die Alpgenossenschaft (Private Alpen) innert 12 Monaten als Eigentümer des Grundeigentums (Stammliegenschaft) in das Grundbuch einzutragen und die Hauptbuchblätter über den Umfang der Anteilrechte anzulegen.

Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten bzw. der Verordnung betreffend die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 1996 auf den Bestand von Anteilrechten und auf deren Umfang hinzuweisen.

Die Alpgenossenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, von jeder bei ihnen angemeldeten Änderung von Anteilrechten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Es ist ein genehmigter Versammlungsbeschluss einzureichen. *

Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist verpflichtet, von einer allfälligen Änderung der zulässigen Stosszahlen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Alpbüchleins der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Der diesbezügliche Beschluss des Grossen Rates ist der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen. *

II. Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte

Art. 5 Aufruf

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erlässt innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan, in welchem *

  1. der Kanton Appenzell I.Rh. bzw. die Alpgenossenschaften aufzufordern sind, die vorhandenen genehmigten und rechtsgültigen Statuten und Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen;
  2. die Inhaber von Anteilrechten und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der Alpgenossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern sind, ihre Rechte zur Aufnahme in die Hauptbuchblätter der Anteilrechte geltend zu machen.

Die Eingabefrist beträgt einen Monat ab Datum der Publikation.

Art. 6 Bereinigung der Anmeldungen

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erledigt hinsichtlich der Gemeinen Alpen zusammen mit dem Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartements und hinsichtlich der Privaten Alpen mit dem Vorstand der betroffenen Alpgenossenschaft die eingegangenen Begehren im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung. *

Können sich die Beteiligten (betroffener Anteilrechtseigentümer und Vorstand der Alpgenossenschaft) nicht gütlich einigen, so setzt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Zivilgericht an. In der Regel wird das Gericht die Klägerrolle zuweisen: *

  1. dem Ansprecher, der ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt;
  2. demjenigen, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet.

Nach Erledigung der strittigen Fälle meldet der Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes bezüglich der Gemeinen Alpen bzw. der Vorstand der Alpgenossenschaft bezüglich der Privaten Alpen das Verzeichnis der Anteilrechtseigentümer und die an den Anteilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.

Art. 7 Einrichtung des Alpregisters

Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle ein Hauptbuchblatt (Alpregister) an. *

Art. 8 Hauptbuchblatt über die Anteilrechte

Die Blätter über die Anteilrechte sind als Hauptbuchblätter anzulegen (Art. 945 Abs. 1 ZGB). Sie enthalten:

  1. die Bezeichnung des Eigentümers;
  2. die Art des Eigentums (Grundstücksbeschrieb): Umfang der Anteilrechte (Gemeine Alpen), Anzahl Stösse (Private Alpen), Bauten mit Gebäude-Nummern;
  3. die Erwerbsart;
  4. die Nutzniessungsrechte;
  5. die Grundpfandrechte.

Die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte sind zu nummerieren. Sie haben einen Hinweis auf die Stammliegenschaft zu enthalten. Die Hauptbuchblätter der Stammliegenschaften haben zusätzlich zu enthalten:

  1. den Kanton Appenzell I.Rh. für die Gemeinen Alpen bzw. den Namen und den Sitz der Alpgenossenschaft (Private Alp);
  2. das Datum der Inkraftsetzung der Hauptbuchblätter der Anteilrechte;
  3. die Gesamtzahl der Anteilrechte (Stösse).

Art. 9 Schlusspublikation und Einspracherecht

Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten wird zur Einsichtnahme im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

Die Auflagefrist beträgt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einen Monat.

Innert dieser Frist kann gegen die Eintragungen auf den Hauptbuchblättern bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung zu erledigen. *

Art. 10 Verifikation und Inkraftsetzung

Nach Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte der Standeskommission zur Prüfung. *

Gestützt auf die vorgenommene Verifikation setzt die Standeskommission die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte in Kraft und meldet dieselben zur Eintragung im Grundbuch an.

Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan. *

Art. 11 Gebühren

Für die erstmalige Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte werden keine Gebühren erhoben.

III. Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte

Art. 12 Grundsatz

Für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches.

Die Standeskommission kann ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 13 Belege

Die zur Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gehörenden Belege gelten als Grundbuchbelege.

Art. 14 Gebühren

Die Gebühren für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung (GebV).

IV. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes[2] in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.11.2004 22.11.2004 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1a aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 4 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 geändert 2024-11

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.11.2004 22.11.2004 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 1a 25.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
Art. 1a 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11
Art. 3 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 4 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 4 Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 5 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 5 Abs. 1, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 6 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 6 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 7 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 9 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 10 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 10 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11