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211.701

Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht

(StKB Stiftungsaufsicht)

vom 06.07.2021 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) und Art. 99 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB),

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.

Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

II. Pflichten der Stiftung

Art. 3 Jährliche Berichterstattung

Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.

Sie stellt zu

  1. Bericht über die Geschäftstätigkeit;
  2. Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
  3. Wertschriftenverzeichnis;
  4. Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
  5. Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.

Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.

Art. 4 Reglemente

Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

Art. 5 Informationspflicht

Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht

Art. 6 Grundsatz

Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.

Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 7 Verfügungen

Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über

  1. die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
  2. die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;
  3. die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;
  4. die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;
  5. die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
  6. die Aufhebung der Stiftung.

Art. 8 Aufsichtsmittel

Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anordnungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen.

Sie kann insbesondere

  1. den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen;
  2. Mahnungen und Verwarnungen aussprechen;
  3. Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
  4. Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter einsetzen;
  5. Gutachten einholen;
  6. Ersatzvornahme anordnen;
  7. Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.

Art. 9 Datenschutz

Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen.

Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen.

Art. 10 Gebühren

Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung.

IV. Schlussbestimmung

Art. 11 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26. September 1977 wird aufgehoben.

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft.

Egress

cGS 2021-18

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.07.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung 2021-18

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.07.2021 01.09.2021 Erstfassung 2021-18