Die Gebühren, welche die BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich («ATIOZ») für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.
211.914
Gebührenreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin
Präambel
gestützt auf Art. 16 lit. i der interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024,
Anhänge
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Gegenstand
Art. 2. Grundsätze
Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA erhoben.
Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
- Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorgeeinrichtungen»),
- klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 («klassische Stiftungen»).
Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den Bereich klassische Stiftungen separat festgelegt.
Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.
II Jährliche Aufsichtsgebühr
Art. 3. Allgemeine Bestimmungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Aufsichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung.
Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss § 2 Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen unterschieden.
- im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»),
- im Bereich klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»).
Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für
- Vorsorgeeinrichtungen,
- Sammel- und Gemeindschaftseinrichtungen,
- klassische Stiftungen,
- klassische Stiftungen mit Betrieb.
Art. 4. Berechnung der Jahresgebühr
Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.
Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.
Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.
Art. 5. Berechnung bei fehlender Bilanzsumme
Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr von Fr. 600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stiftungen erhoben.
III Weitere Gebühren
Art. 6. Allgemeine Bestimmungen
Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wer-den nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss §§ 7 und 8 festgesetzt.
Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.
Erfordern Tätigkeiten gemäss §§ 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Abs. 2 berücksichtigt.
Art. 7. Vorsorgeeinrichtungen
Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
- Aufsichtsübernahme und -entlassung: je Fr. 1'000.-- bis 5'000.--
| 1. | Übernahme bei Neugründung |
| 2. | Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde |
| 3. | Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton |
- Register für die berufliche Vorsorge: je Fr. 500.-- bis 2'500.--
| 1. | Eintragung |
| 2. | Änderung eines Registereintrags |
| 3. | Streichung eines Registereintrags |
| 4. | Genehmigung Schlussbericht |
- Teilliquidation: je Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
| 1. | Genehmigung Teilliquidationsreglement |
| 2. | Überprüfung Teilliquidation |
- teilweise Vermögensübertragung Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
- Übernahme von Rentnerbeständen Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
- Aufhebung: je Fr. 1'000.-- bis 20'000.--
| 1. | Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung |
| 2. | Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht |
| 3. | Genehmigung Verteilungsplan |
- Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz Fr. 5'000.-- bis 30'000.--
- Urkundenänderung Fr. 500.-- bis 10'000.--
- Prüfung von Reglementen und deren Änderungen Fr. 250.-- bis 10'000.--
- Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Fr. 250.-- bis 5'000.--
- aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) Fr. 500.-- bis 50'000.--
- Aufsichtsdialoge nach Aufwand
Art. 8. Klassische Stiftungen
Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:
- Aufsichtsübernahme und -entlassung je Fr. 1'000.-- bis 5'000.--
| 1. | Übernahme bei Neugründung |
| 2. | Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde |
| 3. | Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton |
- Befreiung von der Revisionspflicht und deren Widerruf Fr. 500.-- bis 2'500.--
- teilweise Vermögensübertragung Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
- Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung nach Obligationenrecht) Fr. 1'000.-- bis 10'000.--
- Genehmigung Fusion oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz Fr. 2'500.-- bis 30'000.--
- Urkundenänderung Fr. 500.-- bis 10'000.--
- Prüfung von Reglementen und deren Änderungen Fr. 250.-- bis 10'000.--
- aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne externe Kosten) Fr. 500.-- bis 50'000.--
- Aufsichtsdialoge nach Aufwand
- Rekursentscheide nach Aufwand
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 9. Fälligkeit
Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Art. 10. Anpassung
Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von Art. 23 IVBSA erhöhen oder senken.
Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11.
Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen. Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.
(Das Gebührenreglement mitsamt Anhang wurde vom Konkordatsrat am 7. November 2025 genehmigt.)
Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.
VI. Übergangsbestimmungen
Art. 12.
Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und später nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 3–5, erhoben.
Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 6–8, erhoben.
Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Erlass | Erstfassung | 2025-43 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | 2025-43 |