Als zuständige Behörde zur Leitung des Vorverfahrens und evtl. der Steigerung (Art. 5 und ff.) wird das Hauptmannamt jenes Bezirkes bestimmt, in welchem das Tier zur Zeit der Eingabe der Mängelrüge steht.
Es steht dem Amte frei, zu den betreffenden Funktionen noch ein weiteres Mitglied des Bezirksrates beizuziehen.