Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Übertretungs-, Verwaltungs- und Prozessstrafrecht Anwendung, soweit kantonale Gesetze keine Sondervorschriften enthalten.
Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.