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312.410

Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe *

(VOH)

vom 16.06.2008 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1 Entschädigung und Genugtuung

Gesuche um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung oder eines Vorschusses auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) werden von der Standeskommission auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements entschieden. *

Art. 2 Einreichung des Gesuches

Das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung ist mit einer Begründung dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement einzureichen. *

Art. 3 Entscheidungsgrundlagen

Die Standeskommission entscheidet aufgrund der Akten.

Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Rückgriff auf den Täter oder Dritte

Wird eine Entschädigung oder eine Genugtuung zugesprochen, entscheidet die Standeskommission über eine Rückgriffsforderung auf den Täter[1] oder auf Dritte im Umfang der erbrachten Leistungen. Die Rückforderung ist auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.

Art. 5 Beschwerdeinstanz

Entscheide der Standeskommission im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen angefochten werden.

Art. 6 Beratungsstelle

Die Standeskommission ist für die Einrichtung einer oder mehrerer Opferberatungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG zuständig. Sie kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder privaten Institutionen abschliessen oder sich daran beteiligen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[2], Art. 5 bereits mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007[3], in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
02.12.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2025-6
02.12.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert 2025-6
02.12.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-6

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.06.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Erlasstitel 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6
Art. 2 Abs. 1 02.12.2024 01.01.2025 geändert 2025-6