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340.002

Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft *

vom 04.04.1995 (Stand 16.09.2014)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art.19 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 26. April 2009, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Grundsatz

Für den tageweisen Strafvollzug bzw. den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft bedarf es einer Bewilligung des Justiz- Polizei- und Militärdepartementes.

Art. 2 Vollzugsort

Die Halbgefangenschaft und die tageweise vollziehbare Strafe wird in der Regel im Kantonsgefängnis Appenzell bzw. im Bezirksgefängnis Oberegg verbüsst. Diese Vollzugserleichterungen können nur gewährt werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 3 * Gesuch und Entscheid

Die Verwaltungspolizei setzt sich zur Abklärung des tageweisen Strafvollzuges bzw. des Vollzuges in der Form der Halbgefangenschaft mit dem rechtskräftig Verurteilten[1] in Verbindung. Ein entsprechendes Gesuch ist vom Verurteilten mit schriftlicher Begründung an die Verwaltungspolizei zu stellen.

Sie klärt zuhanden des Landesfähnrichs die Voraussetzungen ab. Letzterer entscheidet anschliessend über das Gesuch und erlässt einen Strafantrittsbefehl.

Sie ordnet in zeitlicher Hinsicht den Vollzug der Strafen im Sinne dieses Beschlusses an.

Art. 4 Vollzugskosten

An den Vollzugskosten (inkl. die Kosten für die Mahlzeiten) hat sich der Verurteilte angemessen zu beteiligen.

Für Entscheide im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses kann eine Gebühr gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung und Rechtspflege erhoben werden.

Art. 5 Transportkosten und Versicherung

Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Gefangenen.

Die Versicherung gegen Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfall ist Sache des Gefangenen oder seines Arbeitgebers. Der Gefangene ist nur innerhalb des Gefängnisses gegen Unfall versichert.

Art. 6 Widerruf

Die Vergünstigung der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzuges wird widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen;
  2. der Gefangene die Vergünstigung missbraucht, z.B. indem er die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen verletzt, oder
  3. der Gefangene auf die Weiterführung verzichtet.

Der Verurteilte ist vor dem Entscheid anzuhören.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 7 * Besondere Bestimmungen

Die besonderen Vollzugsformen sind nicht zulässig bei in Freiheitsstrafe umgewandelten Bussen. Sie sind ebenso ausgeschlossen bei Flucht- oder Gemeingefahr sowie für Reststrafen.

Art. 8 Urlaub

Die Urlaubsregelung richtet sich nach den jeweils gültigen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

Zuständig für die Bewilligung von Urlaub ist die Verwaltungspolizei. Diesbezüglich können dem Gefangenen verbindliche Auflagen betreffend Übernachtungsort und Alkoholverbot etc. auferlegt werden. *

Art. 9 Besuche

Besuche werden grundsätzlich nicht gewährt, sofern die Gefangenen die Gelegenheit haben, persönliche Kontakte in der Zeit zu pflegen, die sie ausserhalb der Anstalt verbringen.

II. Halbgefangenschaft

Art. 10 * Halbgefangenschaft

Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr können im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden.

Art. 11 * Arztvisite

Gefangene in der erleichterten Vollzugsform der Halbgefangenschaft können während der Arbeitszeit ihren Arzt aufsuchen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss der Gefangene auf der Zelle bleiben. Er hat ebenfalls das Anrecht auf Besuche bei seinem behandelnden Arzt.

Art. 12 Weitere Bedingungen

Die näheren Bestimmungen über den Vollzug, so auch die Aufenthaltszeiten im Gefängnis werden durch die Verwaltungspolizei geregelt. Grundsätzlich kann das Gefängnis frühestens um 07.00 Uhr verlassen werden. Die Abwesenheit im Gefängnis darf für die Ausübung der Erwerbstätigkeit höchstens 13 Stunden dauern. *

Samstagsarbeit wird bei ausgewiesenen «Notständen» bewilligt, jedoch längstens bis 14.00 Uhr.

Art. 13 * Bedingte Entlassung

Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die bedingte Entlassung richten sich nach der Bundesgesetzgebung.

Das Gesuch um bedingte Entlassung ist schriftlich zuhanden der zuständigen Behörden an die Verwaltungspolizei zu richten. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Die Verwaltungspolizei hat einen schriftlichen Führungsbericht zu erstellen.

III. Tageweiser Vollzug

Art. 14 * Tageweiser Vollzug

Freiheitstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches tageweise vollzogen.

Art. 16 * Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
04.04.1995 04.04.1995 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 11 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 04.04.1995 04.04.1995 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 8 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 10 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 11 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 13 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 14 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben -
Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert -