Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
- der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen;
- von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander ab.