Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förde- rung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere Zweck
- den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrens- handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);
- die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).