gestützt auf Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst:
351.911
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Präambel
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Dezember 2014
1 351.911
Grossratsbeschluss
betreffend Beitritt zum Konkordat
über die Rechtshilfe und die Interkantonale
Zusammenarbeit in Strafsachen
vom 30. Oktober 19951
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
Art. 27
Art. 1
Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die Inter- kantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992, vom Bundesrat am 4. Januar 1993 genehmigt, bei.
Art. 23
Der Vollzug obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen des Konkordats hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Mit Revisionen vom 23. Juni 2003, 25. Oktober 2004 und 1. Dezember 2014.
Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003. Ingress abgeändert durch GrRB vom 1. Dezember 2014.
Bisheriger zweiter Satz aufgehoben und ein neuer Abs. 2 angefügt durch GrRB vom 25. Oktober 2004. Beitritt Vollzug Inkrafttreten