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411.510

Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen

(VGD)

vom 24.06.2024 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 (GesG),

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste.

Behandlungen oder therapeutische Massnahmen sind nicht Bestandteil der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste. Dafür sind die Eltern verantwortlich.

Sie gilt für Schulen im Kanton, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie für alle Schülerinnen und Schüler, welche hier die ordentliche Schulpflicht erfüllen.

Auch Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulpflicht durch privaten Unterricht erfüllen, unterstehen dieser Verordnung. Das Erziehungsdepartement sorgt in diesen Fällen für die sinngemässe Anwendung und Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 2 Schulbehörde

Die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Schulbehörden werden bei Schulangeboten, die nicht von einer Schulgemeinde angeboten werden, durch folgende Organe wahrgenommen:

  1. beim Gymnasium St. Antonius durch das Erziehungsdepartement;
  2. bei Privatschulen durch den Träger;
  3. bei privater Beschulung durch das Erziehungsdepartement.

Art. 3 Zuständigkeit Schulbehörde

Die Schulbehörde sorgt für schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste für ihre Schule oder ihr schulisches Angebot. Sie kann Vollzugsaufgaben delegieren.

Sie stellt sicher, dass alle Kinder gemäss den Vorgaben dieser Verordnung untersucht werden.

Sie schlägt dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt) mindestens eine Person zur Wahl als Schulärztin oder Schularzt vor. Wahlfähig sind Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Sie schlägt dem Departement mindestens eine Person zur Wahl als Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt vor. Wahlfähig sind Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Art. 4 Zuständigkeit Departement

Das Departement legt Inhalt und Umfang der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen fest.

Es kann den Schulbehörden nach Rücksprache mit dem Volksschulamt Weisungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erteilen.

Es wählt auf Vorschlag der Schulbehörden die Schulärztinnen und Schulärzte sowie Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.

Es übt die Aufsicht über die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste aus.

Art. 5 Schweigepflicht

Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie Hilfspersonen des schulärztlichen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes unterstehen für schützenswerte Daten, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, der Schweigepflicht.

Art. 6 Berichterstattung

Die Schulbehörde orientiert das Departement jährlich summarisch über die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen in den Schulen.

Art. 7 Kosten

Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden von den Schulgemeinden oder von den übrigen Schulträgern nach einem vom Departement erlassenen Tarif entschädigt.

Die Kosten der spezialisierten Augenuntersuchung werden von den Schulgemeinden oder von den übrigen Schulträgern übernommen.

Schulzahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und prophylaktische Schulzahnpflegemassnahmen werden von den Schulgemeinden oder von den übrigen Schulträgern gemäss dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) oder dem Tarif gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) übernommen.

B. Schulärztlicher Dienst

I. Allgemeines

Art. 8 Schulbehörden

Die Schulbehörde sorgt für die schulärztlichen Vorsorgeuntersuchungen und kann weitere gesundheitsfördernde oder präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durchführen.

Art. 9 Schulärztin oder Schularzt

Die Schulärztin oder der Schularzt

  1. berät auf Anfrage die Schulen zu schulrelevanten Gesundheitsthemen;
  2. steht den Schulen bei Bedarf als Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt zur Verfügung;
  3. kann die Schulen bei Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen;
  4. führt schulärztliche Untersuchungen durch;
  5. untersucht auf Anordnung der Schulleitung bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen und Schüler; die Zustimmung der Eltern hierfür ist nicht nötig.

Art. 10 Lehrpersonen

Die Lehrpersonen wirken bei der Organisation und Durchführung von schulärztlichen Massnahmen mit.

Sie haben:

1. Beobachtungen an Schülerinnen und Schülern, die auf eine Krankheit oder ein körperliche Anomalie schliessen lassen, den Eltern und soweit nötig, der Schulleitung zu melden;
2. Wahrnehmungen über mögliche Kindswohlgefährdungen, wie abnormes psychisches Verhalten, schädigende Einflüsse aus dem sozialen Umfeld, Anzeichen auf Misshandlung oder Vernachlässigung der Schulleitung zu melden.

Art. 11 Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann bei Bedarf die Schulärztinnen und Schulärzte beraten und die Schulen in Fragen der Schulgesundheit unterstützen.

II. Allgemeinmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Art. 12 Obligatorische Untersuchungen

Die Schülerinnen und Schüler werden im ersten Primarschuljahr sowie der zweiten Klasse der Oberstufe bis jeweils zum 31. Januar schulärztlich untersucht.

Für Schülerinnen und Schüler, die neu in den Kanton zuziehen und keine Vorsorgeuntersuchung gemäss Absatz 1 nachweisen können, kann die Schule eine entsprechende schulärztliche Untersuchung anordnen.

Art. 13 Umfang

Der Umfang der schulärztlichen Untersuchungen wird durch das Departement mit verbindlich zu benutzenden Untersuchungsformularen festgelegt.

Das Departement stellt den Schulen die Untersuchungsformulare sowie weitere Informationsmaterialien zur Verfügung.

Art. 14 Durchführung der Untersuchungen

Die Schulbehörden stellen die Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen bei allen Schülerinnen und Schülern sicher. Sie können hierfür Reihenuntersuchungen durch die Schulärztin oder den Schularzt vorsehen oder sich mittels privatärztlicher Untersuchungen organisieren. Die Wahl der Organisationsform obliegt im Rahmen dieser Verordnung und in Absprache mit der Schulärztin oder dem Schularzt den Schulbehörden.

Die Schulen informieren Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern rechtzeitig über alle vorgesehenen Untersuchungen.

Schulärztliche Untersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden.

Art. 15 Privatärztliche Untersuchungen

Eltern haben das Recht, die schulärztlichen Untersuche ihrer Kinder durch Privatärztinnen und -ärzte durchführen zu lassen. Die Schulen orientieren die Eltern frühzeitig über dieses Wahlrecht.

Privatärztliche Untersuchungen sind innert der für den schulärztlichen Untersuch geltenden Fristen vorzunehmen. Wird die ärztliche Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt und ordentlich nachgewiesen, ordnet die Schulbehörde eine Untersuchung des Kindes durch die Schulärztin oder den Schularzt an.

Privatärztliche Untersuchungen sind von Haus- und Kinderärztinnen und -ärzten mit einer schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung durchzuführen.

Art. 16 Gutscheine

Die Schulen sorgen dafür, dass Eltern, welche eine privatärztliche Untersuchung wünschen, frühzeitig einen Gutschein für eine kostenlose schulärztliche Untersuchung und das verbindlich zu verwendende Untersuchungsformular erhalten. Das Departement stellt den Schulen Muster-Gutscheine zur Verfügung.

Die Gutscheine für eine privatärztlich durchgeführte schulärztliche Vorsorgeuntersuchung der Kinder sind nur gültig innert der für den schulärztlichen Untersuch geltenden Fristen.

Die Privatärztin oder der Privatarzt rechnet den Gutschein bis spätestens Ende Februar zuhanden der zuständigen Schulbehörde ab.

Art. 17 Untersuchungsergebnisse

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der obligatorischen Vorsorgeuntersuchungen gemäss Art. 12 im vorgegebenen Untersuchungsformular. Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie können den Eltern die Überweisung an andere schulinterne Dienste vorschlagen und die Schule über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind, informieren.

Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie Privatärztinnen und Privatärzte senden dem Departement Kopien der anonymisierten Untersuchungsformulare zu.

Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungsformulare zuständig.

III. Spezialisierte Augenuntersuchung

Art. 18 Vorsorgeuntersuchung

Die Schulbehörden bieten im obligatorischen Kindergartenjahr den Schülerinnen und Schülern eine Reihenuntersuchung der Augen durch eine hierfür spezialisierte Fachperson an.

Die Teilnahme für Schülerinnen und Schüler ist freiwillig, wird jedoch dringend empfohlen.

Art. 19 Abwicklung

Die Rahmenbedingungen der spezialisierten Augenuntersuchungen sind bezüglich Zuständigkeit für die Festlegung des Untersuchungsumfangs, die Verwendung des Untersuchungsformulars, die Pflichten zur Information sowie den Umgang mit den Untersuchungsergebnissen identisch wie bei den allgemeinmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

C. Schulzahnärztlicher Dienst

Art. 20 Schulzahnpflege

Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und zweckmässigen Zahnpflege sowie die Untersuchung des Gebisses der Schülerinnen und Schüler.

Die Klassenlehrperson klärt die Schülerinnen und Schüler nach Weisungen des Departementes über Gebisshygiene auf, vermittelt ihnen die richtige Zahnpflege und hält sie zur steten Zahnpflege an.

Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege nach Rücksprache mit den Schulbehörden eine Dentalhygienikerin oder einen Dentalhygieniker oder andere fachlich geeignete Phrophylaxefachleute anstellen.

Beim Schuleintritt wird allen Schülerinnen und Schülern gratis ein Schulzahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse sowie Bemerkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden. Die Schule bewahrt das Schulzahnpflegeheft bis zur Schulentlassung auf.

Art. 21 Untersuchungen und Behandlungen

Das Gebiss der Schülerinnen und Schüler wird in der ersten, dritten und sechsten Primarschulklasse schulzahnärztlich untersucht.

Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern darüber mit einem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren.

Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes durchgeführt.

Die Schülerinnen und Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenuntersuch befreit werden, wenn sie eine schriftliche Bestätigung über den erfolgten Untersuch bei einem Zahnarzt oder einer Zahnärztin mit einer schweizerischen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorlegen.

Art. 22 Kosten von Zahnbehandlungen

Die Kosten von Zahnbehandlungen gehen zu Lasten der Eltern. Die Standeskommission kann Ausnahmen zu Lasten der Schulgemeinden regeln.

D. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

Die Standeskommission kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2024 in Kraft.

Egress

cGS 2024-17

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung 2024-17

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.06.2024 01.08.2024 Erstfassung 2024-17