Diese Verordnung regelt die Organisation, die Aufgaben und die Finanzierung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste.
Behandlungen oder therapeutische Massnahmen sind nicht Bestandteil der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste. Dafür sind die Eltern verantwortlich.
Sie gilt für Schulen im Kanton, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie für alle Schülerinnen und Schüler, welche hier die ordentliche Schulpflicht erfüllen.
Auch Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulpflicht durch privaten Unterricht erfüllen, unterstehen dieser Verordnung. Das Erziehungsdepartement sorgt in diesen Fällen für die sinngemässe Anwendung und Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung.