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412.011

Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

vom 12.04.2016 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 3, Art. 12 und Art. 15 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998 (GymV),

beschliesst:

Anhänge

I. Organisation

Art. 1 Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus dem Rektor, zwei Prorektoren und dem Verwalter.

Der Verwalter nimmt bei Geschäften, die seinen Aufgabenbereich berühren, an den Schulleitungssitzungen teil.

Die Schulleitung erlässt für alle Mitglieder Pflichtenhefte und kann für Kommissionen und Konferenzen Pflichtenhefte erlassen.

Die Pflichtenhefte der Schulleitung bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.

Art. 2 Prorektoren

Die Prorektoren nehmen Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie sind dem Rektor unterstellt.

Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind die Prorektoren gegenseitig Vertreter.

Art. 3 Verwalter

Der Verwalter ist im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung für die administrativen Belange der Schule verantwortlich.

Er ist dem Rektor unterstellt.

Art. 4 Koordinationskommission

Die Koordinationskommission dient der Verbindung zwischen Schulleitung und Lehrkörper sowie der gegenseitigen Abstimmung der Arbeiten. Sie behandelt pädagogische Themen, welche die ganze Schule betreffen.

Sie setzt sich aus dem Rektor, den Prorektoren sowie einer durch das Departement festzulegenden Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft und weiterer Schulbeteiligten zusammen.

Sie wird vom Rektor oder einem Prorektor geführt.

Art. 5 Lehrpersonenkonferenz

Die Lehrpersonenkonferenz dient dem Austausch unter allen Personen, die mit einem pädagogischen Auftrag an der Schule arbeiten. Sie behandelt Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie der beruflichen Weiterentwicklung.

Sie setzt sich aus der Schulleitung, allen Lehrpersonen sowie der Bibliotheksleitung zusammen. Sie kann weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen.

Die Schülerorganisation ist mit zwei nicht stimmberechtigten Vertretern in der Konferenz vertreten.

Die Konferenz wird von einer Lehrperson, welche der Koordinationskommission angehört, geführt.

Art. 6 Promotionskonferenz

Die Promotionskonferenz dient dem Austausch und der Entscheidfindung in Fragen, welche die Entwicklung und die Leistungen der einzelnen Schüler betreffen. Sie entscheidet über die Promotion der Schüler.

Ihr gehören der Rektor, der die Konferenz leitet, die Prorektoren und alle Lehrpersonen, welche in der jeweiligen Klasse unterrichten, an. Sie kann weitere Personen aufnehmen.

Art. 7 Fachehrpersonenkonferenz

Die Konferenz der Fachlehrpersonen dient der Koordination der Lehrarbeit auf der Klassenebene sowie dem Austausch unter den Beteiligten.

Sie setzt sich aus den an einer Klasse beteiligten Lehrpersonen zusammen. Sie kann weitere Personen beiziehen und wird durch die jeweilige Klassenlehrperson geführt.

Art. 8 Weitere Gremien

Die Schulleitung kann weitere Gremien zur fachlichen Kooperation und zur Vernetzung einrichten, insbesondere Fachschaften oder Verwaltungsgremien.

Art. 9 Klassen

Eine Klasse soll im Regelfall mindestens 15 und höchstens 26 Schüler umfassen.

Über Ausnahmen entscheidet das Departement, wobei der Schulleitung ein Antragsrecht zusteht.

Das Erziehungsdepartement legt jeweils im Frühjahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen die Klassenzahlen für das nächste Schuljahr fest.

II. Stellenplan

Art. 10 Stellenplan

Der Stellenplan umfasst sämtliche Stellen am Gymnasium St. Antonius.

Er ist unterteilt in einen Stellenplan für das Lehrpersonal und einen für das Verwaltungspersonal.

Art. 11 Stellen pro Klasse

Eine Klasse umfasst 1.8 volle Lehrpersonenstellen.

Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement die Anzahl der Lehrpersonenstellen zeitlich begrenzt verändern.

Schulassistenten und Begleitpersonen werden nicht bei den Lehrpersonen angerechnet, sondern als Verwaltungspersonal angestellt.

Art. 12 Schulleitungspensen

Das Pensum der pädagogischen Schulleitung umfasst insgesamt höchstens 39 Lektionen (39/23), davon entfallen in der Regel 17 Lektionen auf den Rektor. *

Die Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder wird durch das Departement vorgenommen.

III. Lehrpersonen

Art. 13 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für Lehrpersonen am Gymnasium gliedert sich in die Hauptelemente Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit.

Art. 14 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit beträgt für Lehrpersonen mit akademischen Fächern bei einem Vollpensum 23 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.

Für die übrigen Lehrpersonen beträgt sie bei einem Vollpensum 28 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.

Art. 15 Unterrichtsfreie Zeit

Die unterrichtsfreie Zeit dient der

  1. Unterrichts- und Semesterplanung;
  2. Vor- und Nachbearbeitung der Lektionen;
  3. Vorbereitung und Organisation von Projekten;
  4. Betreuung und Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit den Eltern;
  5. Fortbildung;
  6. Erledigung administrativer Aufgaben;
  7. Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben.

Art. 16 Präsenzverpflichtung

Die Schulleitung kann Lehrpersonen für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten:

  1. während der Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf Stunden pro Woche;
  2. während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens fünf Tage pro Semester.

Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung angemessen kürzen.

Art. 17 Ferienanspruch

Der Ferienanspruch der Lehrpersonen beträgt fünf Wochen pro Jahr.

Der Ferienbezug ist mit der Schulleitung abzusprechen.

Die Schulleitung kann für den Bezug Weisungen erlassen.

Art. 17bis * Altersentlastung

Lehrpersonen erhalten ab dem Monat, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, eine Altersentlastung. Pro Jahr entspricht diese der Anzahl Lektionen in einer Schulwoche. Massgeblich ist das durchschnittlich gehaltene Pensum im betreffenden Schuljahr.

Lehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnittlichen Jahrespensum unter 20% haben keinen Anspruch auf eine Altersentlastung.

Der Bezug der für die Altersentlastung verbuchten Lektionen ist im Regelfall in ganzen Wochenblöcken vorzunehmen. Er bedarf der Einwilligung der Schulleitung und kann auch angeordnet werden.

Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs der Lektionen aus der Altersentlastung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise zum Ende eines Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden, wenn ein Bezug oder eine Anordnung aus objektiven Gründen ausgeschlossen war.

Für den Vollzug des Bezugs der Altersentlastung ist die Schulleitung verantwortlich. Das Erziehungsdepartement kann in einer Weisung Detailvorgaben für den Vollzug machen.

Art. 17b * Gehalt

Der Lehrperson wird das ihrer Gehaltsklasse und ihrer Dienststufe entsprechende Gehalt gemäss Anhang ausgerichtet.

Das Gehalt bezieht sich auf ein ganzes Jahr und ein volles Pensum. Es wird unter Einbezug allfälliger Funktionszulagen in 13 Monatsraten ausbezahlt.

Das Gehalt für Über- und Unterpensen wird im Verhältnis der erteilten Lektionen zum vollen Pensum berechnet.

Art. 18 Gehaltsklasse *

Lehrpersonen in akademischen Fächern werden in die Gehaltsklasse 16 oder 17 gemäss Anhang eingereiht. *

Lehrpersonen in gestalterischen und musischen Fächern werden in die Gehaltsklassen 15 bis 17 gemäss Anhang eingereiht. *

Lehrpersonen für Sport werden in die Gehaltsklasse 15 oder 16 gemäss Anhang eingereiht. *

Die Standeskommission kann Lehrpersonen in besonderen Fällen in eine andere Gehaltsklasse einreihen oder die Ausrichtung von Funktionszulagen beschliessen. *

Art. 18a * Dienststufe und Stufenanstieg

Die Dienststufe entspricht den anrechenbaren Dienstjahren.

Ab dem Schuljahr, das dem ersten anrechenbaren Dienstjahr folgt, wird der Lehrperson ein jährlicher Anstieg in die jeweils nächsthöhere Dienststufe gemäss Anhang gewährt.

Sind die Leistungen einer Lehrperson ungenügend, kann der Rektor nach Rücksprache mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Stufenanstieg verweigern.

Art. 18b * Anrechnung der Dienstjahre

Das Schuljahr nach Dienstantritt ist anrechenbar.

Erfolgt der Diensteintritt auf das zweite oder im zweiten Schulsemester, erfolgt auf das folgende Schuljahr kein Stufenanstieg.

An Schulen der Sekundarstufen I und II geleistete Lehrtätigkeiten werden der Dauer entsprechend als Dienstjahre angerechnet.

Die Erziehung von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Familie und Tätigkeiten in anderen Berufen nach Abschluss der Erstausbildung werden zur Hälfte angerechnet. Die beiden Tätigkeiten sind nicht kumulierbar.

Art. 20 Zusätzliche Entschädigungen

Nebenaufgaben gelten mit dem ordentlichen Lohn als abgegolten.

Für besonders zeitaufwendige Nebenaufgaben kann das Departement separate Entschädigungen bewilligen.

Die notwendigen und ausgewiesenen Spesen werden separat ersetzt.

Art. 20a * Treueprämie

Lehrpersonen erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren als Treueprämie je ein zusätzliches Monatsgehalt.

Für die Bemessung der Treueprämie wird auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während den letzten fünf anrechenbaren Dienstjahren vor Ausrichtung der Treueprämie abgestellt. Massgeblich ist das Lohnniveau zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie.

Für die Berechnung der Dienstzeit gilt:

  1. Unbezahlte oder bezahlte Urlaube von je mehr als einem Monat werden nicht an die Dienstzeit angerechnet;
  2. Dienstzeiten in der Volksschule des Kantons und im Gymnasium Appenzell werden zusammengezählt.
  3. Die früher in einer Schulgemeinde im Kanton geleistete Dienstzeit wird an die laufende Dienstzeit angerechnet, sofern sie insgesamt mindestens ein halbes Jahr ausmacht.

Art. 20b * Bezug der Treueprämie

Die Treueprämie kann mit Einwilligung der Landesschulkommission ganz oder teilweise in Ferien umgewandelt werden, wobei eine Ferienwoche einem Viertel eines Monatsgehalts entspricht. Eine Umwandlung ist nur mit ganzen Ferienwochen möglich.

Ein Gesuch um Bezug in Ferien ist der Landesschulkommission ein halbes Jahr im Voraus einzureichen.

Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Lohn für den Monat, in dem die geforderte Dienstzeit vollendet ist.

Die Treueprämie ist nicht pensionskassenversichert.

Art. 21 Ergänzendes Recht

Ergänzend und sinngemäss gilt für die Lehrpersonen am Gymnasium das Personalrecht für das Staatspersonal.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts

Der Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 14. August 2006 wird aufgehoben.

Art. 22a * Nachprüfung der Stufenerhöhung

Die Dienststufe von Lehrpersonen, denen der Stufenanstieg in der Vergangenheit wegen zu geringer Pflichtpensen an Schulen im Kanton Appenzell I.Rh. nicht gewährt wurde, wird mit Wirkung ab Beginn des Schuljahrs 2022/23 um die entgangenen Stufenanstiege erhöht, höchstens jedoch bis zur höchsten Dienststufe gemäss Anhang.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.04.2016 12.04.2016 Erlass Erstfassung -
18.12.2018 01.01.2019 Art. 20a eingefügt ---
18.12.2018 01.01.2019 Art. 20b eingefügt ---
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 aufgehoben ---
18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 eingefügt ---
14.05.2019 01.08.2019 Art. 17bis eingefügt 2019-10
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 2 aufgehoben 2019-55
17.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 eingefügt 2019-55
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 3 aufgehoben 2020-47
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 4 eingefügt 2020-47
21.12.2021 01.01.2022 Anhang 4 Inhalt geändert 2021-55
01.02.2022 01.08.2022 Art. 17b eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Titel geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18a eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 18b eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Art. 22a eingefügt 2022-7
01.02.2022 01.08.2022 Anhang 4 Name und Inhalt geändert 2022-7
20.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 aufgehoben 2022-44
20.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 eingefügt 2022-44
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 5 aufgehoben 2023-24
19.12.2023 01.01.2024 Anhang 6 eingefügt 2023-24
19.11.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2025-2
17.12.2024 01.01.2025 Anhang 6 aufgehoben 2025-3
17.12.2024 01.01.2025 Anhang 7 eingefügt 2025-3
17.12.2024 01.01.2026 Anhang 7 aufgehoben 2025-40
17.12.2024 01.01.2026 Anhang 8 eingefügt 2025-40

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.04.2016 12.04.2016 Erstfassung -
Art. 12 Abs. 1 19.11.2024 01.08.2024 geändert 2025-2
Art. 17bis 14.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-10
Art. 17b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 18 01.02.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 1 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 2 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 3 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18 Abs. 4 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7
Art. 18a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 18b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Art. 19 01.02.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022-7
Art. 20a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---
Art. 20b 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---
Art. 22a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7
Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben ---
Anhang 2 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---
Anhang 2 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-55
Anhang 3 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-55
Anhang 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-47
Anhang 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-47
Anhang 4 21.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-55
Anhang 4 01.02.2022 01.08.2022 Name und Inhalt geändert 2022-7
Anhang 4 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-44
Anhang 5 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-44
Anhang 5 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-24
Anhang 6 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-24
Anhang 6 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2025-3
Anhang 7 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2025-3
Anhang 7 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-40
Anhang 8 17.12.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-40