Lehrpersonen erhalten ab dem Monat, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden, eine Altersentlastung. Pro Jahr entspricht diese der Anzahl Lektionen in einer Schulwoche. Massgeblich ist das durchschnittlich gehaltene Pensum im betreffenden Schuljahr.
Lehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnittlichen Jahrespensum unter 20% haben keinen Anspruch auf eine Altersentlastung.
Der Bezug der für die Altersentlastung verbuchten Lektionen ist im Regelfall in ganzen Wochenblöcken vorzunehmen. Er bedarf der Einwilligung der Schulleitung und kann auch angeordnet werden.
Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs der Lektionen aus der Altersentlastung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise zum Ende eines Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden, wenn ein Bezug oder eine Anordnung aus objektiven Gründen ausgeschlossen war.
Für den Vollzug des Bezugs der Altersentlastung ist die Schulleitung verantwortlich. Das Erziehungsdepartement kann in einer Weisung Detailvorgaben für den Vollzug machen.