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412.014

Weisung des Erziehungsdepartements betreffend besondere Tätigkeiten der Mitarbeitenden am Gymnasium St.Antonius Appenzell (Nebenaufgaben)

(Weisung Nebenaufgaben)

vom 25.04.2025 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,

 

in Ausführung von Art. 14 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998 und von Art. 20 des Standeskommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung vom 12. April 2016,

 

erlässt folgende Weisung:

Art. 1 Begriff

Besondere Tätigkeiten sind die Übernahme von zeitintensiven Nebenaufgaben, welche im Interesse des Schulbetriebs stehen.

Entschädigte Nebenaufgaben sind von der Schulleitung beim Erziehungsdepartement zu beantragen.

Es wird zwischen folgenden Nebenaufgaben unterschieden:

Tätigkeiten in Kommissionen und Arbeitsgruppen werden separat ausgewiesen.

Art. 2 Nebenaufgaben im Auftrag der Schulleitung

Die Schulleitung kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. Die diesbezüglichen Entschädigungen sind im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.

Entschädigungen anderer Nebenaufgaben sind separat auszuweisen und im Rahmen des Budgets vom Erziehungsdepartement zu bewilligen.

Art. 3 Beschrieb der Nebenaufgaben

Das Erziehungsdepartement genehmigt die von der Schulleitung erstellten Beschriebe der einzelnen Nebenaufgaben. Diese weisen mindestens folgenden Inhalt auf:

Nebenaufgaben, welche ohne pädagogische Ausbildung verrichtet werden können, können im Rahmen des Arbeitsvertrags an Mitarbeitenden des Gymnasiums übertragen werden.

Art. 4 Leistungsabgeltung

Die Vergütungen erfolgen in der Regel in Form einer Pauschale oder von Sitzungsgeldern. In begründeten Fällen kann eine Lektionenentlastung gewährt werden.

Von Behörden gewählte oder von der Schulleitung bestimmte Lehrpersonen in Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie abgeordnete Delegierte erhalten ein Sitzungsgeld gemäss kantonaler Regelung.

Die Vergütung kann monatlich, semesterweise oder jährlich erfolgen.

Aufgrund von Nebenaufgaben entstehende Spesen werden gemäss Reglement über Spesen und weitere Vergütungen des Kantons entschädigt.

Art. 5 Inkraftsetzung

Diese Weisung tritt am 1. August 2025 in Kraft und ersetzt die Weisungen des Erziehungsdepartements betreffend die Nebenaufgaben des Lehrpersonals am Gymnasium Appenzell vom 25. Mai 1999.

Egress

cGS 2025-19

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung 2025-19

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.2025 01.08.2025 Erstfassung 2025-19