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412.910

Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 412.910

Interkantonale Vereinbarung

für Schulen mit spezifisch-strukturierten

Angeboten für Hochbegabte

vom 20. Februar 2003 (Stand 3. Dezember 2018)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.

Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen:

  1. den interkantonalen Zugang,
  2. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
  3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinan- zierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltun- gen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

Art. 2 Anhang

Im Anhang wird festgehalten,

  1. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
  2. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der aus- serkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
  3. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und
  4. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft ab- hängig machen.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

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Art. 3 Ausbildungsgänge

Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:

  1. sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
  2. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt und
  3. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, da- mit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung ver- binden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste

Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.

Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den An- hang auf.

Art. 5 Zahlende Kantone

Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Wei- terverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

Art. 6 Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:

  1. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegen- wärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
  2. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre El- tern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Art. 7 Beiträge

Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenom- menen Ausbildungsgänge fest.

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Es gelten folgende Grundsätze:

  1. die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Semester festgelegt,
  2. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die

Art. 3

Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler ( Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beit Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifi räge an sche Hochbegabungsförderung,

  1. die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

Art. 8 Modalitäten

Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler

Art. 9

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbe- reitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerin- nen und Schülern.

Art. 10

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben

Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zuge- lassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.

Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr aufer- legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

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Art. 11 Schulgebühren

Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.

Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug

Art. 12 Beitragsverfahren

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 13 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Ihr obliegt insbesondere

  1. die Information der Vereinbarungskantone,
  2. die Koordination und
  3. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

Art. 14 Vollzugskosten

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab- klärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.

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  1. Rechtspflege

Art. 15 Schiedsinstanz

Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei- en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit- zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver- fügung zu stellen.

Art. 17 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.

Art. 18 Änderung des Anhangs

Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäfts- stelle gemeldet sind.

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Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedin- gungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vor- angehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

Art. 19 Änderung der Vereinbarung

Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittel- mehrheit der beteiligten Kantone.

Art. 20 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Aus- tritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn

  1. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
  2. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kün- digt.

Art. 9

In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung ( ) erhalten.

Art. 22 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der anderen Vereinbarungspartner zu. Bern, 20 Februar 2003 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren

Kanton Appenzell Innerrhoden 412.910 Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.02.2003 20.02.2003 Erlass Erstfassung ---

Kanton Appenzell Innerrhoden 412.910 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 20.02.2003 20.02.2003 Erstfassung ---