Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei- tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie- rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min- destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht.
Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In die- sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrück- lich verpflichten.