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414.910

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005

FHV

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

(FHV) ab 2005

vom 12. Juni 2003 (Stand 1. Oktober 2005)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie- rung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinba- rung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinba-

Art. 3

rung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden ( Abs.

Art. 6

, und 7) gewährleistet ist.

Art. 3 Grundsätze

Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch- schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

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Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge

Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver- einbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.

Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei- tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie- rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min- destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht.

Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In die- sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrück- lich verpflichten.

Art. 5 Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh- reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
  4. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un- unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili- tärdienst,
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

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Art. 6 Umleitung von Studierenden

Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus- geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studi- enplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfah- ren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kanto- nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen An- spruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden ha- ben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min- destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge

Art. 8 Bemessungsgrundlage

Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden fest- gelegt.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgel- tungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehr- heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 9 Höhe der Beiträge

Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammen- gefasst.

Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indivi- duellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbei- träge.

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Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbil- dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon- ferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren

Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug

Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  1. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommis- sion FHV,
  2. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,

Art. 9

c) die Festlegung der Beiträge gemäss d) die Festlegung eines abweichenden A , bgeltungsmodells gemäss Art.

,

  1. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.

Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel- nen Studiengänge.

Art. 12 Kommission FHV

Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom- mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.

Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.

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Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäfts- stelle,
  2. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs- kantone,
  3. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
  4. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgel-

Art. 8

tungsmodells gemäss e) die Festlegung de r Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,

  1. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termi- ne und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
  2. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren be- findlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

Art. 13 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Art. 14 Liste der Beitragsberechtigten Studiengänge

Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in ei- nem Anhang aufgeführt.

Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl

Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.

Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz- kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.

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Art. 16 Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba- rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. IV. Rechtspflege

Art. 17 Schiedsinstanz

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.

Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend

  1. die Zahl der Studierenden,
  2. den massgebenden Wohnsitz,
  3. die Zahlungspflicht der Kantone.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

Art. 18 Bundesgericht

Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei- ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bun- desgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431) .

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit- zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver- fügung zu stellen.

Art. 20 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben.2)

Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren

Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Grup- pen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat

Art. 4

( k Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs- ommission einzuholen.

Art. 22 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Stu- dierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.

weiter bestehen.

. Oktober 2005.

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Art. 23 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.

Kanton Appenzell Innerrhoden 414.910 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.06.2003 01.10.2005 Erlass Erstfassung -

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 12.06.2003 01.10.2005 Erstfassung -