Lexipedia

415.011

Standeskommissionsbeschluss zur Sportverordnung *

(StKB SportV)

vom 09.10.2001 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Sportverordnung vom 19. Juni 2000 (SportV), *

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Jugend ab dem 7. bis zum 20. Altersjahr, soweit diese Aufgabe nicht durch die Sportförderung des Bundes wahrgenommen wird. Alle vom Bund im Rahmen von Jugend + Sport (J+S) ausgeschlossenen Sportarten werden vom Kanton weder gefördert noch unterstützt.

Art. 2 * Sporttätigkeiten

Der freiwillige Sportunterricht erfolgt in Form von Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Anlässen sowie Anlässen mit innovativem Charakter zur Einführung und zum Kennenlernen neuer Sportformen und Sportarten.

Art. 3 Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt am kantonalen Jugendsport sind Jugendliche beiderlei Geschlechtes mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., ab 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem sie sieben Jahre alt werden, bis zum Beginn des vom Bund geförderten J + S-Alters. *

Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Charakter werden für Teilnehmer[1] vom 7. bis zum 20. Altersjahr unterstützt.

Art. 4 Leiteranerkennung

Leiterberechtigt sind anerkannte J+S-Leiter im betreffenden Sportfach mit einer Zusatzausbildung für Sporttätigkeit mit Jugendlichen des kantonalen Jugendsportes.

Als Zusatzausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieses Artikels gelten folgende Kurse: *

  1. Spezialkurse von Verbänden:
  1. Kinderfussballkurs (Schweizerischer Fussballverband, SFV)
  2. Kindertenniskurs (Schweizerischer Tennisverband, SWISS TENNIS)
  3. Mini-Handballkurs (Schweizerischer Handball-Verband, SHV)
  4. Jugendriegekurs mit J+S-Anerkennung (Schweizerischer Turnverband, STV)
  5. Jugend-Leichtathletikkurs (Schweizerischer Leichtathletik-Verband, SLV)
  6. Eidg. Expertenkurse (Bundesamt für Sport, BASPO und Eidgenössische Sportschule Magglingen, ESSM);
  1. Kantonaler Jugendsport-Ausbildungskurs (Sportamt Appenzell I.Rh., nachfolgend Sportamt genannt).

Leiterberechtigt im kantonalen Jugendsport sind zudem auch alle Lehrkräfte.

In Ausnahmefällen kann die Leiteranerkennung auch dann erteilt werden, wenn der Bewerber nur den kantonalen Jugendsport-Ausbildungskurs besucht hat.

Die Leiteranerkennung wird auf Antrag durch die kantonale Sportkommission erteilt. *

Art. 5 * Entschädigungen

Der Kanton unterstützt die Sporttätigkeiten für den kantonalen Jugendsport nach folgenden Ansätzen:

  1. für den freiwilligen Sportunterricht, Sportkurse sowie Sportlager mit Pauschalbeiträgen nach den Ansätzen des Bundes im Rahmen von J+S;
  2. Einzelanlässe, kantonale Anlässe und Anlässe mit innovativem Charakter mit Fr. 4.-- pro Teilnehmer.

Die Betreuung und Aufsicht durch J+S-Experten bei Sportkursen, Sportlagern, kantonalen Anlässen und Anlässen mit innovativem Charakter wird wie folgt entschädigt: *

  1. Tagespauschale (Einsatz über zwei Stunden) mit Fr. 60.--;
  2. Pauschale (Einsatz bis zwei Stunden) mit Fr. 30.--;
  3. effektive Bahnkosten;
  4. Reise mit privatem Auto: Fr. 0.70/km.

Art. 6 * Organisation

Der Vollzug der Sportgesetzgebung obliegt dem Sportamt, soweit nicht andere Zuständigkeiten gegeben sind. Dem Erziehungsdepartement und dem Sportamt wird eine kantonale Sportkommission als beratendes Organ zur Seite gestellt.

Art. 6a * Hallenbad

Die Standeskommission wählt eine Betriebskommission, bestehend aus zwei Vertretern des Kantons, einem Vertreter der Schulgemeinde Appenzell und einem Vertreter der weiteren Schulgemeinden des inneren Landesteils.

Die Standeskommission bestimmt den Vorsitz, dem bei Stimmgleichheit der Stichentscheid zukommt; im Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.

Die Betriebskommission regelt für den Betrieb des Hallenbades das Erforderliche; sie erlässt insbesondere die Tarife und eine Betriebsordnung. 

Für die Genehmigung der Rechnung und des Budgets samt Stellenplan ist die Standeskommission zuständig, für die Revision der Rechnung die Revisionsstelle des Kantons.

Die Standeskommission kann die Betriebsführung oder Teile davon mittels Leistungsvereinbarung einem Dritten übertragen; dieser ist gegenüber der Betriebskommission rechenschaftspflichtig, hat gegenüber der Kommission ein Antragsrecht und delegiert einen Vertreter mit beratender Stimme in die Betriebskommission.

Art. 7 * Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
09.10.2001 09.10.2001 Erlass Erstfassung -
04.12.2001 04.12.2001 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
03.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert 2020-43
03.11.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt 2020-43

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 09.10.2001 09.10.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Erlasstitel 03.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-43
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 04.12.2001 04.12.2001 eingefügt -
Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 6a 03.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-43
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -