Unter dem Namen «Innerrhoder Kunststiftung» besteht eine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit nach öffentlichem Recht und mit Sitz in Appenzell.
442.100
Gesetz über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung *
Präambel
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *
Art. 1 Rechtsform
Art. 2 Zweck
Die Stiftung fördert das zeitgenössische Kunstschaffen durch
| 1. | Ausrichtung von Werkbeiträgen; | ||
| 2. | Ausrichtung von Förderbeiträgen; | ||
| 3. | Erwerb von künstlerischen Werken; | ||
| 4. | Weitere Fördermassnahmen. | ||
Art. 3 Mittel
Die Stiftung Pro Innerrhoden wendet der Innerrhoder Kunststiftung Fr. 50'000.-- aus ihrem Vermögen zu.
Alljährlich werden ihr 8% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspielen zugewiesen. *
Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und durch Spenden Dritter.
Art. 4 Beteiligung Dritter
Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interessierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemutet werden kann.
Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.
Art. 5 Voraussetzungen
Beiträge an Kunstschaffende, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton voraus.
Kunstschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie: *
- seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;
- nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und: *
- einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
- das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.
Art. 6 Stiftungsrat
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, dem kein Mitglied der Standeskommission angehören darf.
Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet alljährlich Bericht zuhanden des Grossen Rates.
Die Standeskommission erlässt ein Reglement für die Verwaltung der Stiftung.
Art. 7 * Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.1999 | 25.04.1999 | Erlass | Erstfassung | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Erlasstitel | geändert | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Ingress | geändert | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 5 Abs. 2 | geändert | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 5 Abs. 3 | geändert | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 7 | geändert | - |
| 23.08.2020 | 01.01.2021 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | 2020-51 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.1999 | 25.04.1999 | Erstfassung | - |
| Erlasstitel | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
| Ingress | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 2 | 23.08.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-51 |
| Art. 5 Abs. 2 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
| Art. 5 Abs. 3 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
| Art. 7 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |