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446.000

Kulturgesetz

vom 25.04.1999 (Stand 30.04.2006)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird.

Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.

Art. 2 Zusammenarbeit

Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.

Art. 3 Kulturförderung

Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an: *

  1. kulturelles Schaffen;
  2. kulturwissenschaftliches Forschen;
  3. Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;
  4. Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;
  5. kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.

Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

Art. 4 Kulturpflege

Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.

Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.

Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.

Art. 5 Finanzierung

Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Fonds.

Art. 6 Beitragsvoraussetzungen

Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von: *

  1. angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers[1];
  2. Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden;
  3. Leistungen interessierter Dritter.

Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 7 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1999 25.04.1999 Erstfassung -
Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 6 Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -