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446.001

Standeskommissionsbeschluss über die Herausgabe einer Reihe «Innerrhoder Schriften»

vom 20.06.1989 (Stand 14.08.2006)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1

Zur Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen und literarischen Beschäftigung mit Land und Leuten von Appenzell I. Rh. soll eine Schriftenreihe herausgegeben werden, in der Werke über den Kanton und das Volk von Appenzell Innerrhoden gesammelt und veröffentlicht werden können. *

In diese Schriftenreihe können auch Werke aufgenommen werden, die nicht Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen, aber Einwohner[1] des Kantons Appenzell I. Rh. zu ihrem Verfasser haben.

Art. 2

Die Reihe trägt den Namen «Innerrhoder Schriften».

Art. 3

Herausgeberin dieser Schriftenreihe ist die Standeskommission. Sie legt das äussere Erscheinungsbild der Reihe fest.

Art. 4 *

Zur Aufnahme in die Reihe können nur Werke ausgewählt werden, die den in Art. 1 dieses Beschlusses umschriebenen Voraussetzungen genügen.

Werke über Land und Leute von Appenzell Innerrhoden (Art. 1 Abs. 1) müssen ausserdem in Inhalt und Form einwandfrei, von einem allgemeinen Interesse und von einem gewissen Umfange gehalten sein.

Werke von Einwohnern des Kantons Appenzell Innerrhoden, die nicht Land und Leute von Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen haben (Art. 1 Abs. 2), können nur aufgenommen werden, wenn sie entweder von wissenschaftlicher oder literarischer oder sonst von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind.

Art. 5

Über die Aufnahme in die Reihe «Innerrhoder Schriften» entscheidet auf Antrag der Herausgabekommission im Rahmen der verfügbaren Kredite die Standeskommission.

Art. 6 *

Die Herausgabekommission unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartementes wird von der Standeskommission gewählt.

Art. 7 *

Die Herausgabe der Reihe «Innerrhoder Schriften» wird durch den «Fonds für kulturelle Zwecke», durch Eigenleistungen der Autoren und durch Beiträge Dritter finanziert.

Über die Verwendung der Mittel aus dem «Fonds für kulturelle Zwecke» entscheidet auf Antrag der Herausgabekommission die Standeskommission.

Art. 8

Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.1989 20.06.1989 Erlass Erstfassung -
17.04.1990 17.04.1990 Art. 4 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.1989 20.06.1989 Erstfassung -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 17.04.1990 17.04.1990 geändert -
Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -